Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

& 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Zivilrecht. 193 
bildet keine gesonderte juristische Person und gestattet darum 
nicht mehr jene kunstvollen Rechtsverschlingungen. Er ist einfach 
der Wiederschein davon, daß der Staat der guten Ordnung halber 
unter Umständen sein eigenes Untertanenrecht auf sich selber 
angewendet haben will. Daß man ihm den anderen Namen beilegt, 
macht die Sache anschaulicher und dient zugleich dazu, ihn bei 
solcher Behandlung ehrerbietig zu verkleiden. Es ist nicht anders, 
als wenn man den verklagten König die Zivilliste nennt.
	        
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