g 28. Das Staatsdienerrecht. 237
— das Verbot eines Nebenamtes, einer bezahlten Nebenbeschäftigung, eines
Gewerbebetriebes. Hier kann nur die Anstellungsbehörde entbinden; das ganze Ver-
hältnis zum Amte ist bedroht. Auch die Übernahme einer Stelle im Vorstand, Verwal-
tungs= oder Aussichtsrat einer Erwerbsgesellschaft bedarf der Genehmigung, und diese
kann nicht erteilt werden, wenn eine Remuneration mit der Stelle verbunden ist. Die
erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden (Ges. v. 1876 8 2; Reichs-Beamten-
Ges. & 16).
— das Verbot, seiner Ehefrau oder einer anderen zu seiner Haushaltung ge-
hörigen Person den Betrieb eines Gewerbes zu gestatten, das gewerbepolizei-
licher Anzeige oder besonderer Erlaubnis bedarf. Die Dienstbehörde
entbindet in widerruflicher Weise (Ges. v. 1876 5 3).15)
— das Verbot, sich „von seinem Amte entfernt zu halten“ (Residenzpflicht). Die
zeitweilige Entbindung davon ist der Urlaub (Ges. v. 1876 §54; R. B. G. F 14 Abs. 3).15)
— das Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf
sein Amt, ohne Genehmigung der Dienstbehörde (Ges. v. 1876 5 5; R.B.G. 5 15 Abs. 2).
— das Verbot der Annahme von Wahlen zum Landtagsabgeordneten, Stadt-
verordneten oder Gemeinderatsmitglied. Die Dienstbehörde darf hier die Genehmigung
nur aus triftigen Rücksichten des Amtes selbst versagen. 20)
— Amtsverschwiegenheit. „Jeder Beamte hat die Pflicht, die ihm ver-
möge seines Amtes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände
niemanden zu offenbaren“ (Staatsdienerges. v. 1835 § 7). Durch Gesetz oder dienstliche
Vorschrift können solche Gegenstände größerer Sicherheit halber ausdrücklich bezeichnet
werden; die Pflicht besteht auch ohne das. Behufs der Zeugenaussage vor Gericht ent-
bindet die Dienstbehörde (Z.P.O. § 376; Stf. Pr.O. F§ 53).
2. Der Staatsdiener schuldet den Anordnungen seiner Vorgesetzten
Gehorsam und verspricht den in seinem Diensteid.1) Das bezieht sich nur auf solche An-
ordnungen, die seine dienstliche Tätigkeit innerhalb des Rahmens der übernommenen
Dienstpflicht genauer bestimmen sollen. Eine solche Anordnung wirkt mit der Kraft der
Dienstpflicht; sie ist ein Dienstbefehl.
Sie kann von dem unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen (der Dienstbehörde) oder von
einem höheren Vorgesetzten über diesem. Der Befehl des höheren Vorgesetzten geht dem
des unmittelbaren vor.
Die Dienstbefehle können für den Einzelfall erteilt werden oder in Gestalt allgemeiner
Vorschriften: Dienstanweisungen, Regulative, Instruktionen. Die höheren Vorgesetzten,
18) Diese Bestimmung hat kein Vorbild im R. B. G.; sie stand auch nicht im Entwurf des
Ges. von 1876, sondern ist eine — vielleicht allzu ängstliche — Zugabe der zweiten Kammer (Mitteil.
d. II. Kamm. 1875/76 Bd. 2 S. 963).
19) Mangels einer besonderen Bestimmung erteilt den Urlaub die Dienstbehörde; doch pflegt
die Zuständigkeit hier ausdrücklich geregelt und namentlich für Bewilligung längerer Zeiträume
einer höheren Stufe vorbehalten zu sein. Entfernung ohne Urlaub oder Urlaubsüberschreitung
zieht den Verlust des Diensteinkommens auf die entsprechende Zeit nach sich. Auch die Erteilung
des Urlaubs ist mit Gehaltsabzügen verknüpft, wenn der Urlaub ein gewisses Zeitmaß (2 Monate
auf das Jahr) überschreitet, es sei denn, daß er zur Herstellung der Gesundheit oder zur Ausübung
der Mitgliedschaft in einer der Kammern notwendig war (Staatsdienerges. § 15).
20) Verf.-Urk. § 75 (vgl. oben §J 17 Note 25); Rev. Städteordnung §# 47; Land-Gem.-Ord.
*# 138. — Verf.= Urk. 75 Abs. 3 gibt wegen verweigerter Genehmigung eine „Reklamation“, über
welche „die Regierung“ entscheidet; darunter ist der Rekurs an das Ministerium zu verstehen.
21) Vgl. oben Note 16 den Terxt dieses Eides.