g 24. Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz. 197
Folgen. Es ist zulässig, bei Aufstellung des Haushaltsplanes die üblichen Titel noch in Unter-
abteilungen (Untertitel, Positionen) zu zerlegen. Doch soll dies bei Ausgabetiteln nur
dann geschehen, wenn ihnen zugleich „selbständige Ausgabebewilligungen zugewiesen wer-
den“ 141), d. h. sie müssen dann wie richtige Titel Gegenstände besonderer Bewilligungs-
beschlüsse der Kammer sein. —
Diesem Entwurfe des Staatshaushaltsplanes werden „Allgemeine Erläuterungen“
beigegeben; auch soll nach Verf.-Urk. § 98 eine „genaue Berechnung über Einnahme und
Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode“ mit vorgelegt werden. Dieses letztere hat noch
eine selbständige Bedeutung (vgl. unten Nr. 5), zunächst aber erhalten dadurch die Stände
Anhaltspunkte für die ihnen jetzt obliegende Prüfung und Bescheidung.
2. Die Beschlußfassung der beiden Kammern geschieht ordentlicherweise nach
Vorberatung in den dazu bestellten Finanzdeputationen. Sie ist nicht, wie der Name Be-
willigung sagen könnte, frei, sondern gebunden durch Pflichten der Stände gegen-
über dem Staate, um dessen Angelegenheiten es sich hier handelt, genauer gesagt: gegen-
über dem König als des Staates Oberhaupt. „Die Stände haben die Verpflichtung,
für Aufbringung des .. Staatsbedarfs zu sorgen“, sagt die Verf.-Urk. 5 97. Was
in jedem einzelnen Punkte dieser ihrer Pflicht entspricht, das entscheiden allerdings die
Stände selbst durch ihren Beschluß. Der Spielraum, der dabei ihrem Ermessen gegeben
ist, wird aber je nach der Natur des zu prüfenden Postens verschieden gestaltet und aus-
gedehnt, oder auch gänzlich ausgeschlossen sein, so daß eine mehr oder weniger genaue
Nachprüfung möglich ist, ob sie ihre Pflicht getan haben oder nicht. Mag auch eine förm-
liche Zuständigkeit zu solcher Nachprüfung nicht geordnet sein, so sind doch stets solche innere
Forderungen von Recht und Gerechtigkeit gerade auf dem Gebiete des Verfassungslebens
von größter Wichtigkeit.
Bei der Ausgabebewilligung wird die Pflicht der Stände greifbar, wenn es
sich darum handelt, bestimmte Rechtspflichten der Staatskasse zu erfüllen: Bezahlung der
Staatsgläubiger z. B. oder der Reichsmatrikularbeiträge. Daneben stehen notwendige
Staatsausgaben, bei welchen die Höhe des zu machenden Aufwandes eine Sache der
Schätzung ist, und so geht es stufenweise in immer freieres Ermessen, bis zu reinen Prunk-
ausgaben und Freundlichkeiten, wo man erwägen soll, ob es mehr dem Staatswohl
frommt, das Geld so zu verwenden oder es zu sparen; solchen Erwägungen kann man hier
so wenig nachrechnen wie anderwärts.
Bei den Einnahmeposten dagegen ist eine glatte Scheidung zu machen.
Was die gegebenen Einnahmen anlangt, worunter wir alle verstehen, die un-
abhängig sind vom Willen der Stände, so ist diesen gegenüber nichts anderes zu tun,
als zu nehmen, was sie bringen, und soweit dieses nicht feststeht, es möglichst richtig zu
schätzen. Das Ermessen, das dabei geübt wird, ist das sogenannte richterliche.
Der zu deckende Bedarf aber und die Höhe der zu gewährenden und dem-
gemäß in Einnahme zu stellenden Deckungsmittel ist einfach das Ergebnis eines
Rechenexempels. Die Stände sind also hier fest gebunden. Auch für die Wahl unter
den verschiedenen Deckungsmitteln ist dem Finanzgesetz kein Spielraum gegeben. Vgl.
unten II Nr. 2.
14) Ausf.-Berord. vom 18. Jan. 1905 F 4 Abs. 1.