Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Anhang: Verfassungsurkunde 85 123 -135. 319 
  
8§ 123. (aAufgehoben.) 
§ 124. (Aufgehoben.) 
8 125. (Aufgehoben.) 
§ 126. (aufgehoben.) 
Beratungen der Kammern. 
§ 127. Beratungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens 
der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder stattfinden. 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
§ 128. Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn mindestens die Hälfte der 
verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §§8 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung 
wieder zum Vortrage zu u ringen. Würde auch in dieser ißung eine Stimmenmehrheit 
nicht erlangt, so gibt die Stimme des Präsidenten den Aussch 
Ist der Gegenstand der Beratung ein solcher, wo bloß ein Gutachten der Stände zu 
eröffnen ist, so kann letzterem auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden. 
8§ 129. (Aufgehoben.) 
Kommunikationen zwischen den beiden Kammern. 
8 13°. Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzentwürfe 
und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Depu- 
tation erörtert werden müssen, zurückgegeben werden. 
Verhandlung zwischen beiden Kammern bei geteilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Ein- 
verständnis nicht erlangt wird. 
§ 131. Können sich beide Kammern, infolge der ersten Beratung, über den betreffenden 
Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine 
gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der 
Kammern über die Vereinigung der geteilten Meinungen zu beratschlagen hat, und deren 
Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Be- 
ratung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten 
bei Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenständen die §5 128 enthaltenen Vorschriften 
ein. Bei bloßen Beratungsgegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch 
ihren Vorstand, im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten 
Staatsbehörde eingereicht. 
Gemeinschaftliche ständische Schriften. 
§ 132. Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, 
werden in eine gemeinfchaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vor- 
ständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten 
Staatsbehörde eingereicht wird. 
Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer den in I§ 110 und 131 
am Ende gedachten Fällen nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine Adresse an den 
König zu richten wünscht. 
Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde. 
§ 133. Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Kommunikation zwischen der Regierung 
und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staats- 
behörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
§ 134. (Aufgehoben.) 
  
Offentlichkeit der Verhandlungen. 
§135. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf 
den Antrag der Königlichen Kommissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheim- 
haltung nötig achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Abtritt 
der Zuhörer, wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Kammer über die Notwendigkeit 
der geheimen Beratung beitreten muß. 
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144 
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145 
146 18 
146, 146 18, 
156, 147 19 
148 
147 14 
148 
144
	        
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