Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 12. Das Beschwerderecht. 125 
fahren, namentlich die Bestimmung, daß die Beteiligten vor einer 
gewissen Maßregel zu hören sind. Ferner gehört hierher die 
obrigkeitliche Beurkundung öÖffentlichrechtlicher Verhältnisse. 
Ein Hauptgewicht legt man jetzt auf die Gestaltung der 
ordentlichen Verwaltungsbehörden: kollegiale Besetzung, 
Zuziehung von Ehrenbeamten, amtliche Unabhängigkeit nach 
oben. Das ist alles noch nicht unser Begriff des Rechtsschutzes, 
wenn es sich auch vielfach mit dem, was sein Wesen ausmacht, 
verbindet. 
Unser Rechtsschutz ist ein Schutz im Wege Rechtens wie der 
Zivilrechtsschutz. Ein rechtlich geordneter Weg ist dem Einzelnen 
eröffnet, den er gehen soll, um geschützt zu werden; juristisch 
ausgedrückt: dieser wird berufen zu einer rechtlich bedeut- 
samen Mitwirkung an einem behördlichen Akte, der seine 
Interessen betrifft. 
Es sind drei Arten solchen Rechtsschutzes, die in der Ver- 
waltung wirksam werden: 
1. Der Weg der förmlichen Beschwerde, beruhend auf dem 
Beschwerderecht (davon hier unten). 
2. Die Verwaltungsrechtspflege, als die wichtigste und voll- 
kommenste Gestalt dieses Rechtsschutzes (unten $ 13—15). 
3. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte in Verwaltungssachen, 
womit der eigentliche Rechtsweg im strengen Sinne der alten 
Schule eröffnet ist, der Weg vor den ordentlichen Gerichten (unten 
$ 16 und 17). — 
I. Die Beschwerde ist ein Mittel, welches dem Einzelnen 
an die Hand gegeben ist, um damit im Verwaltungswege 
Abhilfe zu erwirken gegen einen Nachteil, den ihm die Verwaltung 
durch ihre Beschlüsse bereitet. Eine Abart davon ist die Gegen- 
vorstellung, der Einspruch. Beide wachsen heraus aus den 
gegebenen Einrichtungen der Verwaltung selbst; zu Rechtsschutz- 
mitteln werden sie aber erst durch gewisse Zutaten und Ver- 
schärfungen. 
1. Die Beschlüsse, welche eine Verwaltungsbehörde erläßt, 
können, auch ohne Zutun der dadurch Benachteiligten, beseitigt 
werden auf verschiedenen Wegen. 
Die erlassende Behörde kann sie frei zurücknehmen, so- 
weit nicht Rechte Dritter oder besundere gesetzliche Bestimmungen 
im Wege stehen. Sie kann das insbesondere auch tun aus Rück- 
sicht auf den davon Betroffenen, weil er rechtswidriger oder
	        
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