4 Geschichtliche Einleitung. 8
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hat.3) Zur Durchführung dieser Ordnungen diente die schon von Kurfürst Moritz begründete
Kreiseinteilung. Das ganze damals vorhandene Gebiet war nach Gesichtspunkten der
Zweckmäßigkeit in annähernd gleich große Kreise zerlegt. Ausdehnung der Kreiseinteilung auf
nachträglich erworbenes bedeutete die volle rechtliche Angliederung an diesen einheitlichen Körper.
Der Ausdruck Kreislande wird gleichbedeutend mit Erblande.
Bei Auflösung des alten Reichs bestanden sieben solcher Kreise: Kurkreis, thüringischer, meiß-
nischer, leipziger, erzgebirgischer, vogtländischer und neustädtischer Kreis. —
Bedeutsamer noch ist das Band, welches die Erblande umschlingt durch die gemeinschaft-
lichen Landstände. Die Ausbildung des landständischen Wesens vollzog sich in den wetti-
nischen Gebieten in der nämlichen Weise wie im übrigen Deutschland. Prälaten, Grafen und Herren
und die Ritterschaft stehen unter dem Landesherrn, sie sind „Landsassen“, aber sie sind keine „Unter-
tanen“, sondern haben selbst Untertanen neben dem Landesherrn und wahren ihre Vorrechte ge-
meinsam. Seit dem 14. Jahrhundert nehmen auch die Städte durch ihre Vertreter an der Versamm-
lung der Stände, dem Landtag, teil. Nun hatte sich der Brauch herausgebildet, daß solche Land-
tage nicht für jedes Gebiet besonders abgehalten wurden, namentlich die Landstände des Herzog-
tums Sachsen tagten öfters gemeinsam mit den Meißnischen und Osterländischen. Im Jahre 1438
veranstalteten die Söhne Friedrich des Streitbaren, welche damals alle wettinischen Lande mit
Ausnahme nur von Thüringen besaßen, einen allgemeinen Landtag zu Leipzig. Von
da an wurde das Regel. Nach der Trennung der Linien setzte sich die Einrichtung des vereinigten
Landtags für den ganzen Anteil der albertinischen Linie einfach sort. So werden die Erblande
auch gleichbedeutend mit den im kursächsischen Landtage vertretenen Ge-
bieten. —
Daneben stehen nun die nicht in kor porierten Ländecr, gleichfalls der Primo-
geniturordnung unterworfen, aber gesondert verwaltet und im gemeinsamen Landtag nicht ver-
treten. Sie haben entweder einen besonderen Landtag oder überhaupt keinen. Zum Teil stehen
sie im Mitbesitz des Kurfürsten von Sachsen und eines anderen Reichsfürsten. Das weitaus wichtigste
Stück solchen Gebietes bildeten die Markgraftümer Ober-= und Niederlausitz. Sie wurden von
Kaiser Ferdinand II. im Prager Frieden 1635 abgetreten, und zwar „als ein rechtes Mannlehn
des Königreichs Böhmen und mit Vorbehalt der dadurch nicht aufzuhebenden Inkorporation“,
d. h. der staatsrechtlichen Zugehörigkeit zu den Ländern der böhmischen Krone. Praktische Bedeu-
tung hatte die Verklausulierung gerade nur insoweit, als sie ein Grund war, die einfache Hinzu-
fügung zu den Erblanden zu unterlassen.
Aber es ist bezeichnenderweise doch wieder eine ähnliche Erscheinung wie beim Testament Herzog
Albrechts. Der Verfügende sieht die staatliche Notwendigkeit einer Maßregel ein, stellt sie im Grund-
satz fest, ist aber zu weich, um sie den Nächstbetroffenen gegenüber sofort streng durchführen zu
wollen.
Zur Veranschaulichung der Teilung von 1485 und den Testamente von Herzog Albrecht und
von Kurfürst Johann Georg I. diene folgendes Stück des Stammbaumes:
Kurfürst Friedrich der Sanftmütige, 1464
Kurfürst Ernst, 1 1486 Herzog Albrecht, 1500
Kurfürst Friedrich Kurfürst Johann 6 6 Herzog Georg Herzog Heinrich
der Weise, f 1525 der Beständige, 1532 der Bärtige, 7 1539 der Fromme, 1 1541
Kurfürst Johann Friedrich Herzog Johann Ernst Herzog, dann Kur= Kurfürst August
der Großmütige, 1554 (in Koburg) 1 1553 fürst Moritz f# 1553 11586
Herzog Johann Wilhelm, f 1573 Kurfürst Christian I.
(Ahnherr der regierenden 1 1591
ernestinischen Linien) Kurfürst Christian II. Kurfürst Johann Georg J.
1611 11656
—
Kurfürst Johann Georg II., August, 7 1680, Christian, f 1691, Moritz, f 1681
f 1681 Herzog zu S.-Weißenfels Herzog zu S.-Merseburg Herzog zu S.-Zeitz
(ierende ubertinise (im Laufe des 18. Jahrhunderts erloschene Linien)
inie
3) Eine hübsche Würdigung seiner geschichtlichen Bedeutung in dem Aufsatze von Heerwagen
in Woltmanns Geschichte und Politik Bd. 3 (1800), S. 177f.