Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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312 Anhang: Verfassungsurkunde ## 67—76. 
  
Präsident und dessen Stellvertreter. 
§ 67. Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte der 
Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt 
und darf nicht im Auslande wohnen. 
Die Wahl eines oder mehrerer Vizepräsidenten steht der Kammer zu. 
3. Zweite Kammer. Mitglieder derselben. 
8§68. Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten 
ebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen 
Bohltreisen gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindeverfassung einzelner 
Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wohltreizen ohne Einfluß. 
8 69. (nufgehoben.) 
§ 70. (Aufgehoben.) 
Dauer der Funktion in der zweiten Kammer. 
8§ 71. Die Abgeordneten, der zweiten Kammer der Ständeversammlung werden 
auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode aus der 
Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode. 
Die Mitglieder hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn 
a) sie die Wählbarkeit verlieren, 
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert werden 
oder in ein besoldetes Hofamt treten, 
c) der König die Kammer auflöst oder 
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden. 
In den Fällen unter a bis d können sie sofort wieder gewählt werden. 
Präsident und dessen Stellvertreter. 
§ 72. Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen oder mehrere Bize- 
präsidenten. 
4. Bestimmungen in bezug auf beide Kammern. Alter zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 
873. Zur Teilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl 
wird das erfüllte 25., und zur Wählbarkeit das erfüllte 30. Altersjahr erfordert. 
Hindernisse derselben. 
§ 74. Über die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit enthält das 
Wahlgesetz das weitere. 
Diejenigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im allgemeinen und ohne Unter- 
schied der verschiedenen Ständeklassen entzogen ist, können auch nicht in Gemäßheit von 
§ 64 als Stellvertreter der 3 63 unter 3, 4, 6,7 und 12 benannten Herrschaftsbesitzer, noch 
in einer sonstigen Eigenschaft in die erste Kammer eintreten oder ihren Sitz in derselben 
behalten. 
h Wahl von Staatsdienern und andern Beamten. 
§ 75. Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der 
beiden Kammern gewählt,, so hat derselbe solches der vorgesetzen Dienstbehörde anzuzeigen, 
damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne und, nötigenfalls 
wegen einstweiliger Versehung des Amtes Vorsorge kese. Die Genehmigung kann ohne 
erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzuteilende 
Gründe nicht versagt werden. 
Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf Geistliche und Lehrer, 
sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Städtische Beamte haben die Zustimmung 
der Stadträte einzuholen, welche jedoch Gbenfaus nur aus denselben Ursachen verweigert 
werden kann. 
Über Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung. 
Sitzordnung. 
§ 76. Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den §&63 unter 1 bis mit 12 
benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber nach dem
	        
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