Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

242 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. g 28. 
  
Diese Sätze werden rechtswirksam für den einzelnen Staatsdiener, um seine damit 
übereinstimmenden Rechtsansprüche gegen den Staat zu begründen, nicht durch die Fest- 
stellung des Staatshaushaltsplanes selbst — diese wirkt nicht nach außen (vgl. oben 8 24 
Note 19) — sondern durch die Kraft rechtssatzmäßiger Vorschriften oder obrigkeitlicher 
Verfügungen, die darauf Bezug nehmen und sie zur Anwendung bringen. 
In der ersteren Weise, kraft Gesetzes, vollzieht sich die Begründung erhöhter 
Gehaltsansprüche bei den Mitgliedern der nichtrichterlichen Kollegialbehörden, bei den 
Mitgliedern des Oberlandesgerichts und der Landgerichte und bei den Amtsrichtern. Sie 
rücken von selbst nach dem Dienstalter in die höhere Gehaltsklasse ein, sobald in 
dieser eine Stelle frei wird. 33) In allen anderen Fällen begründen sich die Gehaltsan- 
sprüche nur durch die Bewilligung,, die ihrerseits nach den Sätzen des Staats- 
haushaltsplanes sich richten wird. Die Anstellungsbehörde, im Bestallungsdekret, bestimmt 
den Gehalt und erhöht ihn durch nachträglich dem Staatsdiener eröffnete Verfügungen.") 
Der Gehalt ist berechnet als eine Jahressumme. Er ist ratenweise zahlbar in ver- 
schieden bezeichneten Abschnitten des Jahres. Er läuft von dem Zeitpunkte ab, den das 
Anstellungsdekret bestimmt, mangels einer solchen Bestimmung vom ersten Tage des 
Monats, in welchem die förmliche Verpflichtung auf das Amt und somit der erste Akt der 
Diensterfüllung geschehen ist. Andererseits hört er auf zu laufen mit dem letzten Tage des 
Monates, in welchem das den Gehaltsanspruch begründende Verhältnis geendigt wurde. 
Der Gehaltsanspruch ist nach Z. P.O. § 850 Ziff. 8 nur für den dritten Teil des 1500 M. 
jährlich überschreitenden Betrages pfändbar. Demnach gemäß B. G. B. J+400 auch nur 
so weit abtretbar. Die entsprechende Einschränkung der Aufrechnung gegen einen solchen 
Anspruch, welche B. G.B. F§ 394 vorsieht, kann durch Landesgesetz ausgeschlossen werden 
(E.G. z. B.G. B. Art. 81). Das trifft für Sachsen zu, insofern nach Staatsdienerges. 1835. 
&512 dem Fiskus ein uneingeschränktes Aufrechnungsrecht gegen den Staatsdiener zu- 
erkannt ist. 35) 
Im Gegensatze zum Diensteinkommen bilden die nicht dazu geschlagenen Neben- 
bezüge (persönliche Zulagen, Funktionszulagen, freie Wohnung usw.) nicht den Gegen- 
stand eines selbständigen Rechtes, sondern sind bedingt durch den fortdauernden Besitz 
der Dienststelle und durch die sonstigen besonderen Voraussetzungen, unter welchen sie 
gewährt sein sollen. Sie bilden deshalb keine Grundlage für die Berechnung von Wartegeld 
und Ruhegehalt. Sie sind, soweit sie Geldbeträge vorstellen, unbeschränkt pfändbar und 
übertragbar. 
Das Gleiche ist der Fall bezüglich der Vergütungen für den Dienst- 
aufwand (Reisekosten, Tagegelder, Umzugskosten, Expeditionsaufwand). Eine Ab- 
weichung besteht nur insofern, als diese Vergütungen nach Z. Pr.O. § 850 Abs. 5 in ihrem 
ganzen Betrage unpfändbar sind, nicht wie beim Diensteinkommen zur Sicherung der 
Lebenshaltung des Beamten, sondern damit die Staatsgeschäfte besorgt werden. 
33) Staatsdienerges. # 8; Ausf.-Ges. z. G. V.G. vom 1. März 1879 F 16; ersetzt durch Ges. 
vom 8. April 1904 und Ausf.-Verord. vom 9. April 1904; Ges. voml29. Juni 1908 5#2; Ges. vom 
10. Juli 1908 + 2; Ges. vom 6. Aug. 1908 8 1. 
34) Löbe, Staatshaushalt S. 49. 
35) Dieses Recht würde der Staat aber auch behalten, wenn der Vorbehalt in Art. 81 nicht 
gemacht wäre. Die Art, wie er den rein öffentlichrechtlichen Anspruch seiner Beamten befriedigt 
oder erledigt, untersteht nicht der Regelung des Reichsgesetzes.
	        
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