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und wirkt, ist allein die behördliche Verfügung, das Dekret, das die Anstellung ent-
hält. 10)
Die Anstellung geschieht zum Zwecke der Verwendung der Dienste des Angestellten
in einem bestimmten Amte, das ihm übertragen wird. Diese Seite des Vorgangs bezeichnet
das Gesetz als die Verleihung einer Staatsdienststelle. Beides, An-
stellung im Staatsdienst und Verleihung einer Staatsdienststelle, wird sich regelmäßig
miteinander verbinden, so daß der eine Ausdruck immer das andere mit bezeichnen will.
Beides wird aber auch zusammengefaßt in dem häufig gebrauchten Ausdruck: Ernen-
nung zu einem bestimmten Amt.ul)
Durch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ist für jede Art von Amtern die
persönliche Geeignetheit und Befähigung genauer bezeichnet, die
dazu gehört. Die Ernennung oder Anstellung zu solchen Amtern darf nur geschehen, wo
diese Forderungen sich als erfüllt erweisen. So werden die Eigenschaften, deren das
Amt bedarf, zu Anstellungsbedingungen.12)
Für jedes Amt ist in der bestehenden Ordnung die Stelle bezeichnet, welche für seine
Besetzung, d. h. für die Verleihung an einen geeigneten Staatsdiener zu sorgen hat. Diese
Stelle kann eine obere Behörde sein oder der König selbst. Sie wird bezeichnet als die
Anstellungsbehörde. Über die Verleihung des Amtes ist für den neuen Amts-
träger eine Urkunde auszufertigen, das Bestallungsdekret. Ihrem Inhalte nach
ist die Bestallung wesentlich ein Ausweis für den Beamten über das, was ihm zukommt;
sie bezeichnet demnach die Stelle, die er zu verwalten hat, den „Dienstgenuß“ (Gehalt
usw.) und den Zeitpunkt, mit welchem das Verhältnis beginnt.18) Die Anstellungsbehörde
fertigt diese Urkunde aus. 11) Die Zustellung eines solchen Bestallungsdekretes ist die
gebräuchliche Form für die Begründung des Staatsdienstverhältnisses. 15)
10) Die Motive zum Entwurf des Staatsdienergesetzes schwanken noch: „Ob das Verhältnis
der Staatsdiener auf einem stlllschweigenden Vertrag oder auf einer allgemeinen Verbindlichkeit
zur Dienstleistung beruhe?"“ (Landt.-Akten 1833/34 I. Abt. Bd. 1 S. 54). Das erstere ist die
alte — trotz aller Bemäntelungen — zivilrechtliche Auffassung, die ihre Seltsamkeit schon dadurch
bekundet, daß dieser so hochwichtige Vertrag notwendig ein „stillschweigender“ sein muß. Das
zweite ist die unbeholfene Gestalt, in welcher durch Goenners Schrift, der Staatsdienst, zuerst die
öffentlichrechtliche Jdee in diese Materie hereingriff. Heutzutage erkennen wir in dem Vorgange
einen Staatsakt, der mit seinen Besonderheiten sich ungezwungen einreiht in das System der
sonstigen Erscheinungsformen der öffentlichen Gewalt.
11) So Staatsdienerges. 3 4 Abs. 4. In §56 ist die Rede von der „wirklichen Verleihung
einer Staatsdienerstelle“ an einen Angestellten. Hier findet die theoretische Sonderung Ausdruck:
das durch die Anstellung begründete Verhältnis ist zunächst noch ganz allgemein gedacht, als Pflicht
sich verwenden zu lassen im Staatsdienst; nun kommt die wirkliche Verwendung dazu.
12) Opitz, Staats-R. 1 S. 248 drückt das so aus: „Eine besondere Befähigung wird
für die Staatsdienereigenschaft unmittelbar nicht vorausgesetzt, sondern nur mittelbar, insofern,
als das Amt, mit dessen Bekleidung die Staatsdienereigenschaft verbunden ist, eine solche erfordert.“
Die theoretische Sonderung von Anstellung und Amtsverleihung ist dabei vielleicht etwas zu
stark betont. — Die besondere Befähigung, welche das Amt, die „Dienstverrichtung“ verlangt, wirkt
auf die Anstellung nicht bloß insoweit zurück, daß es sich danach richtet, ob sie geschehen kann oder
nicht, sondern es hängt z. B. auch davon ab, ob sie schlechthin oder auf Kündigung erfolgt: auf
Kündigung kann nur angestellt werden für Amter, die „eine höhere wissenschaftliche Ausbildung
nicht in Anspruch nehmen“ (Staatsdienerges. § 5; vgl. unten IV. N. 1).
13) Staatsdienerges. § 6, § 11; Ausf.-Verord. vom 7. März 1835 F 4.
14) Und davon heißt sie Anstellungsbehörde: Staatsdienerges., 4 3. — ein Beweis, wie sehr
Begründung der Dienstpflicht und Verleihung des Amtes ineinander gedacht sind.
15) Eine Formbedingung der Gültigkeit der Anstellung ist das nicht, so wenig wie nach dem
R.B. G. § 4. — Die Bestallungsurkunde dient übrigens auch bei Beförderungen und Versetzungen,
wo es sich um Begründung eines Dienstverhältnisses, um Anstellung im Staatsdienste, nicht handelt.
— Als Beispiel einer Bestallungsurkunde mag folgendes, vom Ministerium des Innern verwendete