228 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 8 217.
die dem Fürsten persönlich zur Verfügung stehen, um ihm bei den Regierungsgeschäften
dienstbar zu sein, als einzelne wie in beratender Versammlung. Diese freie Verwendbar-
keit gibt dem Namen etwas Unbestimmtes. Zunächst werden sie alle als „Cabinets-
Ministri“ bezeichnet. Ihre große Zahl und die angestammte Neigung, alles in gemein-
same Beratungen zu bringen — sprach man doch alsbald schon wieder von einem „Cabinets-
Collegio“! — machten die Sache schwerfällig. Es trat eine Scheidung ein in Kabi-
nets-Minister und Konferenz-Minister, erstere mit dem ausschließ-
lichen Recht des persönlichen Vortrags, letztere nur zur Teilnahme an gemeinsamen
Beratungen berufen. Außerdem werden jetzt gesondert ausgeführt „an auswärti-
gen Höfen angestellte Ministres“.
Die Minister werden aber auch mit verwendet zur Bildung anderer Kollegien, denen
sie die hervorragendsten Mitglieder liefern.
So sind die Konferenzminister zum größten Teil gleichzeitig ordentliche Mitglieder
des Geheimen Rates („Wirkliche Geheime Räte"“). Manchmal wird auch ein Kabinets-
minister dazu bestimmt.
Und als gelegentlich der letzten Neuorganisation des Geheimen Rates im Jahre 1817
auch die Bildung eines Staatsrates vorgesehen wurde, um besonders wichtige Sachen
unter Vorsitz des Königs selbst zu erörtern, bestimmte man dazu, außer den Mitgliedern
des Geheimen Rates, vor allem auch die sämtlichen Kabinetsminister.1)
II. Inzwischen hatte sich allmählich auch ein Netz von staatlichen Behörden
der Mittel= und Unterstufe über das Land gebreitet.
Entsprechend den allgemeinen Richtlinien, welche die deutsche Rechtsgeschichte überall
für diese Entwicklung gezeichnet hatte, nimmt auch hier alles seinen Ausgang von der
Gerichtsbarkeit. Vogtei und Grundhderrschaft begründen eine eigene Gerichts-
gewalt unterhalb der auf der Landeshoheit beruhenden. Sie kann von Haus aus einem
anderen zustehen oder nachträglich von dem Landesherrn weiter verliehen sein, an einen
adeligen Herrn oder eine Stadtgemeinde. Das gibt dann die nachmals so genannte
Patrimonialgerichtsbarkeit. Im Gegensatz dazu pflegt man die dem
Landesherrn verbliebene die administratorische Gerichtsbarkeit zu
nennen; der Name deutet schon auf den Zusammenhang mit dem Gange der Staats-
verwaltung.11) Landesherrliche Amter werden bestellt, um diesen Teil der Ge-
13) Weiße, Staats-R. I S. 154. — Auffallend ist es, wie wenig wissenschaftliche Be-
achtung das Ministeramt in der Zeit vor der Verfassung gefunden hat. Von den zum Teil hervor-
ragend tüchtigen Bearbeitungen des Sächsischen Staatsrechts, welche die „Landeskollegia“ mit
großer Liebe behandeln, wird der Minister immer nur sehr nebenbei gedacht. In den genauen
Sachregistern von Wabst, v. Römer, Weiße u. a. ist nicht einmal dieser Name als Stich-
wort verwendet. Lehrreiche Auskünfte gibt der seit 1728 „nach dem Exempel anderer großer Höfe“
erscheinende „Hof= und Staats-Calender“. Dort finden wir in jenem Jahre unter „Geheime
Cabinet" nicht weniger als 13 „Cabinets- Ministri“ verzeichnet Dazu kommen noch 2 „Assessores
beim geh. Cab. Collegio“ und 1 „Referendarius der Domestiec-Affairen“. Das „Geheimbde Raths-
Collegium“ zählt 6 „Wirkliche geheimbde Räthe, so Session haben in der Ordnung“ und 4 „Wirk-
liche geh. Räthe so nicht votiren“. — Im Jahre 1766 (nachdem sich inzwischen die zwei Arten von
Ministern entwickelt haben) gibt der Calender wieder zuerst unter Geheimes Cabinet 8 Cabinets-
Ministri, dann 8 Konferenz-Ministri: unter Geheimes Consilium (wie jetzt der Geheime Rat heißt)
finden sich als „Wirkliche Geheime Räthe, so darin Session haben“ 6 von den Konferenzministern.
Zwei von den Konferenzministern sind anderseits zugleich Kabinetsminister, einer, Graf von Laß,
ist Kabinetsminister, Konferenzminister und Mitglied des Geheimen Konsiliums, alle drei zugleich.
14) Wabst, Historische Nachricht von des Churfürstentums Sachsen jetziger Verfassung der
hohen und niederen Justiz 1732 Cap. XI & 1: „Wie die Juriedictio patrimonialis von der àad.