Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 9. Der Verwaltungsakt. 97 
ständen wohl auf eine andere Behörde zur Ausübung übertragen, 
niemals aber auf ein nichtbehördliches Amt*. 
2. Die obrigkeitliche Willensäußerung bedarf, um wirksam zu 
werden, der gehörigen Kundmachung. Beim Einzelakt besteht 
sie darin, daß dem Untertan, über den er ergeht, besondere 
Mitteilung davon gemacht wird. Das ist, im Gegensatz zu der 
dem Rechtssatz eigentümlichen Veröffentlichung, die Eröffnung. 
Die erfolgte Kundmachung hat eine Nebenwirkung, die bei 
Rechtssätzen nicht so leicht in Betracht kommt, beim Urteil durch 
die Rechtskraft verdeckt wird, daher gerade beim Verwaltungsakt 
besondere Wichtigkeit erhält. 
Voraussetzung nämlich für die Wirksamkeit des gehörig kund- 
gemachten obrigkeitlichen Aktes ist seine Rechtmäßigkeit. Der 
Akt, dem es hieran fehlt, ist ein ungültiger Akt und soll auch 
die Rechtswirkung, auf die er gerichtet ist, nicht hervorbringen, 
unwirksam sein®. 
Das tritt aber beim Verwaltungsakt, wie beim Urteil, so 
einfach nur zutage bei einer besonders starken Art rechtlicher 
Fehlerhaftigkeit, im Falle der Nichtigkeit. Der Verwaltungs- 
akt ist nichtig, wenn die Stelle, von der er ausging, keine Behörde 
ist oder Maßregeln dieser Art überhaupt nicht im Bereiche ihrer 
Zuständigkeit liegen. Dann erscheint die Kraft des Staatswillens 
von vornherein nicht in ihm; er wirkt nicht ®. 
Wo die Fehlerhaftigkeit nicht so weit geht, also in den Fällen 
der einfachen Ungültigkeit, besteht auch der ungültige 
Verwaltungsakt vorerst einmal zu Recht, als wäre er gültig, und 
ist wirksam. Die Ungültigkeit wird erst von Bedeutung, wenn der 
Akt aneinezur Nachprüfung zuständige Behörde gelangt. 
Die kann ihn alsdann, je nach dem Umfang ihrer Nachprüfungs- 
  
“A.L.R. I, 13 8 41, 43; O.V.G. 11. Mai 1896 (Entsch. XXX 8. 290), 
ll. Febr. 1904 (XLV S. 297), 80. Juni 1904 (XLV1 S. 312); R.G.Stf.S. 6. Okt. 
1899 (Reger XX S. 178). Ein Beamter ohne behördliche Eigenschaft kann 
von seiner vorgesetzten Behörde mit der Kundmachung ihres Aktes beauftragt 
werden; weicht er ab, so ist das ungültig; war eine Unterbehörde beauftragt, 
so ist die Abweichung möglicher Weise durch ihre eigne Zuständigkeit ge- 
deckt: O.V.G. 30. Juni 1904 (Entsch. XLVI S. 312). Vgl. auch Kormanı, 
Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 24 ff.; Tezner, Oestr. Adm. Verf. S. 60—62. 
6 Windscheid-Kipp, Pand. I $ 70, $82. Die Fachausdrücke scheinen 
etwas ins Schwanken geraten zu sein: W. Jellinek, Fehlerh. Staatsakt 
S.44ff.; Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte 1910 S. 203 #.: Fleiner, 
Instit. S. 194 ff. 
® Laband, St.R. 11 S. 196 Note 1. O0.V.G. 14. Nov. 1911 (XL S. 300). 
Binding, Handbuch. VI. 1: Utto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aufl. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.