302 Sechster Abschnitt: Die Selbstverwaltung. g 33.
deres Stiftungsvermögen. Die Erträgnisse werden zu gemeinnützigen Zwecken ver-
wendet. 35)
Auch die Kreise besitzen mehr oder weniger Vermögen. Die Zuständigkeiten der Kreis-
stände erschöpfen sich in der Verwaltung dieses Vermögens und der Verwendung seiner
Erträgnisse — soweit sie nicht einfach kapitalisieren — für gemeinnützige Zwecke. 26)
Es handelt sich hier überall nur um Zerfallserscheinungen des altständischen Wesens.
35) Urk. vom 17. Nov. 1834 §510, c§ 45—48, §5 52.— Die Schulden der Erblande und der Ober-
lausitz waren damals zusammengeworfen worden mit der Maßgabe, daß für Verzinsung und Til-
gung zwischen beiden Teilen „ein eignes Quotalverhältnis“ bestehen sollte (§ 37). Durch Ver-
einbarung vom 21. Dez. 1843 wurde die völlige Gleichstellung durchgeführt gegen eine von der
Staatskasse an die Oberlausitz entrichtete Entschädigung von 500000 Talern. Darauf ist der Haupt-
teil des heutigen Provinzialvermögens zurückzuführen. — Wegen der Satzungen der Landständi-
schen Bank vgl. Bekanntmachung vom I. Aug. 1906 (Ges.= u. Verord.-Bl. S. 248 ff.). Für das
landständische Seminar zu Bautzen besteht eine besondere Seminardeputation aus landständischen
Deputierten und Mitgliedern der Regierungsbehörde (Ges. vom 22. Aug. 1876 F 67).
36) Die Kreistagsordnung vom 10. Aug. 1821 §5 5 bestimmte das Betätigungsfeld der Kreis-
stände von vornherein in solcher Dürftigkeit: „Beratung und Bevorwortung“ der allgemeinen.
Wohlfahrt im Kreise, Besorgung des Kassen= und Rechnungswesens, Wahlen zur I. Kammer (ogl.
oben + 15, III; eine Verbandsangelegenheit ist das natürlich nicht) und „die Besorgung derjenigen
Kreisangelegenheiten, welche Ihnen von Sr. Königl. Majestät aufgetragen und überlassen werden“.
Die letzteren sind ausgeblieben. Hofmann, die Rittergüter S. 53, weiß außer der Obliegen-
heit, das Kreisvermögen zu verwalten, nur noch zu erwähnen, daß die Kreisstände nie versäumt
haben, „die Anteilnahme des Landes an Ereignissen des Königlichen Hauses zum Ausdruck zu brin-
gen“. — Das zu verwaltende Vermögen ist verschiedenen, manchmal nicht mehr ganz nachweis-
baren Ursprungs. Das des vogtländischen Kreises hat zum Grundstock eine 1813 von den Fran-
zosen auferlegte, aber wegen deren schleunigen Abzugs nicht mehr zu gebührender Ablieferung
gelangte Kriegskontribution.