Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8 II. Staatsgut und Kronrente. 81 
  
Daß das Staatsgut für den Staat zu verwalten und für seine Zwecke zu be- 
nutzen ist, liegt in seinem Begriffe. Verf.-Urk. 8/17, Abs. 1 bestimmt: es werde „durch 
eine, den Grundsätzen der Verfassung gemäß konstituierte 
Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staa- 
tes benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatskassen überlassen“. 
Die so weitschweifig bezeichnete Behörde bedeutet einfach eine staatliche Behörde; das 
Finanzministerium ist gemeint. Dieses verwaltet aber nur einen Teil des von Verf.-Urk. 
§#16 umfaßten Staatsgutes, vor allem die Kammergüter. Auf diese zielt auch der der 
Staatskasse „überlassene Ertrag“. Der Ausdruck ist übernommen aus § 15 des Regierungs- 
Entw., wo nur von Kammergütern die Rede war. Derselbe §& 15 hat alsdann auch 
den Abs. 2 des jetzigen § 17 fast wörtlich geliefert: er betrifft geradewegs die Domänen und 
besondere Rechte des Königs auf ihre Benutzung. Solche Rechte gibt es in zweierlei Art: 
— Der König kann die Benutzung an sich ziehen. Es steht ihm frei, zu diesem 
Zwecke eine oder die andere Domäne auf Lebenszeit in eigene Bewirtschaftung zu nehmen, 
gegen Abzug eines entsprechenden Teiles der Kronrente (unten II). Hier wäre anzu- 
schließen das umfassendere Recht, welches Verf.-Urk. §22 Abs. 3, ihm zur Sicherheit 
seines Anspruches auf eine angemessene Kronrente gewährt: er kann, falls einmal die Stände 
nicht eine Kronrente von mindestens 500 000 Talern bewilligen sollten, das gesamte Do- 
manialgut in seinen Privatbesitz nehmen und für eigene Rechnung verwalten.) 
— Der König hat die freie Benutzung einer Reihe von Schlössern, Gärten und 
sonstigen Grundstücken, welche nach der Verfassung Staatsgut geworden sind, aber bisher 
schon der Hofhaltung des Königs gewidmet waren und dabei verbleiben sollen.) 
Der letzterwähnte Fall bedarf der Erläuterung. Die Verf.-Urk. § 17, indem sie dieses 
Recht des Königs feststellt, verweist auf eine Beilage, in der die fraglichen Grundstücke 
verzeichnet sind. Dieses Verzeichnis umfaßt 39 Nummern, darunter gar manches Neben- 
sächliche, bei dem sich im Laufe der Zeit Veränderungen und Verschiebungen ergeben 
mußten. Das ist denn auch mehrfach eingetreten. Man hat dabei die Form beobachtet, 
daß mit vorbehaltener Zustimmung des Königs einerseits, der Stände andererseits, der 
Finanzminister und der Minister des Königlichen Hauses ein Übereinkommen aufsetzen, 
wonach dieses Stück aus dem Verzeichnis der Verfassungsbeilage ausscheidet und dafür 
ein anderes Staatseigentum „der Zivilliste überwiesen wird“. Die Zivilliste ist der König. 
Er erwirbt hier ein neues Nutzungsrecht und verzichtet auf ein bestehendes. Die Stände 
ihrerseits geben ihre nach Verf.-Urk. § 18 Abs. 1 erforderliche Einwilligung, daß das zum 
Ausgleich dienende Staatsgut mit solcher Last beschwert werde. Die Idee von vertrags- 
mäßigen Beziehungen und beiderseitigen subjektiven Rechten, die ja im sächsischen Ver- 
7) Opitz, Staats-R. I S. 195, 196 sieht darin einen Beweis „daß „das Eigentum am 
Kammergute, im Gegensatze zum Staatsgute, nicht dem Fiskus, sondern demjedesmaligen 
Throninhaber zusteht“. Den Fiskus brauchen wir nicht. „Eigentum des jedesmaligen Thron- 
inhabers“, das für Staatszwecke benutzt werden soll und nur mit Zustimmung der Stände ver- 
dußert werden darf, das ist eben, „was die Krone besitzt“, Staatsgut im Sinne der Verf.-Urk. § 16, 
wo ja auch die „Amter, Kammergüter, Domänen“" ausdrücklich als solches aufgezählt sind. 
8) Ob diese „Schlösser und Gebäude“ alle unter den Begriff „Domänen" zu rechnen wären, 
kann zweifelhaft sein. Der Regierungsentwurf brachte sie in seinem § 15 bei den zum Familiengut 
gewiesenen Domänen; er hatte aber auch schon Bedenken und fügte deshalb hinzu: „sie mögen 
zum Staatsgute oder zum Familiengute gehören“ (Landt.-Akten 1830 Bd. 3 S. 1382) Da der 
König hier immer schon in Besitz und Benutzung ist, die Veräußerungsbeschränkungen aber auf 
diese Grundstücke zweifellos sich mit beziehen, so kann die Frage unentschieden bleiben. 
Otto Maver, Sächsisches Staatsrecht. 6
	        
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