Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

* 0. Die Rechtsstellung des Königs. 75 
  
seiner Zoll= und Steuergesetzgebung. Auch die sächsischen Steuergesetze haben in der 
Hauptsache ausdrücklich Befreiung verfügt.3) 
Obwohl es demnach praktisch von minderer Wichtigkeit scheinen könnte, ist es doch 
gerade bezüglich der öffentlichen Abgaben notwendig, den grundsätzlichen Stand- 
punkt besonders zu betonen. Bei diesen wird nämlich die Stellungnahme dadurch 
erschwert, daß hier die durchgehende Gleichbehandlung mit dem Fiskus zu einer Ver- 
neinung der Steuerpflicht zu drängen scheint; denn der Fiskus zahlt keine Steuern. Sieht 
man aber genauer zu, so geschieht es nicht deshalb, weil das eine Art obrigkeitlicher Ein- 
wirkung ist, für welche der Fiskus ihrer Natur nach nicht zugänglich wäre; er zahlt ja auch 
Gemeindesteuern. Sondern der Grund ist ein ganz äußerlicher: es hat keinen Sinn, den 
Fiskus Steuern zahlen zu lassen, wenn das Geld doch wieder nur in die Kasse des Staates, 
d. h. in die seinige fließt. Das genügt, um die Steuerpflicht schlechthin als nicht gewollt 
anzusehen. Beim König aber, seit er seine eigene Kasse hat, trifft dieser Grund nicht zu. 
Also erfassen ihn alle öffentlichen Auflagen, soweit er mit seinem Vermögen die Voraus- 
setzungen dafür erfüllt, und eine Ausnahme für ihn nicht gemacht ist. 5) 
2. Zum Unterschied vom Fiskus, bietet der König auch die Möglichkeit, die Regeln 
des bürgerlichen Personen= und Familienrechts auf ihn als „Privat- 
mann“ zur Anwendung zu bringen. Das B. G. B. gilt aber hier wieder nur mit dem Vor- 
behalte des Art. 57 des E.G. zugunsten der abweichenden Bestimmungen von Hausgesetz 
und Landesrecht. 
Solche Abweichungen ergeben sich für Sachsen in bedeutsamer Weise aus der Ver- 
fassung des Königlichen Hauses und der Stellung, die der König darin 
einnimmt als Inhaber der Hausge walt. In der Lehre vom Königlichen Hause 
(unten §+ 12, III) wird davon noch besonders zu handeln sein. 
Der König kann aber auch minderjzährig oder sonst regierungsunfähig und daher zur 
Ausübung der Hausgewalt nicht berufen sein. Hier gilt für ihn folgendes: 
Die Minderjährigkeit dauert, abweichend vom gemeinen Recht, nur bis 
zum zurückgelegten 18. Lebensjahre (Verf.-Urk. §& 8; Hausges. § 61). Mit diesem Zeit- 
punkt wird der König volljährig in jeder Hinsicht. Gelangt er zum Throne nach zurück- 
gelegtem 18. und vor zurückgelegtem 21. Lebensjahre, so wird er im Augenblick des An- 
salles der Krone vollzjährig. 
Die Sorge für die Person des minderjährigen Königs kann durch eine 
33) Einkommensteuerges. vom 2. Juli 1878 § 6; Stempelsteuerges. vom 12. Januar 1909 5 3. 
Von Reichsrecht kommt in Betracht: Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 15; Ges. 
über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 5+ 1; Erbschaftssteuerges. vom 3. Juni 1906 5K 13. 
34) Für Preußen scheint ebenfalls nur soweit Steuerfreiheit angenommen zu werden, als 
sie gesetzlich vorgesehen ist: v. Roenne-Zorn, Staats-R. der Preuß. Monarchie 1 S. 216. 
Für Bayern stellt Seydel, Bayr. Staats-R. I S. 185, eine grundsätzliche Befreiung des 
Königs auf gegenüber allen direkten Staatssteuern; den indirekten unterläge er. Doch scheint 
die Sache auch wegen der direkten Steuern nicht ganz glatt zu sein (ogl. Seydel, a. a. O. S. 186 
Note 4). Überhaupt hat diese Art von Grenzziehung etwas Mißliches. Was ist direkte, was ist 
indirekte Steuer? Und doch soll für die ersteren ein innerer Grund gegeben sein, der es selbstver- 
ständlich macht, daß sie den König nicht trifft, ein Grund, der bei der indirekten Steuer fehlt. Das 
leuchtet nicht ein. — Daß der König keine Gemeindeabgaben zahlt, kommt daher, daß er einerseits 
die Voraussetzung von Rev. Städteordnung § 25 nicht erfüllt, Gemeindeglied zu sein (vgl. oben 
Note 28), andererseits nach Rev. Städteordnung § 33 „die Zivilliste“ von Gemeindeanlagen wegen 
ihrer Gebäude und Grundstücke ausdrücklich befreit ist. Für die andern Gemeindeordnungen gilt 
das ebenfalls. Vgl. unten # 32.
	        
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