254 Fünfter Abschnitt: Die Staatsbehörden. 8 29.
mäßige Verantwortlichkeit.“13) Er muß also bestimmte Umstände behaupten, die ihn
nach seiner Überzeugung im Falle seines Verbleibens in Verantwortlichkeit brächten
den Ständen gegenüber, sei es, daß eine Handlung dieser Art ihm zugemutet wird, sei es,
daß die Bedingungen seiner Tätigkeit in gefährlicher Weise beeinflußt werden, ohne daß
er sich dagegen durchzusetzen vermag.
Das Recht des reinen Entlassungsgesuches bleibt selbstverständlich daneben unberührt,
ebenso wie das der Pensionierung.14)
2. Der Minister ist der Vorstand des Ministerial-Departements, jetzt Ministerium
genannt. Das Ministerium ist eine zusammengesetzte Behörde, und zwar
eine „bureaukratisch organisierte“, eine Vorstandschaftsbehörde. Die behördliche Gewalt
ruht bei der Spitze, dem Minister, allein; die übrigen Beamten kommen nur in Betracht
als seine Gehilfen und beauftragten Vertreter. Es sind Ministerialdirektoren zur Leitung
der Unterabteilungen, Vortragende Räte und Hilfsarbeiter, Expeditionsbeamte und
Diener. 15) Dazu kommen dann bei den einzelnen Ministerien in verschiedenem Maße
technische Räte und technisches Personal.
Die Zahl dieser Ministerien ist durch Verf.-Urk. § 41 festgesetzt aufsech s: Ministerium
der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Durch Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements betr., vom 7. Nov.
1831 § 4 wurde für jedes dieser Ministerien der Geschäftskreis genauer bestimmt. Danach
sind alle Arten staatlicher Tätigkeit unter den Ministerien aufgeteilt und jede staatliche
Stelle und Behörde ist einem bestimmten Ministerium zugewiesen, unter dem sie steht.
Ausgenommen sind nur — selbstverständlich — die aus den Ministern selbst wieder zu-
sammengesetzten Behörden: Gesamtministerium und Staatsrat (unten Nr. 3 und 4), und
die unmittelbar unter das Gesamtministerium gestellten; vgl. unten Nr. 3.
Ferner: Da jeder Minister den Ständen gegenüber den Teil des Staatshaus-
haltsplanes und der Staatsrechnungen zu vertreten hat, der sich auf seinen Geschäfts-
kreis bezieht, so ist der Etat der Zuschüsse, der das Wesentliche der Ausgaben bringt (oben
S. 196), nach Ministerien eingeteilt. Mit seinen bei den einzelnen Ministerien verzeichneten
Positionen gibt der Staatshaushaltsplan ein treues Bild der einem jeden zugewiesenen
Dienstzweige und Stellen. Einzig und allein das Kriegsministerium wird hier
nicht erkennbar: seine Ausgaben stehen im Reichshaushalts-Etatsgesetz und lassen den
Staatshaushaltsplan unberührt.
Endlich ergibt sich aus dieser Ordnung von selbst, daß es nicht mehr als sechs Mi-
nisterial-Departements-Vorstände, d. h. Minister, geben kann. Wohl aber ist es denkbar,
daß die Zahl der Minister geringer ist als die der verfassungsmäßig festgelegten Mi-
13) Die Stände haben dieses Erfordernis hinzugefügt (Landt.-Akten 1833/34 Abt. 1 Bd. 4
S. 16): es sollte dem Minister nicht allzu bequem gemacht werden, sich auf Wartegeld zu setzen.
14) Staatsdienerges. § 9 Abs. 6 spricht ganz allgemein von der Anwendbarkeit der „sonstigen
Bestimmungen des Gesetzes“, soweit nicht Abweichendes für die Minister angeordnet ist. Demnach
würden sie auch dem Disziplinarstrafverfahren unterliegen. Tatsächlich kommt es schon wegen
der leichten Entfernbarkeit des Ministers aus seinem Amte nicht in Betracht: Opitz, Staats-R. 1
S. 230 Note 1.
15) Nur durch Direktoren oder Räte können die Minister sich vertreten lassen: Berord. vom
7. Nov. 1831 7+5 5. Hur Entscheidung von Administrativjustizsachen bildete sich früher bei jedem
Ministerium ein Kollegium an welchem sein Vorstand und zwei seiner Räte beteiligt waren;
vgl. unten # 31.