27, 31
31
31
31
27, 31
27, 31
31, 162
31
251, 252
254
253 11
.
238
Anhang: Verfassungsurkunde §### 32—42.
5. Rechtsverhältnis in bezug auf den Glauben. «
§ 32. Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und, in der bisherigen
oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße, Schutz in der Gottesverehrung seines
Glaubens gewährt.
§ 33. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von
dem religiösen Glaubensbekenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntnis
keinen Abbruch tun. ·
6. Rechtsgleichheit zum Staatsdienste.
8 34. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unter-
schied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.
7. Presse und Buchhandel.
835. Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz
geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Sicherung
gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird.
8. Recht der Beschwerde über Behörden.
8 36. Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren einer
Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche
Beschwerde zu führen.
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt der-
selbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können,
so darf er die Beschwerde den Ständen, mit der Bitte um Verwendung, schriftlich vortragen,
welche dann zu beurteilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevor-
wortet zu werden.
Übrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem
Regenten unmittelbar anzubringen.
9. Abgabenwesen.
837. Kein Untertan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden,
wozu er nicht vermöge der Gesetze, oder kraft besonderer Rechtstitel, verbunden ist.
838. Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizutragen.
839. Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände
der direkten und indirekten Besteuerung, nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden
zur Mitleidenschaft gezogen werden.
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung,
deren Modalität, unter Vernehmung mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung
näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.
#§ 40. Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise ver-
günstigt oder erworben werden.
Vierter Abschnitt.
Pon dem Staatsdienkke.
1. Ministerialdepartements, Gesamtministerium, Staatsrat.
#s 41. Es bestehen die Ministerialdepartements der Justiz, der Finanzen, des Innern,
des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen
verantwortlich sind.
h Dese Vorstände bilden das Gesamtministerium, als die oberste kollegiale Staats-
behörde.
Auf den Vorstand des Ministerii des Kultus, welcher stets der evangelischen Konfession
zugetan sein muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesamt-
ministerii derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem
Wirkungskreise gehören die § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Konfessionen.
Es kann ein Staatsrat gebildet werden, zu welchem, außer den Vorständen der Mini-
gerkialdepartemente, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet
indet.
2. Verantwortlichkeit der Staatsdiener.
§ 42. Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.