Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 9. Der Verwaltungsakt. 103 
Gegenstand hat, die Vollstreckung sofort selbst vornehmen, indem 
sie diese Rechtsänderung ausspricht (Gestaltungsurteil)'®. 
In der Verwaltung erscheint der handelnde Staat, der 
für seine Angelegenheiten tätig ist. 
Bloße Feststellungen haben hier keinen Platz; der ein- 
fache Verwaltungsakt, dem die Rechtskraft fehlt, gäbe ihnen auch 
wenig Wert !. 
Im übrigen ergeben sich wieder Seitenstücke zu den beiden 
anderen Arten des Justizurteils, nur, entsprechend der Mannig- 
faltigkeit des staatlichen Vorgehens, viel reicher entwickelt. 
Namentlich der dort wenig beobachtete Versagungsausspruch 
gewinnt hier selbständigere Bedeutung. Vor allem aber kann die 
„Feststellung“, mit welcher jenes Urteil immer beginnt, hier 
fehlen, indem, was nun geschehen soll, mit freiem Ermessen 
schöpferisch bestimmt oder die Rechtsänderung auf solche Weise 
unmittelbar ausgesprochen wird. Wer Lust an Einteilung und 
Namengebung hat, findet hier ein weites Feld offen ’®. 
Um die ganze Tragweite der Sache zu ermessen, mag es genügen, 
wenn nur der letzte Ausläufer dieser Möglichkeiten noch besonders 
hervorgehoben wird, die rechtsgestaltende Verfügung. 
Hier wird also in Form des obrigkeitlichen Aktes verwaltet, für 
den Staat gehandelt zur Besorgung seiner An- 
gelegenheiten, und zwar in freiem Entschlusse, nach 
Erwägungen der Zweckmäßigkeit und des Vorteils 
dessen, für den gehandelt wird. Das Rechtsverhältnis aber, 
das da begründet, aufgehoben, geändert werden soll, ist ein 
Rechtsverhältnis des Staates selber dem Einzelnen gegen- 
über, über den der Akt ergeht. 
Es ist nicht schwer, darin den Begriff des Rechtsgeschäftes 
wieder zu erkennen, wie ihn das Zivilrecht für sein Gebiet aus- 
gebildet hat. Die Ähnlichkeit wird besonders groß, wenn etwa 
16 F, Stein, Ziv.Proz.Ord. I S. 578ff.; Kisch, Beitr. z. Urteilslehre 
S. 16ff., 73f. Zu des letzteren Bemerkung (S. 59), jedes Konstitutivurteil 
müsse eine Feststellung enthalten, sei doch darauf hingewiesen, daß das alte 
Teilungsurteil eine solche regelmäßig nicht enthielt. Richtig Stier-Somlo, 
in Festg. f. Laband II S. 476 Note 3. 
17T Selbst die Verwaltungsrechtspflege verhält sich im allgemeinen ab- 
lehnend gegen eine Feststellungsklage: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I, zu 
L.V.G. 87 Note 10; Bayr. V.G.H. 19. Dez. 1904, 14. April 1905 (Reger-Dyrotf, 
Verw.Ger.Ges. 4. Aufl. S. 201). 
18 Bernatzik, Rechtskraft S. 12; Herzog, Rechtsmittelverf. und Rechts- 
kraft in Steuer- und Gebührensachen S. 142 fl.
	        
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