Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g 24. Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz. 197 
  
Folgen. Es ist zulässig, bei Aufstellung des Haushaltsplanes die üblichen Titel noch in Unter- 
abteilungen (Untertitel, Positionen) zu zerlegen. Doch soll dies bei Ausgabetiteln nur 
dann geschehen, wenn ihnen zugleich „selbständige Ausgabebewilligungen zugewiesen wer- 
den“ 141), d. h. sie müssen dann wie richtige Titel Gegenstände besonderer Bewilligungs- 
beschlüsse der Kammer sein. — 
Diesem Entwurfe des Staatshaushaltsplanes werden „Allgemeine Erläuterungen“ 
beigegeben; auch soll nach Verf.-Urk. § 98 eine „genaue Berechnung über Einnahme und 
Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode“ mit vorgelegt werden. Dieses letztere hat noch 
eine selbständige Bedeutung (vgl. unten Nr. 5), zunächst aber erhalten dadurch die Stände 
Anhaltspunkte für die ihnen jetzt obliegende Prüfung und Bescheidung. 
2. Die Beschlußfassung der beiden Kammern geschieht ordentlicherweise nach 
Vorberatung in den dazu bestellten Finanzdeputationen. Sie ist nicht, wie der Name Be- 
willigung sagen könnte, frei, sondern gebunden durch Pflichten der Stände gegen- 
über dem Staate, um dessen Angelegenheiten es sich hier handelt, genauer gesagt: gegen- 
über dem König als des Staates Oberhaupt. „Die Stände haben die Verpflichtung, 
für Aufbringung des .. Staatsbedarfs zu sorgen“, sagt die Verf.-Urk. 5 97. Was 
in jedem einzelnen Punkte dieser ihrer Pflicht entspricht, das entscheiden allerdings die 
Stände selbst durch ihren Beschluß. Der Spielraum, der dabei ihrem Ermessen gegeben 
ist, wird aber je nach der Natur des zu prüfenden Postens verschieden gestaltet und aus- 
gedehnt, oder auch gänzlich ausgeschlossen sein, so daß eine mehr oder weniger genaue 
Nachprüfung möglich ist, ob sie ihre Pflicht getan haben oder nicht. Mag auch eine förm- 
liche Zuständigkeit zu solcher Nachprüfung nicht geordnet sein, so sind doch stets solche innere 
Forderungen von Recht und Gerechtigkeit gerade auf dem Gebiete des Verfassungslebens 
von größter Wichtigkeit. 
Bei der Ausgabebewilligung wird die Pflicht der Stände greifbar, wenn es 
sich darum handelt, bestimmte Rechtspflichten der Staatskasse zu erfüllen: Bezahlung der 
Staatsgläubiger z. B. oder der Reichsmatrikularbeiträge. Daneben stehen notwendige 
Staatsausgaben, bei welchen die Höhe des zu machenden Aufwandes eine Sache der 
Schätzung ist, und so geht es stufenweise in immer freieres Ermessen, bis zu reinen Prunk- 
ausgaben und Freundlichkeiten, wo man erwägen soll, ob es mehr dem Staatswohl 
frommt, das Geld so zu verwenden oder es zu sparen; solchen Erwägungen kann man hier 
so wenig nachrechnen wie anderwärts. 
Bei den Einnahmeposten dagegen ist eine glatte Scheidung zu machen. 
Was die gegebenen Einnahmen anlangt, worunter wir alle verstehen, die un- 
abhängig sind vom Willen der Stände, so ist diesen gegenüber nichts anderes zu tun, 
als zu nehmen, was sie bringen, und soweit dieses nicht feststeht, es möglichst richtig zu 
schätzen. Das Ermessen, das dabei geübt wird, ist das sogenannte richterliche. 
Der zu deckende Bedarf aber und die Höhe der zu gewährenden und dem- 
gemäß in Einnahme zu stellenden Deckungsmittel ist einfach das Ergebnis eines 
Rechenexempels. Die Stände sind also hier fest gebunden. Auch für die Wahl unter 
den verschiedenen Deckungsmitteln ist dem Finanzgesetz kein Spielraum gegeben. Vgl. 
unten II Nr. 2. 
  
14) Ausf.-Berord. vom 18. Jan. 1905 F 4 Abs. 1.
	        
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