236 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 28.
Die Begründung des Staatsdienstverhältnisses bedeutet den Eintritt in den Staats-
dienst dem Rechte nach. Davon zu unterscheiden ist der Dienstantritt, die tat-
sächliche übernahme des verliehenen Amtes. Diese geschieht zur Erfüllung der durch
den Eintritt in den Staatsdienst übernommenen Verpflichtungen; die vorgesetzte Dienst-
behörde bestimmt das Nähere. Dabei hat der neue Staatsdiener den Staatsdiener-
eid zu leisten. Es liegt schon in seiner Dienstpflicht, das zu tun, und ist die erste Erfüllungs-
handlung, die von ihm verlangt wird. 15)
II. Der Staat wird zur Wahrung seiner Rechte über den angestellten Staatsdiener
in doppelter Weise wirksam:
Einmal bleibt er Herr über das Amt und maßgebend für die Verbindung
des Staatsdieners mit diesem. In dieser Hinsicht vertritt ihn ordentlicherweise die An-
stellungsbehörde, die diese Verbindung ursprünglich herzustellen hatte. Sie
tritt in den Vordergrund, wenn es sich um Anderung und Endigung des Verhältnisses
handelt; davon unten zu IV.
Sodann hält er den Staatsdiener selbst in seiner Gewalt, um
die richtige Versehung des Amtes durch ihn zu sichern und durchzusetzen. Die zu diesem
Zwecke geübte Gewalt ist die Dienstgewalt; die ordentlicherweise zu ihrer Handhabung
berufene Behörde ist die dem Staatsdiener unmittelbar vorgesetzte. Sie heißt deshalb
seine Dienstbehörde.
Beides kann in einer und derselben Behörde zusammentreffen; in den meisten Fällen
ist aber die Dienstbehörde einer niedereren Stufe der Behördenordnung angehörig als die
Anstellungsbehörde.
Die Dienstge walt, von der hier zunächst die Rede sein soll, äußert sich in all-
gemeinen Freiheitsbeschränkungen, in Befehlen und in Strafen.
1. Der Staatsdiener ist um seines Standes willen gewissen Freiheitsbeschrän-
kungen unterworfen, die den Zweck haben, ihn stärker an die Sache des Amtes zu
binden und von anderen Interessen abzuschließen. Diese Freiheitsbeschränkungen sind
rechtssatzmäßige Verbote, von welchen die Behörde, der der Staatsdiener untersteht,
nach ihrem Ermessen im Einzelfalle entbindet. Ordentlicherweise ist das die Dienstbehörde.
Es gehören hierher:) «
Formulardienen:,,Demam...zu....geborenenN.N.iftunterdem...dieStelleals...
unter Aussetzung eines als eigentliches Diensteinkommen zu betrachtenden jährlichen Gehaltes
von ... M. übertragen worden. Als Zeitpunkt des Eintrittes des Genannten in den Staatsdienst
ist der . anzunehmen. Urkundlich ist hierüber dieses Bestallungsdekret unter gewöhnlicher Voll-
ziehung ausgefertigt worden. Dresden, am . . L.S. Ministerium des Innern.“
16) Staatsdienerges. & 7. Verordnung vom 20. Febr. 1879 § 2 bestimmt die Eidesnorm für
den Staatsdiener dahin: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie
dem Könige treu und gehorsam sein, die Gesetze des Landes und der Landesverfassung streng
beobachten, das Ihnen übertragene Amt eines .. sowie jedes künftig Ihnen zu übertragende Amt
und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
und den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gemäß, nach Ihrem besten Wissen und Gewissen verwalten
und sich allenthalben so betragen wollen, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Staats-
diener gebührt.“
17) Grundlegend jetzt das Ges. vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr., Is 2—5. Die Motive zum Entwurfe
bemerken: „Aus naheliegenden Gründen haben die Bestimmungen des R. B. G. für die Bear-
beitung der Vorlage mehrfach maßgebend sein müssen“ (Landt.-Akten 1875/76, Kgl. Dekrete
Bd. 2 S. 577). Wir verweisen deshalb im Texte auf die entsprechenden Bestimmungen des
Reichsgesetzes. Daneben sind noch etliche ältere Vorschriften bestehen geblieben.