110 Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
zu eigener Ausübung, sondern auch zur Einflußnahme auf die
anderen zustehende Ausübung. Soweit solche Macht einem Unter-
tanen zugeteilt ist um seines eigenen Vorteils willen, erscheint
darin ein Recht dem Staate gegenüber, dem die Öffentliche
Gewalt gehört, ein subjektives öffentliches Recht”.
Die Rechte, die hier in Betracht kommen, sind sehr ver-
schiedener Art®.
1. An den verfassungsmäßigen Vorbehalt des Gesetzes (vgl.
oben $ 6 n. 3) knüpfen sich die sogenannten Freiheitsrechte.
? Vom polizeistaatlichen Standpunkte aus sind öffentliche Rechte der Unter-
tanen ausgeschlossen: Eichhorn, Betracht. über d. Verf. d. deutsch. Bdes.
S. 98; Schuppe, Begriff des subj. R. S. 8; Bornhak, Preuß. St.R. I
S. 269 („begriftlich unmöglich“). — Die früher viel gebrauchte Formel: „öffent-
liche Rechte sind solche, die sich aus dem Zusammenhange mit dem öffent-
lichen Gemeinwesen ergeben“, war sehr unschädlich. Der Gedanke einer
Macht des Einzelnen über die öffentliche Gewalt wird erst zugänglich, wenn
man diesem letzteren Begriff etwas näher getreten ist. Wie mir scheint, hat
zuerst Dantscher, Polit. Rechte S. 76, das subjektive öffentliche Recht so zu
bestimmen versucht. Jellinek, im Verw. Arch. V S. 307, hält mir vor: „Diese
Verwandlung eines Anspruchs an den Staat in Macht über den Staat“ sei ein
schiefer Gedanke. Allein er hat ihn erst schief gemacht, indem er „Macht
über den Staat“ für Macht über die dem Staate zugehörige Gewalt setzte;
auf die Macht über diesen „Sachwalterwillen“ kommt es gerade an. In Wirk-
lichkeit meint er nicht viel anderes als ich, wenn er (Subj. öff. R. S. 56) das
subjektive öffentliche Recht als ein „Können“ bezeichnet, und dieses als die
„Möglichkeit, den Staat...im individuellen Interesse in Bewegung zu setzen“.
Hierzu neuerdings die eingehenden Untersuchungen von Bühler, die sub).
öff. Rechte und ihr Schutz S. 10 ff. — In der französischen Ausgabe dieses
Werkes habe ich aus sprachlichen Rücksichten die Übersetzung gegeben mit:
„pouvoir sur l’exercice de la puissance publique.“ Das rechnen mir Jellinek,
Subj. öff. R. S. 52 Note 1, H.Schelcher, in Fischers Ztschft. XXXI S. 30
Note 31, und Bühler, a. a. O. Note 18, als Besserung an. Ich bin der Meinung,
daß es ganz das Gleiche ist.
8 Die Einteilung, der wir hier folgen, entspricht genau der Art, wie man
auch die Verhältnisse der Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins zu diesem
und seiner Vereinsgewalt unterscheidet. So bei der Aktiengesellschaft die
dreierlei Rechte der Aktionäre:
— solche, die mit der Mitgliedschaft gar nichts zu tun haben, also auch
nicht unter der Vereinsgewalt stehen (die der Aktionär „als dritter“ besitzt);
— die Mitgliedschaftsrechte, bestehend in Einfluß auf die Ausübung der
Vereinsgewalt („Individualrechte®);
— Rechte, die aus der Mitgliedschaft entspringen, aber „aus dem Herr-
schaftsbereiche der juristischen Person vollständig ausgeschieden sind“
(„Sonderrechte“, nach Behrend, Handelsrecht S. 798).
Vgl. auch Gierke, D. Pr. R. 1 S. 533 ff, und den Hinweis auf die Ver-
wandtschaft mit dem öffentlichen Recht S. 262.