Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 10. Öffentliche Rechte. 109 
recht gleichgestellt werden oder geradezu umschlagen können in 
ein Privatrecht®. Die Fälle haben das Gemeinsame, daß das Ver- 
hältnis aus irgendeinem Grunde herausgesetzt wird aus dem 
ursprünglichen Zusammenhange mit der öffentlichen Gewalt und 
in Beziehungen tritt, für welche diese nicht wirkt. Gerade darum 
sind das auch echte Rechte. Wo das nicht zutrifft, bringt dieser 
Zusammenhang immer etwas mit, was der Anwendung des Be- 
griffes widerstrebt. Denn schließlich sind auch diese äußersten 
Verdichtungen der staatlichen Willensherrschaft nichts anderes als 
Ausflüsse und Ausübungen des einen großen „Urrechtes® auf 
Gehorsam®. Das Recht aber sollte etwas Neues sein, ein Stück 
des Machtkreises, welchen die Rechtsordnung um die Person herum 
entstehen läßt über das hinaus, was sie von sich selber ist und 
kann. Darum knüpfen sich hier auch nirgends irgendwelche 
weitere Wirkungen daran, daß man sich entschließt, da und dort 
ein subjektives Öffentliches Recht des Staates anzu- 
erkennen. An dem feinen Gewebe unseres Rechtsstaates 
bleibt kein Stückchen undeutlich oder unklar, wenn 
man ein solches Ding nicht darin zu entdecken vermag. 
Das ist kein Grund, sich des handlichen Namens nicht weiter 
zu bedienen, nur soll man nicht glauben, gar zu viel damit gesagt 
zu haben. 
II. Öffentliche Gewalt ist rechtlich überwiegende Kraft des 
namens des Gemeinwesens geäußerten Willens. Wir rechnen diese 
Wirkungskraft dem persönlich gedachten Staate zu als etwas ihm 
Gehöriges. Der so ausgestattete Wille kann aber immer nur für ihn 
durch dazu berufene Menschen geäußert werden, die dadurch 
Macht bekommen über die öffentliche Gewalt, der Souverän über 
das Ganze, alle anderen stückweise. Die rechtlichen Ordnungen 
unseres Staates haben diese Macht feiner ausgebildet nicht bloß 
5 Steuerforderung im Konkurs, Pfandbestellung für eine solche; auch ihre 
Geltendmachung im Ausland oder Abtretung an einen Privaten kann so wirken 
(Gerber, Öff. Rechte S. 44; Meisel, in Österr. Wörterb. III Art. Zession von 
Steuern und Geb.). Hierher gehört auch, daß die Enteignung für den Fiskus 
dessen privatrechtliches Eigentum herbeiführt: vgl. unten $ 34, Il. 
6 Fleiner, Inst. S. 154: „nicht subjektive staatliche Rechte, sondern 
Ausflüsse staatlicher Kompetenz“. — Sehr deutlich ist die Kette bei Jellinek: 
Erst das „potenzielle“ Urrecht des Staates; dann durch Erlassung des Gesetzes 
sein „aktuelles Recht“ (oben Note 4); zuletzt, wenn der Staat sich auf Grund 
des Gesetzes „mit einem direkten Gebot an den Einzelnen wendet“ (wo doch 
eigentlich ein Rechtsverhältnis erst entsteht), so ist das nur eine „Speziali- 
sierung des Gehorsamsanspruches des Staates“ (Subj. öff. R. S. 197, 198),
	        
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