Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

250 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 5 28. 
  
die Versetzung darf nicht den etwa besonders vom Gesetze gemachten Einschränkungen 
widersprechen.“) 
Das Gesetz kann andererseits das Versetzungsrecht erweitern, und die Einwilligung 
des Versetzten deckt natürlich jede Uberschreitung der ordentlichen Grenzen.“#) 
— Sie kann den Staatsdiener Juieszieren. Darunter ist verstanden, was das 
Reichsbeamtengesetz?o) „einstweilige Versetzung in den Ruhestand“ nennt, die Stellung 
zur Disposition, Setzung auf Wartegeld. Die Bedeutung der Maßregel liegt in der Ent- 
ziehung des Amtes bei fortdauernder Dienstpflicht. Demgemäß muß der Quieszierte 
jederzeit der Wiederverwendung in einem Amte gewärtig sein, in welches er auch hätte 
versetzt werden können. In der Zwischenzeit bezieht er sieben Zehntel seines Dienst- 
einkommens als Wartegeld und unterliegt dem ganzen Sonderrecht des Staatsdieners, 
soweit es nicht bedingt ist durch die tatsächliche Verwendung im Dienste.71) 
Die Voraussetzungen, unter welchen eine solche Amtsentziehung geschehen kann, sind 
im Sächsischen Rechte verhältnismäßig weit gefaßt. 
Sie ist zulässig: „wenn a) infolge organischer Verfügungen eine solche bleibende Ein- 
richtung getroffen wird, durch welche seine bisher bekleidete Stelle einging“.72) 
Dazu aber auch „b) wenn es aus Rücksicht auf die Verwaltung für angemessen erachtet 
wird“, d. h. ganz nach freiem Ermessen. Dieser letztere Fall umfaßt eigentlich auch den 
unter a) erwähnten. Er ist nur darum von ihm gesondert worden, weil hier zum Ausgleich 
für die sachliche Schrankenlosigkeit, ein umständliches Verfahren vorgeschrieben ist, dessen 
der Fall a) nicht bedarf.7)) Es muß nämlich der Quieszierung vorausgehen ein begrün- 
detes Gutachten der Dienstbehörde und der Anstellungsbehörde; dann wird der Betroffene mit 
seinen Gegenbemerkungen gehört; das Gesamtministerium faßt Beschluß, und wenn dieser 
auf Vornahme der Quieszierung lautet, bedarf er erst noch der Genehmigung des Königs.7)) 
Im Gegensatz zu dem, was in Preußen und im Reiche Rechtens ist, wo diese freie 
Verfügungsmacht der Regierung nur über die sog. politischen Beamten zusteht, wird also 
68) G. V. G. § 8; Ges. vom 20. März 1880 F 49. 
69) Fricker, Grundriß S. 121. 
70) R. B. G. 8 24 ff. 
71) Die Motive zum Staatsdienergesetz (Landt.-Akten 1833 1. Abt. 1. Bd. S. 64) stellen 
die Rechnung auf, „daß Sieben Zehnteile des Gehalts ohne Dienstleistung gleich seien dem 
vollen Gehalte mit Dienstleistung“. Für die ganze Einrichtung hat wesentlich als Vorbild 
edient das Bayrische Staatsdiener-Edikt vom 26. Mai 1818 5 19. Man sah hierin ein großes 
rinzip: „Das eigne Interesse des Staates macht die Sicherheit des durch den Staatsdienst be- 
gründeten Nahrungsstandes und eben deshalb die Stetigkeit des Dienstes notwendig. Allein 
nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil des Staates würde es gereichen, wenn der Diener auf 
die Dienstleistung selbst einen Anspruch haben sollte“. Deshalb wird im Staatsdienerges. 
§* 19 das Rechtsinstitut der Quieszierung eingeleitet mit der Erklärung: „Die Staatsdiener haben 
keinen Anspruch auf die wirkliche Dienstleistung und die Dienststelle."“ 
72) Ahnlich R.B. G. § 24, G. V.G. § 8 Abs. 3. 
73) Der Entwurf des Staatsdienergesetzes enthielt lediglich die allgemeine Bestimmung, 
daß ein Staatsdiener in Ruhestand gesetzt werden könne „infolge einer administrativen Erwägung 
oder organischen Verfügung“. (Landt.-Akten 1833 Abt. 1 Bd. 1 S. 34). Die Stände aber 
hegten die Besorgnis, daß „durch ein so unbeschränktes Befugnis der Staatsregierung das Wohl 
des Dienstes und das Interesse der Staatskassen in gleich hohem Grade gefährdet sei“, schlugen 
deshalb eine Scheidung vor; im Falle „organischer Verfügungen“ solle ohne weiteres quiesziert 
werden können, sonst nur unter Beobachtung umständlicher Formen (Landt.-Akten 1833/34 
Abt. I Bd. 4 S. 22 ff.). 
74) Daneben stehen noch besondere Fälle der einstweiligen Versetzung in Ruhestand: 
Ges. vom 3. Juni 1876 § 8 (wegen dauernder Krankheit des Staatsdieners; vgl. oben Note 58 
u. Note 64), und, dem nachgebildet, Ges. vom 20. März 1880 F 50 (für Richter).
	        
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