8 9. Der Verwaltungsakt. 103
Gegenstand hat, die Vollstreckung sofort selbst vornehmen, indem
sie diese Rechtsänderung ausspricht (Gestaltungsurteil)'®.
In der Verwaltung erscheint der handelnde Staat, der
für seine Angelegenheiten tätig ist.
Bloße Feststellungen haben hier keinen Platz; der ein-
fache Verwaltungsakt, dem die Rechtskraft fehlt, gäbe ihnen auch
wenig Wert !.
Im übrigen ergeben sich wieder Seitenstücke zu den beiden
anderen Arten des Justizurteils, nur, entsprechend der Mannig-
faltigkeit des staatlichen Vorgehens, viel reicher entwickelt.
Namentlich der dort wenig beobachtete Versagungsausspruch
gewinnt hier selbständigere Bedeutung. Vor allem aber kann die
„Feststellung“, mit welcher jenes Urteil immer beginnt, hier
fehlen, indem, was nun geschehen soll, mit freiem Ermessen
schöpferisch bestimmt oder die Rechtsänderung auf solche Weise
unmittelbar ausgesprochen wird. Wer Lust an Einteilung und
Namengebung hat, findet hier ein weites Feld offen ’®.
Um die ganze Tragweite der Sache zu ermessen, mag es genügen,
wenn nur der letzte Ausläufer dieser Möglichkeiten noch besonders
hervorgehoben wird, die rechtsgestaltende Verfügung.
Hier wird also in Form des obrigkeitlichen Aktes verwaltet, für
den Staat gehandelt zur Besorgung seiner An-
gelegenheiten, und zwar in freiem Entschlusse, nach
Erwägungen der Zweckmäßigkeit und des Vorteils
dessen, für den gehandelt wird. Das Rechtsverhältnis aber,
das da begründet, aufgehoben, geändert werden soll, ist ein
Rechtsverhältnis des Staates selber dem Einzelnen gegen-
über, über den der Akt ergeht.
Es ist nicht schwer, darin den Begriff des Rechtsgeschäftes
wieder zu erkennen, wie ihn das Zivilrecht für sein Gebiet aus-
gebildet hat. Die Ähnlichkeit wird besonders groß, wenn etwa
16 F, Stein, Ziv.Proz.Ord. I S. 578ff.; Kisch, Beitr. z. Urteilslehre
S. 16ff., 73f. Zu des letzteren Bemerkung (S. 59), jedes Konstitutivurteil
müsse eine Feststellung enthalten, sei doch darauf hingewiesen, daß das alte
Teilungsurteil eine solche regelmäßig nicht enthielt. Richtig Stier-Somlo,
in Festg. f. Laband II S. 476 Note 3.
17T Selbst die Verwaltungsrechtspflege verhält sich im allgemeinen ab-
lehnend gegen eine Feststellungsklage: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I, zu
L.V.G. 87 Note 10; Bayr. V.G.H. 19. Dez. 1904, 14. April 1905 (Reger-Dyrotf,
Verw.Ger.Ges. 4. Aufl. S. 201).
18 Bernatzik, Rechtskraft S. 12; Herzog, Rechtsmittelverf. und Rechts-
kraft in Steuer- und Gebührensachen S. 142 fl.