Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

196 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. g 24. 
Ministern gegengezeichnet. Er muß nach Verf.Urk. 8 122 zuerst an die zweite Kammer 
gebracht werden.10) 
Um rechtzeitig zu sein, muß die Vorlage bald genug geschehen, um noch vor Beginn 
der neuen Finanzperiode erledigt zu sein; vgl. unten Note 38. 
Seiner äußeren Erscheinung nach gliedert sich der Entwurf in einen ordentlichen 
und einen außerordentlichen Etat. Der letztere umfaßt „die einmaligen 
außergewöhnlichen Ausgaben, die in den regelmäßigen Einnahmequellen keine Deckung 
finden“ — also das Bild des Gleichgewichts stören würden, das der ordentliche Etat ge- 
währen soll: die Anleihe wird hier als vornehmstes Deckungsmittel ihre Rolle zu spielen 
haben. 1) 
Der ordentliche Etat zerfällt in einen Etat der UÜberschüsse und einen Etat 
der Zuschüsse. Der erstere umfaßt solche Verwaltungszweige, die wesentlich dazu 
bestimmt sind, dem Staate Einnahmen zu gewähren.1) Sie bilden zwei Abschnitte: 
A. Nutzungen des Staatsvermögens und der Staatsanstalten; B. Steuern und Abgaben. 
Auch der Etat der Zuschüsse weist nebensächlicherweise Einnahmen auf (Gerichtsgebühren 
usw.); in erster Linie ist aber der Zweck bei ihm ein idealer. Er ist in zehn Abschnitte ge- 
teilt, die durchnumeriert werden von C. bis M. Darunterher läuft eine andere Einteilung 
des ganzen ordentlichen Etats nach Kapiteln: jedes hat seine überschrift und seine 
Zahl von 1 bis 110; auch sie pflegt als festes Gerippe beibehalten zu werden. Wenn es 
die entsprechende Sache nicht mehr gibt, setzt man neben ihre Nummer die Bemerkung 
(„Fällt aus“), und wenn der häufigere Fall erscheint, daß neue Angelegenheiten ihr eigenes 
Kapitel fordern, dann wird dieses nach dem nächstpassenden eingeschaltet mit dem Zusatz 
a, b usw. zu dessen Zahl.13) 
Die Kapitel zerfallen in Titel, welche in jedem Kapitel für sich gezählt werden. 
Sie sind teils Einnahmetitel, teils Ausgabetitel. Und diese letzteren sind 
im Gegensatz zu den bisher erwähnten Einteilungen rechtlich bedeutsam; denn auf sie be- 
ziehen sich die einzelnen Bewilligungsbeschlüsse der Stände mit den noch zu betrachtenden 
10) Wegen der Gegenzeichnung vgl. Ges. vom 1. Juli 1904 § 1 Abs. 4; das gilt auch für einen 
nachträglich vorgelegten Zusatz zum Staatshaushaltsplan (Nachtragsetat): Ausf.-Verord. vom 
18. Jan. 1905 § 1. — Ein solches Dekret lautet z. B.: „Wir .. lassen den getreuen Ständen 
1. den Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 1908 und 1909, bestehend aus dem ordent- 
lichen Staatshaushalts-Etat, dem außerordentlichen Staatshaushalts-Etat und den Allgemeinen 
Erläuterungen zum Staatshaushalts-Etat, sowie 
2. den Entwurf des Finanzgesetzes auf die Jahre 1908 und 1909 nebst Begründung zur 
verfassungsmäßigen Beratung zugehen und sehen der hierauf abzugebenden Erklärung in Huld 
und Gnaden entgegen“ (Landtagsakten 1907/08, Kgl. Dekr. 2 Nr. 2). 
11) Hier liegt denn für den friedfertigen Finanzminister die Versuchung nahe, seinen ordent- 
lichen Etat zu entlasten durch Hinüberschieben von dort nicht leicht deckbaren Ausgabezahlen auf 
den außerordentlichen. Das Ges. vom 1. Juli 1904 F 3 hat dem einen Riegel vorschieben wollen 
durch die Bestimmung: „Einmalige außergewöhnliche Ausgaben, die lediglich Verwaltungs- 
zwecken dienen, sind in der Regel von der Einstellung in den außerordentlichen Etat ausgeschlossen.“ 
— Der außerordentliche Etat für 1908/09 enthält lediglich einen Posten von etwa 30 Millionen 
für Verbesserungen und Neubauten im Eisenbahnwesen. . 
12) Ausgaben sind natürlich immer damit verbunden, unter Umständen können diese in einem 
bestimmten Verwaltungszweige auch des Etat der Überschüsse so hoch sein, daß sie die Einnahme 
überwiegen. Das ist z. B. der Fall im Staatshaushaltsplan für 1908/09 bei den staatlichen Erz- 
bergwerken bei Freiberg mit M. 942 000 Ausgabeüberschuß. Wenn das dauernd wird, gehört 
ein solcher Zweig natürlich in den Etat der Zuschüsse, der „idealen Zwecke“, um mit einem in der 
Literatur des B.G. B. gebräuchlich gewordenen Ausdruck zu reden. 
13) So steht z. B. jetzt im ordentlichen Etat hinter Kap. 36 „Oberrechnungskammer“" das 
Kap. 36a „Oberverwaltungsgericht"“.
	        
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