Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

28. Das Staatsdienerrecht. 243 
  
Eine besondere Stellung nehmen hier die durch Ges. v. 16. Juli 190236) gewährten 
Wohnungsgeldzuschüsse ein. Sie bestehen in festen Zuschlägen zum Jahres- 
gehalt, haben aber zugleich die Natur einer Vergütung für den besonderen Aufwand, der 
dem Staatsdiener daraus erwächst, daß er um seines Amtes willen genötigt ist, an einem 
bestimmten Orte zu wohnen, während er anderwärts billiger Wohnung finden könnte. 
Demgemäß sind die Zuschüsse nach Ortsklassen (Servisklassen!) abgestuft und erhalten 
unverheiratete Beamte nur die Hälfte der Sätze. Dieser Wohnungsgeldzuschuß soll nach 
§5 des Gesetzes bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes außer Betracht bleiben, 
in allen anderen Beziehungen aber als Bestandteil des Diensteinkommens gelten. Danach 
wird er in demselben Maße pfändbar und übertragbar sein wie das Diensteinkommen; 
in der Hauptsache, in Fortdauer des Rechtes über den Besitz der Dienststelle hinaus, steht 
er ihm nicht gleich; Versetzung an eine Stelle mit niedrigerer Ortsklasse zieht denn auch 
ohne weiteres die entsprechende Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses nach sich 
(Ges. v. 1902 8 5). 
2. Der Anspruch des Staatsdieners auf sein Diensteinkommen ist grundsätzlich ein 
lebenslänglicher. Er erlischt vor diesem natürlichen Ende nur infolge der beson- 
deren Umstände, die das Verhältnis zwischen dem Staate und dem Staatsdiener über- 
haupt zerstören (vgl. unten IV). Dagegen ist eine verhältnismäßige Verminderung 
der Bezüge auch ohne das herbeiführbar dadurch, daß der Staatsdiener außer Verwen- 
dung gestellt wird, durch Entziehung des Amtes. Deiese ist eine endgültige, 
wenn zugleich auf fernere Geltendmachung der übernommenen Dienstpflicht verzichtet 
wird: Pensionierung. Sie ist eine einstweilige, wenn die Pflicht bestehen bleibt, 
sich wieder im Amte verwenden zu lassen: Quieszierung und Suspension. 
Über die Voraussetzungen und das Verfahren für jede dieser Maßregeln wird in anderem 
Zusammenhang zu handeln sein (unten IV Nr. 3 und 4). Hier nehmen wir vorweg ihre 
Wirkungen auf die Rechtsansprüche des Staatsdieners. 
— Der Staatsdiener soll, im Falle er dienstuntauglich wird nach zehn- 
jährigem Dienste, die Versetzung in Ruhestand erhalten. Sie führt den 
Namen Pensionierung oder Versetzung in Pension wegen der sich 
daran knüpfenden Wirkungen vermögensrechtlicher Art: an die Stelle des Anspruchs auf 
das Diensteinkommen tritt der Anspruch auf Pension, Ruhegehalt. Titel und Rang 
bleiben daneben unverändert fortbestehen. 
Die Pension berechnet sich als ein Bruchteil des vor der Versetzung in Ruhestand ein 
Jahr hindurch bezogenen Diensteinkommens.37) Der Bruchteil ist desto höher je größer 
die Zahl der von dem Staatsdiener zurückgelegten Dienstjahre: er beginnt nach 10 Dienst- 
jahren mit 30 Hundertsteln, um nach 40 Dienstjahren mit 80 Hundertsteln seinen Höchst- 
betrag zu erreichen. 
Die Pension wird festgestellt mit der Versetzung in Ruhestand selbst; der Staatsdiener 
hat einen Anspruch darauf, daß diese Feststellung gesetzmäßig geschieht. Durch die Fest- 
stellung erwirbt er den Anspruch auf das ihm dadurch Zugebilligte. 
36) Entsprechend dem Reichsges., betr. die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 
30. Juni 1873; Laband, Staats-R. 1 S. 472 ff. Die bedeutsamste Abweichung ist, daß das 
Reichsgesetz die Wohnungsgeldzuschüsse mit einem Durchschnittssatze zur Anrechnung bringen läßt 
bei Feststellung der Pension. — Das Ges. vom 20. Dez. 1907 bringt unbedeutende Anderungen. 
37) Ges. vom 3. Juni 1876 flf 38. 
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