246 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 8 28.
tendmachung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dabei haben
jedoch die Gerichte die Rechtslage so zu nehmen, wie sie durch die Verfügungen der Ver-
waltungsbehörden über die dienstliche Stellung des Staatsdieners geschaffen worden ist,
ohne zu einer Nachprüfung der Gültigkeit dieser Verfügungen berechtigt zu sein. Nur
für den Fall einer Nichtbeachtung des vorgeschriebenen Verfahrens gibt es eine Klage auf
Schadensersatz (Staatsdienerges. § 30).50) Ausnahmsweise ist wenigstens den Hinterblie-
benen eine Klage gewährt auch gegen solche Verfügungen selbst und zu ihrer sachlichen Nach-
prüfung durch das Gericht, wenn ihnen die Pension verweigert wird, weil der Verstorbene
seiner Ansprüche gegen den Staat hätte verlustig erklärt werden sollen oder wegen eigener
Unwürdigkeit (Staatsdienerges. § 39 Abs. 3).
IV. Das durch die Anstellung begründete Staatsdienstverhältnis kann nachträglich
gelöst oder verändert werden durch Rechtsakte, die zu diesem Zwecke ergehen.
Entscheidend ist dabei immer die obrigkeitliche Willenserklärung, der Staatsakt. Der
Staatsdiener kann diesen seinerseits willentlich oder unbeabsichtigt hervorrufen. Wenn
der Staatsakt den Verzicht auf fernere Dienstleistung enthält, heißt er Entlassung;
die Entlassung kann aber in Art und Wirkungen wieder verschieden sein und neben ihr stehen
andere Eingriffe in das Dienstverhältnis, welche die Dienstpflicht vorbehalten.
1. Eine vollkommene Lösung des Staatsdienstverhältnisses, so daß grundsätzlich nichts
davon übrig bleibt, namentlich kein Anspruch auf fernere Geldbezüge aus der Staatskasse,
bewirkt die Aufsage, die Kündigung.
Diese steht dem Staatsdiener jederzeit frei; er kann „seine Entlassung
nehmen “". Die Lösung des Verhältnisses tritt aber erst dadurch ein, daß die An-
stellungsbehörde seinem Gesuche stattgibt und ihm die Entlassung gewährt. Darauf hat
der Staatsdiener ein Recht; die Behörde kann nur verlangen, daß der Austritt nicht unzeit-
gemäß geschehe, und zu diesem Zwecke „aus Rücksichten auf das Beste des Dienstes“ die
Bewilligung auf die Dauer von drei Monaten zurückstellen. 51) Der Staat dagegen hat
das Kündigungsrecht nicht und kann es sich auch nicht bei der Anstellung besonders
vorbehalten. Ausgenommen:
— jeder nichtrichterliche Staatsdiener wird zunächst auf zwei Jahre in widerruf-
licher Weise angestellt. Bei solchen, die sich schon „in öffentlichen oder amtlichen Ver-
hältnissen“ bewährt haben, kann das Anstellungsdekret sofortige unwiderrufliche Anstellung
bewilligen. Wird der Widerruf, der nichts anderes ist als eine fristlose Kündigung, geltend
gemacht, so erhält der Entlassene eine Abfindung in Höhe des halben Betrages seines
Diensteinkommens.2)
50) Diese „Schädenklage“ des Staatsdienerges. § 30 geht gegen den Staat. Möglicher-
weise kann daneben auch noch gegen den schuldigen Vorgesetzten seensönch vorgegangen werden.
Mit Verf.-Urk. & 49, worauf Fricker, Grundriß S. 126/127, verweist, ist so unmittelbar hier
nichts anzufangen; aber allerdings steht diese Verfassungsbestimmung als geschichtliche Veran-
lassung hinter allen derartigen Schädenklagen gegen den Staat; vgl. unten § 31 Note 4.
51) Staatsdienerges. § 18. Das Gesetz spricht hier von „Niederlegung des Amtes“; gemeint
ist Ausscheiden aus dem Staatsdienst. In diesem zu verbleiben und nur das bisher bekleidete Amt
aufzugeben, dazu hat der Staatsdiener kein Mittel. — Titel und Rang verbleiben dem freiwillig
Ausgeschiedenen, es sei denn, daß sie ihm im Entlassungsdekrete ausdrücklich abgesprochen würden.
Dieses aber kann nur geschehen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Strafentlassung berechtigt
hätten (vgl. oben Nr. 2).
52) Staatsdienerges. § 4. Die Abfindung haben erst die Stände in das Gesetz gebracht (Land-
tagsakten 1833/34 I. Abt. 4. Bd. S. 11). l - seßg (Lan