$ 9. Der Verwaltungsakt. 97
ständen wohl auf eine andere Behörde zur Ausübung übertragen,
niemals aber auf ein nichtbehördliches Amt*.
2. Die obrigkeitliche Willensäußerung bedarf, um wirksam zu
werden, der gehörigen Kundmachung. Beim Einzelakt besteht
sie darin, daß dem Untertan, über den er ergeht, besondere
Mitteilung davon gemacht wird. Das ist, im Gegensatz zu der
dem Rechtssatz eigentümlichen Veröffentlichung, die Eröffnung.
Die erfolgte Kundmachung hat eine Nebenwirkung, die bei
Rechtssätzen nicht so leicht in Betracht kommt, beim Urteil durch
die Rechtskraft verdeckt wird, daher gerade beim Verwaltungsakt
besondere Wichtigkeit erhält.
Voraussetzung nämlich für die Wirksamkeit des gehörig kund-
gemachten obrigkeitlichen Aktes ist seine Rechtmäßigkeit. Der
Akt, dem es hieran fehlt, ist ein ungültiger Akt und soll auch
die Rechtswirkung, auf die er gerichtet ist, nicht hervorbringen,
unwirksam sein®.
Das tritt aber beim Verwaltungsakt, wie beim Urteil, so
einfach nur zutage bei einer besonders starken Art rechtlicher
Fehlerhaftigkeit, im Falle der Nichtigkeit. Der Verwaltungs-
akt ist nichtig, wenn die Stelle, von der er ausging, keine Behörde
ist oder Maßregeln dieser Art überhaupt nicht im Bereiche ihrer
Zuständigkeit liegen. Dann erscheint die Kraft des Staatswillens
von vornherein nicht in ihm; er wirkt nicht ®.
Wo die Fehlerhaftigkeit nicht so weit geht, also in den Fällen
der einfachen Ungültigkeit, besteht auch der ungültige
Verwaltungsakt vorerst einmal zu Recht, als wäre er gültig, und
ist wirksam. Die Ungültigkeit wird erst von Bedeutung, wenn der
Akt aneinezur Nachprüfung zuständige Behörde gelangt.
Die kann ihn alsdann, je nach dem Umfang ihrer Nachprüfungs-
“A.L.R. I, 13 8 41, 43; O.V.G. 11. Mai 1896 (Entsch. XXX 8. 290),
ll. Febr. 1904 (XLV S. 297), 80. Juni 1904 (XLV1 S. 312); R.G.Stf.S. 6. Okt.
1899 (Reger XX S. 178). Ein Beamter ohne behördliche Eigenschaft kann
von seiner vorgesetzten Behörde mit der Kundmachung ihres Aktes beauftragt
werden; weicht er ab, so ist das ungültig; war eine Unterbehörde beauftragt,
so ist die Abweichung möglicher Weise durch ihre eigne Zuständigkeit ge-
deckt: O.V.G. 30. Juni 1904 (Entsch. XLVI S. 312). Vgl. auch Kormanı,
Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 24 ff.; Tezner, Oestr. Adm. Verf. S. 60—62.
6 Windscheid-Kipp, Pand. I $ 70, $82. Die Fachausdrücke scheinen
etwas ins Schwanken geraten zu sein: W. Jellinek, Fehlerh. Staatsakt
S.44ff.; Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte 1910 S. 203 #.: Fleiner,
Instit. S. 194 ff.
® Laband, St.R. 11 S. 196 Note 1. O0.V.G. 14. Nov. 1911 (XL S. 300).
Binding, Handbuch. VI. 1: Utto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aufl. 7