Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

96 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
daran hängt. Er kann auch noch übernommen werden; das gibt 
dann den besonderen Fall der Verwaltungsrechtspflege, wovon unten 
$ 13ff. gehandelt werden soll. Der gewöhnliche Verwaltungsakt 
bewahrt auch ohne das noch sehr Wesentliches von der Form, 
wie die öffentliche Gewalt im Urteil wirksam wird. 
1. Nicht alle Ämter der Justiz sind auch fähig und berufen, 
Willenserklärungen von der besonderen Kraft hervorzubringen, die 
das Urteil bedeutet. Dazu ist eine bevorzugte Art von Ämtern 
ausersehen, die richterlichen Ämter. Aus ihnen werden in 
planmäßiger Zusammenordnung die Stellen gebildet, von welchen 
solcher Ausspruch ausgeht, die Gerichte oder Justizbehörden. 
Ihnen entsprechen die Verwaltungsbehörden als die 
Stellen, von welchen der obrigkeitliche Akt in der Verwaltung 
auszugehen hat, der Verwaltungsakt?. Sie sind, wie in der Justiz, 
einzelamtliche Behörden oder Gesamtbehörden ; hier kommen noch 
die Vorstandschaftsbehörden hinzu (die „bureaukratisch organi- 
sierten“). Die Behördenordnung baut die Stufenfolge der ordent- 
lichen Verwaltungsbehörden auf, entsprechend den gerichtlichen 
Instanzen. 
Darüber steht der Fürst, der keine Behörde ist, weil er kein 
Amt hat, der aber, zum Unterschiede von der Justiz, an der Er- 
lassung solcher obrigkeitlichen Akte sich beteiligen kann, allein, 
soweit ihm solches vorbehalten ist, oder unter verfassungsmäßiger 
Mitwirkung der Volksvertretung, als „das Gesetz“, ohne 
Zuständigkeitsschranken ®. 
Darunter steht, wie in der Justiz, das Hilfs- und Voll- 
streckungspersonal und dazu noch hier das Heer der tech- 
nischen Ämter jeder Art, alles ungeeignet, wie dort zum 
Urteil, so hier zum Verwaltungsakt. 
Es kann auch eine Behörde diese ihre Gewalt unter Uhm- 
3 Laband, St.R. I S. 365 Note 3; Jellinek, Subj. öff. R. S. 81; O.Tr. 
26. März 1863 (Str. XLIH S. 274); R.G. Stf. S. 27. April 1904 (Reger XXV 
S. 445), 14. April 105 (Reger XXVI SS. 130). Keine Behörden sind insbesondere 
Gendarm, Polizeidiener, Schutzmann: R.G. Stf. S. 8. Jan. 1883 (Pr. Verw.Bl. 
IV S. 286); desgl. der Vorstand einer Berufsgenossenschaft: R.G. Stf. S. 1. Okt. 
1901 (Reger XXII S. 112). — G.V.G. $ 13 macht die Klarstellung des Begriffs 
„Verwaltungsbehörde“ unentbehrlich: einem Schutzımann können durch Landes- 
gesetz keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten übertragen werden. 
® So R.G. 27. April 1904 (Reger XXV S. 445), das als Behörden im Sinne 
von Stf.G.B. $ 328 auch gelten läßt den „Gesetzgeber“ und den Kaiser, obwohl 
das keine Behörden seien „im landläufigen und gewöhnlichen Sinn“.
	        
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