Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

S II. Staatsgut und Kronrente. 85 
  
weibliche Linie fiele. Es wird auch nicht anzunehmen sein, daß alsdann wenigstens das 
bloße Eigentum im Sinne der ursprünglichen Stiftung nach Köpfen unter den Ange- 
hörigen der weiblichen Linie des Albertinischen Hauses verteilt würde. Was hätten diese 
davon? Vielmehr wird das ganze Hausfideikommiß wiederum als Eigentum des neuen 
„Königlichen Hauses“ angesehen werden müssen. Die ausdrückliche Bezeichnung als 
„Albertinisches Haus“, welche der Regierungsentwurf enthielt, ist von diesem nicht 
ohne Absicht gemacht und von der endgültigen Verfassung nicht ohne Absicht weggelassen 
worden. Das Hausfideikommiß ist mit dem Staate ganz ebenso fest verbunden wie das 
„Staatsgut“. 
Die Verfassung hat aber auch noch eine Vermehrung des Umfanges des Haus- 
fideikommisses ins Auge gefaßt. Nach Verf.-Urk. J21 wächst das ganze Privatvermögen 
eines Königs, soweit er darüber nicht rechtsgültig verfügt hat — und über Ersparnisse 
aus der Zivilliste kann er ja von Todes wegen überhaupt nicht verfügen (vgl. oben 810, 
III Nr. 1) — mit seinem Tode dem Hausfideikommiß zu. Das werden dann Sachen und 
Rechte irgendwelcher Art sein, Bewegliches und Unbewegliches, die nur als Vermögens- 
werte in Betracht kommen und als solche mit ihren Erträgnissen den Zweck des Haus- 
fideikommisses erfüllen können, daß sie „zum Bedarf und Glanze des Hofes“ beitragen. 
Es handelt sich also um Kapitalisierung.1) 
Bei dem Veräußerungsverbote des #20 Abs. 2 hat die Verfassung solche Vermögens- 
stücke in ihrer äußerlichen Erscheinung jedenfalls nicht gemeint; der Kapitalswert wird 
auf seiner Höhe gehalten werden müssen; das ist alles. Aber auch an die Gebrauchsgegen- 
stände der königlichen Hofhaltung scheint sie dabei weniger gedacht zu haben. Hier ist 
es ja nicht die Veräußerung, was die Zerstörung bringt, sondern der Verbrauch, das Ver- 
alten; daraus werden durch die Veräußerung schließlich nur die Folgerungen gezogen. 
Die Sammlungen sind es vor allem, auf welche es abzielt, wenn sie nur Verände- 
rungen zuläßt, „welche durch Verkauf oder Austausch einzelner 
Gegenstände für gut befunden werden sollten“". Ebenso handelt 
es sich nur um diese bei den Bestimmungen, die sie in Abs. 3 und 4 gibt für die Verpfän- 
dung der zum Hausfideikommiß gehörigen „Kostbarkeiten“. 
Der Staat beweist auch sonst einen weit größeren Anteil an diesen Sammlungen als 
an den übrigen Bestandteilen des Hausfideikommisses. 
Ihre Verwaltung untersteht nicht dem Ministerium des Königlichen Hauses, sondern 
einer „Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft“, an 
deren Spitze ein Staatsminister gestellt ist. Den Ständen wird, abweichend von dem, 
was im übrigen für das Hausfideikommiß gilt, zu jeder Finanzperiode ein förmlicher 
Rechenschaftsbericht über Verwaltung und Bestandsveränderungen vorgelegt. Die Kosten 
der Verwaltung und Unterhaltung trägt hier der Staat. Außerdem sind von den Ständen 
für die Vermehrung und bessere Unterbringung dieser Sammlungen staatliche Mittel in 
hinweggekommen, daß durch Königl. Dekret vom 17. März 1831 erklärt wurde: „daß S. K. Majestät 
die gedachten auf die Erbfolge für den Fall des Erlöschens des Königl. Hauses im Mannesstamm sich 
beziehenden Vorschriften für Sich und Ihre Nachfolger als unverbindlich ansehen“ (Landt.-Akten 1831 
d. IV S. 1689 f.). 
17) Dieser kaufmännische Gesichtspunkt tritt in den Verhandlungen über den Verfassungsentwurf 
deutlich zutage. In einer ständischen Schrift (Landt.-Akten 1831 Bd. IV S. 2280) wird geradezu 
gesagt: die Vermehrung der Kräfte des Hausfideikommisses werde dem Lande zum Vorteil ge- 
reichen, vielleicht auch die ersehnte Herabsetzung der Zivilliste ermöglichen!
	        
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