Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

248 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. g 28. 
  
— kommt es zur Strafentlassung, so hört damit auch die bisher gewährte Teilleistung 
auf; 67) 
— stirbt der Staatsdiener bevor die Entscheidung nach der einen oder anderen Seite 
gefallen ist, so haben seine Hinterbliebenen den Anspruch auf Pension, Sterbemonat und 
Gnadengenuß, wie wenn er bis zuletzt voll im Dienste gestanden hätte, es sei denn, daß 
von seiten der Behörde der in Staatsdienerges. § 39 Abs. 1b vorgesehene Nachweis geführt 
wird (vgl. oben Note 39). 
3. Wegen eingetretener Dienstuntüchtigkeit (durch Krankheit, Alters- 
schwäche oder Unfall) kann der Staatsdiener entlassen werden. Der Dienstuntüchtigkeit 
ist gleichgestellt ein Alter von mehr als 65 Jahren; desgleichen fortdauernde 
Krankheit, die an sich eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht ausschließt, 
wenn nach einjähriger Versetzung in einstweiligen Ruhestand die Wiederherstellung noch 
nicht erfolgt ist. 55) 
Das Verfahren ist aber verschieden, je nachdem der Staatsdiener ein Recht auf Pen- 
sionierung schon erworben hat oder noch nicht, also während der ersten 10 Dienst- 
jahre und nachher (vgl. oben III Nr. 2). 
Tritt die Dienstunfähigkeit während dieser 10 Jahre ein, so erwirbt dadurch allein 
die Anstellungsbehörde das Recht, das Verhältnis zu lösen; der Staatsdiener bedarf 
eines solchen nicht, da er ohnehin jederzeit seine Entlassung nehmen kann. Im Falle 
seiner Bedürftigkeit bewilligt ihm die Behörde nach freiem Ermessen eine jährliche Unter- 
stützung. 50) Nur im Falle die Dienstuntüchtigkeit entstanden ist durch einen Unfall, 
den der Staatsdiener ohne seine Schuld im Dienste erlitt, ist ihm „ohne Rücksicht auf 
Bedürftigkeit“ der Anfangssatz der Pension zu bewilligen.“0) Das will sagen: er hat 
ein Recht auf diese Bewilligung, folglich hat er auch ein Recht darauf, daß er unter dieser 
Bewilligung entlassen werde. Das ist aber nichts anderes als das Recht auf Pensionierung, 
auf Versetzung in Ruhestand, wie es ordentlicherweise während der ersten 10 Dienstjahre 
nicht besteht. 
Nach Zurücklegung von 10 Dienstjahren begründet das Dienstuntüchtigwerden zu- 
gleich den Anspruch auf Pension, im Falle aus dieser Ursache die Entlassung erfolgt. 
Die Anstellungsbehörde hat, wenn sie zu dieser Entlassung schreiten will, dem Staats- 
diener ihre Gründe schriftlich mitzuteilen, nebst dem ihm zukommenden Pensionsbetrag. 
  
Einbehaltenen nur für den Fall der Freisprechung oder der Einstellung des Verfahrens; es muß 
ober in seinem Sinne das gleiche gelten für den Fall einer Verurteilung, die nicht Strafentlassung 
edeutet. 
57) Für diesen Fall ist vom Gesetz eine Nachzahlung des Zurückbehaltenen offenbar nicht 
gewollt. Zwingende Billigkeitsgründe dafür bestehen nicht: der Staat hat ja auch mit Fug und Recht 
darauf verzichtet, die Dienste des Entlassenen in der Zwischenzeit für sich zu benutzen, hat um der 
guten Ordnung willen darauf verzichten müssen. Das R. B. G. allerdings hat durch ausdrück- 
liche Bestimmungen (*1 129, § 130) der Einbehaltung nur die Natur eines Sicherheitsarrestes ge- 
geben zur Deckung von Kosten und Geldstrafen. 
58) Ges. vom 3. Juni 1876 5 7 u. § 8 nennt nur die beiden letzten Gründe, Alter und fort- 
dauernde Krankheit. Die Bestimmung des Staatsdienerges. § 20, welche Entlassung wegen „ein- 
getretener physischer oder geistiger Dienstunfähigkeit“ vorsah, wurde von ihm g Nrichen. Ein 
Recht der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nachher nur noch in Gestalt der Zwangs- 
pensionierung anerkannt (Ges. 1876 §5 11). Danach könnte ein Nicht-Pensionsberechiigter wegen 
Dienstuntauglichkeit nicht entlassen werden. Doch ist dieses Recht des Staates wohl selbstverständ- 
lich und überdies in § 9 des Ges. vom 3. Juni 1876 auch vorausgesetzt. 
59) Ges. vom 3. Juni 1876 5 9 Abs. 1. 
60) Ges. vom 3. Juni 1876 5+ 9 Abs. 2.
	        
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