86 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
gemeiner Art, die von der vollziehenden Gewalt ausgehen, die
Verwaltungsvorschriften. Sie setzen voraus eine besondere
rechtliche Abhängigkeit, in welche die Einzelnen getreten sind
gegenüber der einen bestimmten Zweck verfolgenden öffentlichen
Verwaltung, um dessen willen sie ihnen nun das Erforderliche
vorschreibt ®.
© R.Verf. Art. 7 Abs. 1: „Der Bundesrat beschließt ... . 2. über die zur
Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften und Einrichtungen“. Hier sind Vorschriften gemeint, die keine
Rechtssätze enthalten (Laband, St.R. II S. 91ff.; Seydel, Kom. z. R.Verf.
S. 140ff.). Man hat gefragt, ob „Verwaltung“ dabei in subjektivem oder ob-
jektivrem Sinne (Haenel St.R. I S. 282), anders ausgedrückt, ob eine Vor-
schrift der Verwaltung oder für die Verwaltung gemeint sei. Aber weder
das eine noch das andere würde doch auf einen Gegensatz zu Rechts-
vorschriften hinweisen. Der Ausdruck scheint mir aus der ersten Zeit unseres
Verfassungsstaates zu stammen, wo das Wort „Verordnung“ noch ebenso all-
gemein gebraucht wurde, wie jetzt „Vorschrift“. Die Verfassungsurkunden
führen da gerne die wichtigsten Zuständigkeiten auf, welche der Landesherr
für sich allein ausübt, und nennen dabei, neben der Ausführungsverordnung, die
Ja Rechtssätze gibt, auch eine Verordnung, die „aus dem Aufsichts- und Ver-
waltungsrechte abfließt“ (Bad. Verf.Urk. 8 68), „ausfließt“ (Hess. Verf.Urk. & 73)
oder einfach „fließt“ (Sächs. Verf.Urk. $87), Zachariae, StR. II S.171N.8,
zählt sechs solcher Verfassungen auf und belegt damit seine eigne Zusammen-
stellung der Befugnisse des Landesfürsten (a. a. O. S. 168): „l. Die Befugnis
zur Anordnung der zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Anstalten...
und die Erlassung allgemeiner Instruktionen für die dazu bestimmten Be-
hörden“. 2. „Detailvorschriften“. 3. „Allgemeine Verfügungen, welche die Ver-
waltung betreffen, insoweit dabei in die Rechtssphäre der Untertanen nicht ein-
gegriffen wird“. Die „Detailvorschriften“ sind, wie aus der Erläuterung sich er-
gibt, unsere Ausführungsverordnungen; Ziff. lu.3 dagegen entspricht dem, was
die älteren Verfassungen „aus dem Verwaltungsrechte fließende Verordnungen“
nannten. Ziff. 1 ist zugleich das Vorbild von R.Verf. Art.7 Abs.1 Ziff. 2. Da
das Wort „Verordnung“ inzwischen doch einen bestimmteren Sinn aufgeprägt be-
kommen hat nach der Richtung des Rechtssatzes, so wird es durch das farblos ge-
bliebene „Vorschrift“ ersetzt. Verwaltungsvorschrift ist also eine solche, die aus
dem Rechte zu verwalten fließt. Das ist unser oben aufgestellter Begriff.
Eine in der neueren Literatur sehr beliebte Ausdrucksweise (Laband,
St.R. III S. 87 Note 2) nennt Verordnung die staatliche allgemeine Vorschrift
außerhalb der Form des Gesetzes, Rechtsverordnung, wenn sie Rechts-
sätze enthält, Verwaltungsverordnung, wenn anderes. Das gibt eine glatte
äußerliche Einteilung, deckt sich aber keineswegs mit unserer Unterscheidung
der vorgefundenen Begriffe Verordnung und Verwaltungsvorschrift. Bei dieser
liegt der Schwerpunkt in der verschiedenartigen Kraft, mit der gewirkt wird.
Eine Verwaltungsvorschrift kann auch in Form eines Gesetzes erscheinen („in-
struktionelle* Gesetze); und anderseits eine Verordnung ist für uns nicht
zweierlei, wenn sie neben ihren Rechtssätzen auch Verwaltungsvorschriften gibt,
sondern enthält zweierlei.