8 II. Staatsgut und Kronrente. 89
tragsangebot zu sichern, das ist der Zweck seines Rücknahmerechts. Will er nicht darauf
eingehen, so setzt er in der vorhin angegebenen Weise selbst die Kronrente fest. Dazu
braucht er sich auf jenes Angebot auch nicht teilweise zu stützen. 55)
Eine Festsetzung der Kronrente durch den König müßte auch im Falle der Rücknahme
der Kammergüternutzungen geschehen. Eine Pauschalwirtschaft fände nicht statt, sondern
es hätten Verrechnungen einzutreten.
Die Vereinbarung über die Kronrente soll möglichst zeitig nach dem Thronwechsel
stattfinden; dazu dient auch die Bestimmung Verf.-Urk. & 115, wonach die Stände
in diesem Falle binnen vier Monaten zusammen zu treten haben. Bis zur neuen Ver-
einbarung dauert die bisherige Kronrente fort, aber auch längstens nur bis zur Festsetzung
des nächsten Staatshaushaltsplanes; ist bis dahin die Vereinbarung nicht erfolgt, so er-
lischt die alte Kronrente doch (Verf.-Urk. 822 Abs. 4).
Die vereinbarte Kronrente kann während der Regierungszeit des Königs, für welche
sie festgesetzt wurde, durch neue Vereinbarung mit den Ständen geändert werden; einigt
man sich nicht, so bleibt sie auf dem vereinbarten Fuße. Auch eine vom König einseitig
festgesetzte Kronrente kann jederzeit durch eine Vereinbarung ersetzt werden.
Die der vereinbarten oder einseitig festgesetzten Kronrente entsprechenden Beträge
bilden notwendige Stücke des jeweiligen Staatshaushaltsplanes. Die Stände haben sie
anzuerkennen und das zur Deckung Erforderliche zu bewilligen. Die Kronrente scheint
auf solche Weise das Bild einer Forderung des Königs gegen den Staat
zu bieten. Von einer Forderung nach bürgerlichem Recht kann aber selbstverständlich
nicht die Rede sein. Der König steht dem Staate hier gar nicht als Privatmann gegenüber.
Sein Recht als König über die Geldmittel des Staates zu verfügen, ist zuerst durch das
verfassungsmäßige Recht der Stände allgemein beschränkt und dann in diesem bestimmten
Maße wieder frei gegeben, mit dem Willen der Stände oder, wenn die Vereinbarung
scheitert, auch ohne ihn. Betrachtet man sich diese Wirklichkeiten genauer, so findet man,
daß die gewohnten Formeln eines subjektiven Rechts des Königs und der juristischen Person
des Staates zwar an gewissen äußeren Ahnlichkeiten Anknüpfung finden mögen, aber zur
Klärung der Sache eigentlich nicht viel beitragen.
Daran schließt sich eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung: diese „Forderung“ ist
für das bürgerliche Recht unantastbar, sie kann „als wesentliches Bedürfnis
zur Erhaltung der Würde der Krone, zu keiner Zeit und auf keine
Weise mit Schulden belastet werden“ (Verf.-Urk. §& 22 Abs. 2). Die Kron-
rente kann nicht verpfändet und nicht abgetreten, auch nicht im Wege der Zwangs-
vollstreckung gepfändet und überwiesen werden. Es handelt sich um eine Verfügung
25) Bülau, Verf. u. Verw. I S. 86, meint: „Mag daher die Regierung mit Recht über-
zeugt sein, eine höhere Bewilligung sei wünschenswert, immer wird sie sich mit dem Betrage be-
gnügen müssen, den die Verfassung selbst als das notwendige Bedürfnis deckend erkannt hat.“"
Also mit 500 000 Talern. Das war aber durchaus nicht die Absicht der Verfassung. Nur das Zwangs-
mittel der Rücknahme der Domänennutzung hat sie für den überschießenden Betrag nicht geben
wollen, weil sie die 500 000 Taler als genügendes Aquivalent für die Domänennutzung ansah.
Die Kronrente selbst ist aber eben etwas anderes als Aquivalent für die Domänenutzung, kann
tatsächlich sehr viel mehr sein, aber denkbarerweise auch weniger. — In den Dekreten und
ständischen Schriften von 1831 (vgl. oben Note 19) laufen die Begriffe von angemessener
Kronrente und angemessenem L#quivalent für die Domänen scheinbar etwas durcheinander.
Es laßt sich aber doch immer verstehen, daß es nur in dem hier angegebenen Sinne gemeint
sein kann.