244 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. g 28.
Die Pension beginnt zu laufen am Tage, nachdem das Diensteinkommen aufgehört
hat zu laufen. Mit dem ersten Tag jedes Pensionsmonats ist der Anspruch für den ganzen
Monat erworben, gegebenen Falles also auch zugunsten der Erben und der Gläubiger
des verstorbenen Staatsdieners.
Der in Ruhestand Versetzte steht unter keiner Dienstgewalt mehr; das Verhältnis zum
Staate äußert sich nur noch in seinem einseitigen Anspruch. Ausnahmsweise kann es aber
doch auch noch gegen ihn wirksam werden und zur Zerstörung seines Anspruchs führen:
wenn er nämlich wegen einer, vor oder nach der Pensionierung begangenen Straftat ver-
urteilt wird mit der Folge der Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher ÄAmter oder der
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Dann kann ihm durch Ausspruch des Disziplinar=
gerichts im gewöhnlichen Verfahren die Pension entzogen werden.39)
— Dem Staatsdiener kann das Amt entzogen werden unter Aufrechterhaltung der
Dienstpflicht und Vorbehalt seiner Wiederverwendung: Quieszierung, Ver-
setzung in einstweiligen Ruhestand, Setzung auf Wartegeld. Das Diensteinkommen wird
dann ersetzt durch das Wartegeld, das sich mit sieben Zehnteln von jenem berechnet
(ogl. unten IV . Nr. 4).
— Die Suspension endlich entzieht auch das Amt nicht, sondern hemmt bloß
vorläufig seine Ausübung. Dementsprechend hemmt sie auch vorläufig die Leistung des
vollen Diensteinkommens: die Hälfte davon wird einbehalten (vgl. unten IV Nr. 2).
In bezug auf Pfändung, Übertragung und Aufrechnung gelten für Pension und Warte-
geld die gleichen Regeln wie für das Diensteinkommen. Für das bei der Suspension
belassene Diensteinkommen versteht sich das von selbst.
3. Der Anspruch des Staatsdieners auf sein Diensteinkommen setzt sich auch
nach seinem Tode fort in einem verhältnismäßigen Anspruch seiner Hinter-
bliebenen, der Witwe und der Kinder. 39)
— Den Erben des Verstorbenen gebührt in allen Fällen von Diensteinkommen, Pen-
sion oder Wartegeld der Sterbemonat. Darüber hinaus erhalten Witwe und Kinder
von Diensteinkommen und Wartegeld — nicht auch von der Pension des Verstorbenen —
den Gnadengenusß für einen weiteren Monat. Es ist das trotz des Namens ein
Rechtsanspruch; die Verteilung erfolgt nach Köpfen ohne Rücksicht auf das Erbrecht. 0)
38) Ges. vom 3. Juni 1876 &+ 47. Der Regierungsentwurf (§ 41) hatte gegen den „in
Pension stehenden früheren Staatsdiener“ eine viel reichere Entfaltung der Disziplinargewalt
vorgesehen. Er sollte, wenn er „durch vertraulichen Umgang mit übelberüchtigten Personen, durch
Trunkenheit, leichtsinniges Schuldenmachen, öffentliches Schmähen über Reichs= und Staats-
einrichtungen, Reichs= oder Staats-Behörden oder Beamte oder behördliche Anordnungen“
öffentliches Argernis erregte, erst vom Ministerium verwarnt und schließlich vom Disziplinar-
gericht der Pension verlustig erklärt werden (Landt.-Akten 1875/76, Kgl. Dekrete Bd. 3 S. 576).
Die Stände haben das auf die obigen Bestimmungen zurückgeschraubt. Geblieben ist außerdem
nur noch die Befugnis des Ministeriums, dem Pensionär Titel und Rang abzusprechen, „wenn er
sich durch sein Verhalten der allgemeinen Achtung unwürdig erweist“ (Ges. von 1876 5 47 Abs. 5).
39) Voraussetzung dieses Anspruchs ist also, daß der Staatsdiener selbst bis zu seinem Tode
das Recht auf sein Diensteinkommen gewahrt habe, sei es, daß er noch voll im Dienste stand, sei es,
daß er solches wenigstens in der verminderten Gestalt des Wartegeldes oder der Pension zu be-
ziehen hatte. Auch wenn das tatsächlich der Fall war, hilft es den Hinterbliebenen nichts, wenn,
bevor ihnen die Pension bewilligt wurde, festgestellt wird, daß dem Verstorbenen das Recht auf
den ferneren Bezug des Diensteinkommens oder seiner abgeschwächten Gestalten abzusprechen
gewesen wäre (Staatsdienerges. J 39 Abs. 1b). Ist die Hinterbliebenenpension einmal bewilligt,
so sind diese Versagungsgründe nicht mehr vorzubringen.
40) Staatsdienerges. § 40.