Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Erster Abschnitt. 
Grundlagen des Staatswesens. 
§ 5. Die Staatsgewalt. Der Staat ist die äußerliche Ordnung, welche für einen 
abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und die zugehörige Menschengemeinschaft ein- 
gerichtet und mit oberster Gewalt ausgestattet ist. 
Diese Gewalt ist die Staatsge walt, die zugehörige Menschengemeinschaft das 
Volk, der zugehörige Teil der Erdoberfläche das Staatsgebiet. Man bezeichnet 
diese drei Dinge als die Grundlagen des Staatswesens. Die Staatsgewalt ist das wich- 
tigste unter ihnen; denn erst durch den Zusammenhang mit ihr bekommen die beiden 
anderen Elemente ihre begriffliche Bestimmtheit. 
1. Die Staatsgewalt ist im Sinne der neuzeitlichen Staatsidee notwendig oberste 
Gewalt, als solche unabhängig nach außen, rechtlich unwiderstehlich innerhalb ihres Ge- 
bietes und unbegrenzt in den Aufgaben, welche für eine solche Menschengemeinschaft mit 
Mitteln äußerer Ordnung zu verfolgen sind. Bei Volk und Gebiet gibt es ein Mehr oder 
ein Weniger; bei der Staatsgewalt nicht. Fehlt etwas an ihr, so ist das Gemeinwesen als 
Staat noch nicht fertig oder es hat die dazu erforderlichen Eigenschaften verloren; in beiden 
Fällen ist es kein Staat, sondern Nebenland, Selbstverwaltungskörper, staatloses Gebiet, 
je nachdem. 
Die Verf.-Urk. erklärt in 5 1: „Das Königreich Sachsen ist ein unter 
Einer Verfassung vereinigter unteilbarer Staat.“ Hierdurch wird 
nach dem Gesagten für dieses Land eine vollentwickelte Staatsgewalt in Anspruch ge- 
nommen. Die Richtigkeit dieser Auffassung kann auch für die Zeit, da die Verf.-Urk. er- 
ging, einem Zweifel nicht unterliegen. Sachsen war damals, wie der jetzt gestrichene 
Zusatz „des Deutschen Bundes“ ausdrücklich hervorhob, durch die Bundesakte mit den 
übrigen deutschen Staaten „ewig"“ vereinigt und stand unter den „Bundesgesetzen“. Aber 
der Deutsche Bund als gemeinsame Veranstaltung der deutschen Staaten zur Förderung 
ihrer Sicherheit und ihres Wohles, war mit der zum Wesen des Staates gehörigen Un- 
abhängigkeit und Vollkommenheit der obersten Gewalt der Verbündeten nach allgemeiner 
Meinung wohl vereinbar. 
Fragen tauchen nur auf für die Zeit vorher und nachher. 
In der Vergangenheit bildet anscheinend einen Markstein der Untergang des alten 
Reichs. Der Rheinbund, in welchen Sachsen nunmehr eintrat, beruht ja auf der
	        
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