Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g 28. Das Staatsdienerrecht. 247 
  
  
— zu Dienstverrichtungen, „die eine höhere wissenschaftliche Ausbildung nicht in An- 
spruch nehmen" kann angestellt werden mit Vorbehalt einer vierteljährigen 
Kündigung. Der Vorbehalt erlischt nach 25 Dienstjahren. Wenn, ohne daß von 
diesem Kündigungsrecht vorher Gebrauch gemacht worden wäre, die Voraussetzungen ein- 
treten, unter welchen für einen ohne den Vorbehalt Angestellten oder seine Hinterbliebenen 
ein Anspruch auf Pension entsteht, so wirkt das auch hier; der entstandene Anspruch auf 
Pensionierung kann alsdann durch Kündigung nicht mehr vereitelt werden. 59) 
2. Eine vollständige Lösung tritt auch dadurch ein, daß der Staatsdiener aus dem 
Staatsdienstverhältnis ausgeschlossen wird wegen mißbilligten Verhaltens, zur Strafe. 
— Dies kann bewirkt werden durch eine gerichtliche Verurteilung, welche 
ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder die bürgerlichen Ehrenrechte 
überhaupt entzieht. Die Anstellungsbehörde hat die daraus folgenden Vollzugs-An- 
ordnungen zu treffen.““) 
— Zum anderen erscheint solcher Ausschluß als Dienstentlassung im Disziplinar- 
verfahren (Vvgl. oben II Nr. 2). 
Im Gegensatze zu den unter N. 1 besprochenen Kündigungen lassen diese Endi- 
gungsgründe Rang und Titel immer verloren gehen. Dagegen kann im Falle der Be- 
dürftigkeit dem disziplinarisch Entlassenen ein Teil der Pension bewilligt werden. 
Als vorbereitende Maßregel dient in beiden Fällen die vorläufige Enthebung 
vom Amte (Suspension). Sie ist von der Anstellungsbehörde über den Staats- 
diener zu verhängen:55) 
— wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung 
verfügt worden ist (Untersuchungshaft); 
— wenn in einer Strassache, die zur Entlassung führen kann, gegen ihn die Vorunter- 
suchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist; 
— wenn ein Disziplinarurteil auf Entlassung gegen ihn ergangen, aber noch nicht 
rechtskräftig geworden ist. 
Die Suspension hat zugleich die Zurückbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens 
zur Folge (vgl. oben III Nr. 2). 
Nun kommt es darauf an, wie die Hauptsache, die den Anlaß zur Suspension gegeben 
hat, sich erledigt: 
— wird der Staatsdiener freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so hat er 
Anspruch auf die von der Behörde zu bewilligende Wiedereinsetzung in Amt und Dienst- 
einkommen und auf Nachzahlung des Einbehaltenen;5) 
  
53) Staatsdienerges. § 5. — Titel und Rang verbleiben machn bei Kündigung und Widerruf 
von seiten des Staates (Krische, Sächs. Staatsdienerges. S. 25). 
54) Stf. G. B. 5 31, § 33, + 35. Die umständlichen Vorschriften des Staatsdienerges. g8 22 
bis 44 über die „Dienstentsetzung“, sind dadurch überflüssig geworden, daß jetzt die strafgericht- 
lichen Urteile unmittelbare Wirkung haben; das Ges. vom 3. Juni 1876 hat sie gestrichen. 
55) Ges. vom 3. Juni 1876 F 37. Des R.B. G. 7 125 läßt die vorläufige Dienstenthebung 
in den entsprechenden Fällen „kraft des Gesetzes“ eintreten. Das Sächs. Ges. vom 20. März 
1880 5+ 47 hat für die vorläufige Dienstenthebung der Richter das gleiche bestimmt. Das 
scheint mir aber kein genügender Grund zu sein, um mit Opitz, Staats-R. I S. 265, anzuneh- 
men, daß nunmehr auch für die Verwaltungsbeamten die Enthebung „von Rechts wegen“ eintrete. 
56) Das R. B. G., welches die Dienstenthebung von selbst eintreten läßt, bestimmt auch den 
Zeitpunkt, mit welchem sie von selbst wieder enden soll (§ 126). Für das Sächsische Recht wird 
hier ein Ausspruch der Behörde notwendig sein, um das durch ihren ersten Ausspruch Angeordnete 
wieder zu beseitigen. — Das Ges. vom 3. Juni 1876 F 37 Abs. 4 verordnet die Nachzahlung des
	        
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