Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8 II. Staatsgut und Kronrente. 87 
  
so sind die Stände verfahren bei ihren Gegenvorschlägen und in diesem Sinne ist die Sache 
schließlich geordnett worden.1) 
Die Kronrente bedeutet also gar nichts anderes als den festgesetzten Bedarf 
der Hofhaltung.22) Dieser wurde vor der Verfassung aus den Mitteln entnommen, 
die auch dem Staatsbedarf dienten, und soll denn auch nach der Verfassung aus der Staats- 
kasse geleistet werden. Die Festsetzung dieser für den Hofbedarf zu verwendenden, dem 
König also zu freier Verfügung stehenden Summe machte früher der König allein, 
jetzt soll er sie, den Grundgedanken der Verfassung gemäß, machen mit der Volks- 
vertretung. 
Die erforderliche Summe wird auf den Jahresbedarf berechnet und dann in monat- 
lichen Raten ausgezahlt. Festgesetzt aber wird sie ein für allemal bei Beginn der Re- 
gierung jedes Königs für die ganze Dauer dieser seiner Regierung. 
Diese Festsetzung ist nicht aufzufassen als eine Bewilligung in dem Sinne, 
welchen dieses Wort sonst im Verfassungsrechte hat. Wo eine ständische Bewilligung zu 
verwendender Staatsgelder in Frage ist, da hat das die rechtliche Bedeutung, daß für alle 
dabei vorzunehmenden Schätzungen und Bemessungen der Wille der Stände maßgebend 
ist: die Regierung ist gebunden an die gesteckten Grenzen und ohne Bewilligung darf sie 
Staatsgelder nicht verwenden (das Genauere unter §524, I Nr. 4). Die Krone hat aber 
bei Beratung des Verfassungsentwurfs daran gehalten, außer Zweifel zu stellen, daß es 
sich hier um eine solche Bewilligung nicht handle, sondern um „ eine im Wege des 
Vertrages festzustellende Summe“. Die Stände haben diese Erklärung 
ohne Widerspruch gelten lassen.3) 
Wenn diese Auffassung den herrschenden Staatsrechtslehren nicht zu entsprechen 
scheint, so wird sie doch hier alles Befremdende verlieren, wenn man sich vergegenwärtigt, 
daß damals das ganze Verfassungswerk überhaupt als ein zwischen dem König und den 
21) Die Regierung hatte mit Dekret vom 7. März 1831 eine „Summarische Übersicht des 
dermaligen Normal-Finanz-Etat“ vorgelegt; darin war auch der „Hof--Etat“ aufgestellt, um zu 
zeigen, was gemäß dem bisher Üblichem hier an Ausgaben zu decken war (Landt.-Akten 1830 
S. 1375 S. 1428 ff.). Die Summe dieser Ausgabeposten ergab ungefähr die geforderte Kron- 
rente. Nur zwei kleine Beträge waren hinzugeschlagen worden, die nicht unter den Gesichtspunkt 
des zu machenden Aufwandes fielen: 13 500 Taler für die bisherigen „Donativgelder" der erb- 
ländischen Ritterschaft und 2200 Taler für das „don gratuit“ der Oberlausitzer Stände; man 
wollte das behandelt wissen wie dem König bisher persönlich gemachte Schenkungen, für die er 
entschädigt werden sollte. Die Stände beließen dieses Prunkstück, strichen aber im übrigen be- 
deutend an den Ansätzen für den vom Hofetat zu bestreitenden Aufwand;j teils sollten diese Aus- 
gaben auf die Staatskasse übernommen werden (wie z. B. die Apanagen), teils forderte man 
Ersparnisse (Ständische Schrift vom 19. Juli 1831; Landt.-Akten 1831 S. 1763 ff.). So kam man 
schließlich auf jene runde Summe von 500 000 Talern. 
22) Der Regierungsentwurf & 19 Abs. 1 hatte gesagt: „Der König bezieht zur Bestreitung 
seiner persönlichen und häuslichen Bedürfnisse, sowie der Kosten seiner gesamten Hofhaltung 
und der Erhaltung des Hausfideikommisses, zugleich als Nquivalent für die den Staatskassen über- 
wiesenen Nutzungen des Familiengutes seines Hauses, jährlich eine mit den Ständen für beständig 
verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Civilliste zu seiner freien Disposition, in monat- 
lichen Raten im voraus zahlbar.“ Hier tritt der Aquivalent-Gedanke noch deutlicher in seiner 
Nebensächlichkeit zutage. 
23) Das Königl. Dekret v. 10. August 1831 genehmigt den Vorschlag der Stände, daß statt 
der im Entwurf beabsichtigten „beständigen“ Verabschiedung (vgl. oben Note 22) eine Feststellung 
nur für die Regierungsdauer jedes Königs geschehen soll. Da diese Feststellung aber jetzt äußerlich 
einer gewöhnlichen Bewilligung näher kommt, finden der König und sein Mitregent „Sich doch 
zu notwendiger Sicherstellung der Rechte Ihrer dereinstigen Nachfolger zu der Erklärung ver- 
anlaßt, daß, da hierbei nicht von einer Bewilligung, sondern von einer im Wege des Vertrages 
festzustellenden Summe die Rede ist usw.“ Es sei also „für alle künftige Fälle das & 19 des Ent-
	        
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