817. Das geltende Wahlrecht. 133
tretung wahlfähig machenden Betriebe oder aus freier Berufstätigkeit wissenschaftlicher
oder höherer künstlerischer Art fließt, von über 1600 M., wenn dem Wähler zugleich Grund-
besitz im Werte von 150 Steuereinheiten zusteht;
— denen ein der Land= oder Forstwirtschaft dienender Grundbesitz von über
4 Hektar, oder ein der Gärtnerei oder dem Weinbau dienender von über 1 Hektar zusteht.
Vier Stimmen haben:
— die ein Einkommen von über 2800 M. versteuern oder von über 2500 M.,
wenn es aus jenen Dienstverhältnissen, wahlfähigen Betrieben oder freien Tätigkeiten
fließt, oder von 2200 M., wenn dem Wähler zugleich ein Grundbesitz im Werte von 200
Steuereinheiten zusteht;
— denen ein der Land= oder Forstwirtschaft dienender Grundbesitz von über 8 Hektar,
oder ein der Gärtnerei oder dem Weinbau dienender von 2 Hektar zusteht.
Daneben steht nun die Altersstimme. Sie bedeutet eine Zusatzstimme für voll-
endetes 50. Lebensjahr und gebührt jedem Wähler, der diese Voraussetzung erfüllt, ein-
fachen wie bevorzugten, ausgenommen nur die der obersten Klasse. Denn mehr als
4 Stimmen soll grundsätzlich niemand haben.
4. Wählbar zu Abgeordneten sind alle Stimmberechtigten (oben Nr. 1 und Nr. 2.)
Es verschärfen sich aber dabei einerseits die Voraussetzungen, insofern dreijähriger
Besitz der Staatsangehörigkeit und ebenso lange Dauer des Wohnsitzes im Lande und
Vollendung des 30. (statt des 25.) Lebensjahres verlangt wird.
Und andererseits vermehren sich die Ausgeschlossenen hier um die aktiven Staats-
minister und die in aktiven ausländischen Diensten Stehenden.:2)
II. Das Land wird in 91 Wahlkreise geteilt. In jedem Wahlkreise ist e in Ab-
geordneter zu wählen. Die Beilage W. K. zum Wahlgesetz regelt die Einteilung mit Ge-
setzeskraft.13) Die Städte Dresden und Leipzig (mit den hinzugeschlagenen Orten) stellen
danach je 7, Chemnitz stellt (ebenfalls mit zugeschlagenen Orten) 4 Wahlkreise. Plauen
und Zwickau bilden je einen Wahlkreis. Diese 5 Städte mit 20 Wahlkreisen werden als
erste Abteilung aufgeführt. Dann folgt die Rubrik „II, Sonstige Städte", 23 Wahlkreise
vorstellend und zu diesem Zwecke gruppenweise zusammengefaßt. Endlich finden sich
unter der Überschrift „III, Auf dem platten Lande“ 48 Wahlkreise, jeder aus mehr oder
weniger zahlreichen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken bestehend. 10
12) Wahlges. § 14. Es sind wesentlich die bisherigen Bestimmungen des Ges. vom 3. Dez.
1868, § 4. Nur die Forderung dreijährigen Wohnsitzes im Staatsgebiete ist neu hinzugekommen.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen am Tage der Wahl erfüllt sein (Ausf.-Verord. § 6
Abs. 1). Ausländischer Dienst ist hier jeder nichtsächsische (a. a. O. § 6 Abs. 2). — Wegen der Wähl-
barkeit der Staatsdiener vgl. unten Note 25; desgleichen der Militärpersonen vgl. oben Note 7.
13) Der Streit um die geplante neue Wahlkreiseinteilung hatte die Verhandlungen der zweiten
Kammer zur Ergebnislosigkeit geführt. Die erste Kammer beseitigte die Schwierigkeit, indem sie es
grundsätzlich beim Alten beließ und sich begnügte, mit einer angemessenen „Vermehrung der groß-
städtischen Wahlkreise und der Zerlegung einiger übergroßer ländlicher Wahlkreise.“ (Landt.-Akten
1908/09 Ber. d. I. K. Bd. 1 S. 10). Die Städte bekamen 6 Wahlkreise mehr und die „Zerlegung“
ist auch nur eine Form, den ländlichen Wahlkreisen eine Vermehrung um 3 zuzuwenden, damit die
hergebrachte Ungleichheit nicht allzusehr beeinträchtigt werde. — Bisher waren es 37 städtische und
45 ländliche Wahlkreise, im ganzen 82; jetzt sind es 43 städtische und 48 ländliche, im ganzen 91.
Dementsprechend lautet jetzt nach Art. I des Wahlges. § 68 der Verf.-Urk. auf 91 Abgeordnete, „von
denen 43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden.“
14) Die äußere Gestalt dieser Einteilung führt zurück auf die Verord. vom 4. Dez. 1868 zur
Ausführung des Wahlges. v. 3. Dez. 1868. Sie regelte die Wahlkreise außer denen für Dresden,
Leipzig, Chemnitz und Zwickau unter den zwei Rubriken: „In den Städten“ und „Auf dem Lande“,