Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

88 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
Die Verwaltungsrechtsquelle: körperschaftliche Satzung er- 
scheint dann in dem Akte, durch welchen der Selbstgesetzgebungs- 
berechtigte von seinem Rechte Gebrauch machen will. Daß er nicht 
namens des Staates ergeht, sondern aus eigenem Rechte des Ver- 
bandes, macht den Unterschied von der Verordnung aus und hat 
namentlich eine größere Unabhängigkeit des Erlassenden zur Folge 
gegenüber oberen Behörden. Sonst steht die körperschaftliche 
Satzung der Verordnung gleich. Der Selbstverwaltungskörper fügt 
auch gern seiner Satzung, wie der Staat seiner Verordnung, noch 
andere Bestimmungen bei, die keine Rechtssätze sind, sondern 
Verwaltungsvorschriften im obigen Sinne (Dienstanweisungen 
für seine Beamten, Ordnungen für den Betrieb der Gemeinde- 
anstalten)®. 
Das wird dann wohl alles unterschiedslos oder mit einer gewissen 
Auswahl in den zu Gebote stehenden örtlichen Blättern bekannt 
gemacht, von Zeit zu Zeit auch in einer amtlichen Sammlung 
vereinigt. Wenn es darauf ankommt, müssen wir immer wieder 
die Scheidung vornehmen können nach dem Maßstab unserer festen 
Begriffe 1°. 
bindliche Rechtsnormen aufzustellen“; Il S. 11: „Rechtsverbindliche Anord- 
nungen von Rechtssätzen seitens der Gemeinden und anderer öffentlichrecht- 
licher Verbände ... können auch Gesetze im materiellen Sinne des Wortes 
sein, wenn ihnen der Staat eine solche Befugnis delegiert hat“. Richtig auch 
Stier-Somlo, Einwirkung S.147. Rosin, Arbeiter-Vers. I S. 102, unterscheidet 
von der Satzung als der „autonomen Betätigung der eigenen Verbandspersönlich- 
keit, welche vom Gesetz zwar anerkannt, aber nicht verliehen ist“, Erweiterungen 
der Satzungsgewalt über ihren natürlichen Herrschaftsbereich hinaus, die durch 
einzelne Reichsgesetze geschehen sind; das Letztere nennt er „wahre Dele- 
gationen der gesetzgebenden Reichsgewalt“. Rechtssätze gibt nach uns nur 
dieses. Rosin steht bier unter Gierkes Einfluß, für welchen Autonomie 
als Fähigkeit, in gewissem Umfange Rechtssätze zu schaffen, jedem Verbande 
von Natur zusteht: Deutsch. Pr. R. IS. 142, 148. So auch Fleiner, Inst. S. 72: 
die Autonomie ist „eine vom Staate unabhängige Rechtsquelle“. Das aber 
bestreite ich. Mir scheint, daß hier ein Zusammenwerfen zweier verschiedener 
Dinge vorliegt; vgl. unten Note 11. 
® Jebens in Pr. Verw.Bl. XXI S. 330 ff., weist darauf bin, daß auch die 
Preuß. Kr.Ord. und die Prov.Ord. unterscheiden: „Besondere statutarische An- 
ordnungen“ und „Reglements über besondere Einrichtungen“ des Verbandes; 
letztere sind nur „Direktiven für die leitenden Gemeindeorgane“. 
09 Als Leipziger Stadtverordneter besitzt man zur Zeit fünf Bände 
„Sammlung der Ortsgesetze der Stadt Leipzig“. Die rechtliche Natur der darin 
enthaltenen Vorschriften läßt an Mannigfaltigkeiten nichts zu wünschen übrig. 
— Die Unterscheidung wird vor allem unter dem Gesichtspunkt wichtig, daß 
alles, was Rechtssatz sein soll, an das „formelle Publikationsprinzip“ gebunden
	        
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