Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

136 Dritter Abschnitt: Der Landtag. 8 18. 
  
— wie viele darunter zwei, drei und vier Stimmen hatten; 
— Zahl der gültigen Stimmen überhaupt; 
— Zahl der gültigen Stimmen für jeden Kandidaten.) 
Dieses Protokoll nebst den für ungültig erklärten Stimmzetteln wird von dem Wahl- 
vorsteher ungesäumt dem Wahlkommissar eingereicht. Der Wahlkommissar beruft dann 
spätestens am sechsten Tage 6—12 Wähler des Wahlkreises, um mit ihnen auf Grund der 
sämtlichen Wahlbezirks-Protokolle das Gesamtergebnis für den Wahlkreis festzustellen. 
Es wird von ihm verkündet und amtlich bekannt gemacht.") 
Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte aller im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten, so ist dieser gewählt. Er wird durch den Wahlkommissar davon in Kenntnis 
gesetzt und zur Erklärung aufgefordert über die Annahme. Wenn er sich innerhalb einer 
Woche nicht geäußert hat, so gilt er als ablehnend. Es muß alsdann, wie im Falle aus- 
drücklicher Ablehnung, für diesen Wahlkreis zu einer Nachwahl geschritten werden.5) 
Hat die Wahl die erforderliche Mehrheit nicht ergeben, so findet sofort eine engere 
Wahl statt zwischen den zwei Kandidaten, die verhältnismäßig die meisten Stimmen 
erhalten haben. Der Termin wird von dem Wahlkommissar festgesetzt. Er darf höchstens 
zwei Wochen von dem Tage der Ermittlung des Ergebnisses entfernt sein. Bei der Be- 
kanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten, als jene zwei, 
fallenden Stimmen ungültig sein werden. Tritt alsdann Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Los (Wahlges. § 34 Abs. 2, & 35—327). 
§ 18. Die Versammlung des Landtages und sein Geschäftsgang. Die Regeln über 
die Zusammensetzung der beiden Kammern liefern zunächst nur die erforderliche Anzahl 
von Mitgliedern, welche berufen sind, diese Volksvertretung zu bilden. Wirksam als solche 
werden sie erst, wenn sie in geordneter Weise zu diesem Zwecke versammelt sind. Eine 
solche Versammlung heißt ein Landtag. Doas bestimmte Verfahren, in welchem sie 
tätig wird, um ihre Aufgabe zu erfüllen, nennen wir ihren Geschäftsgang. 
23) Wie sich die mehrstimmigen auf die einzelnen Kandidaten verteilten, würde also amtlich 
nicht festgestellt. Dadurch wäre eine Weiterentwicklung des statistischen Ergebnis-Voraussage- 
Dienstes (vgl. oben Note 9) sehr erschwert. Es hat sich aber aus der Notwendigkeit, die verschieden- 
farbigen Umschläge getrennt zu halten und ihren Inhalt gesondert zu berechnen (vgl. oben Note 219), 
von selbst ergeben, daß gleichwohl eine solche Feststellung stattfindet. Das von der Ausf.-Verord. 
§ 20 vorgeschriebene Protokollformular (Beil. D) sieht sie ausdrücklich vor. 
24) Wahlges. J 30. Das „Verkünden“ geschieht unmittelbar nach der Feststellung, die gemäß 
& 33 öffentlich, d. h. unter freiem Zutritt für die Wähler des Wahlkreises, vorgenommen wird. 
Der Wahlkommissar mit seinen Beisitzern hat hier keine rechtliche Entscheidung zu treffen: 
die Feststellung, die gemacht wird, ist nach Wahlges. § 29 Abs. 1 lediglich eine „Zusammenstellung“ 
des Gesamtergebnisses der Einzelprotokolle. In dem vom Wahlkommissar aufzunehmenden Pro- 
tokolle sind „die Bedenken, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung ge- 
geben haben“, lediglich zu erwähnen (Wahlges. # 29 Abs. 3). 
Über diese Bedenken, sowie über die Rechtsgültigkeit der Wahl überhaupt entscheidet später 
die Kammer in einem eigenen Wahlprüfungsverfahren; vgl. unten § 18 Note 13. 
25) An diesem Punkte wird die Beschränkung wirksam, welche Verf.-Urk. & 75 den Staats- 
dienern auferlegt: sie bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl der Genehmigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde. Die Wahl selbst ist also gültig, aber die Annahmeerklärung ist ohne 
die Genehmigung ungültig, folglich muß, wenn diese nicht rechtzeitig beigebracht wird, auch die 
Wahl wegen Ablehnung dahinfallen. Diese Bestimmungen sind durch verfassungänderndes Gesetz 
vom 19. Oktober 1861 für anwendbar erklärt „auch auf alle anderen Beamten, auf Geistliche und 
Lehrer, sowie auf Militärpersonen“. Städtische Beamte bedürfen der Zustimmung ihres Stadt- 
rates. Unter „Beamten“" sind selbstverständlich nur „öffentliche Beamte" gemeint (Opitz, Staats- 
recht II S. 70 Note 40); darunter verstehen wir solche, die in öffentlichrechtlichem Dienstver- 
hältnisse angestellt sind; vgl. unten § 24 Nr. 5 u. Note 8. — Über die Versagung der Genehmigung 
und das Rechtsmittel dagegen vgl. unten § 28 II Nr. I1.
	        
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