126 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
unbilliger Weise dadurch geschädigt worden ist. Dadurch wird
die Zurücknahmemöglichkeit noch kein Rechtsschutzinstitut in dem
hier gemeinten Sinn.
Überdies hat die Behördenordnung den verschiedenen Stellen
durchweg ihre ordentlichen Oberbehörden bestimnit, die ihnen
gegenüber mit der Macht ausgestattet sind, ihre Beschlüsse zu
beseitigen. Diese Macht ist doppelter Art. Die Oberbehörde ist
Dienstbehörde der ihr unterstellten und kann ihr durch Dienst-
befehl bestimmen, was sie zu tun hat. Sie kann ihr also ins-
besondere auch die Zurücknahme eines Beschlusses gebieten. So-
dann aber ist sie zugleich die höhere Verwaltungsstufe, die Ober-
instanz, die auch von Amtswegen eingreifen kann in das
Tätigkeitsgebiet der unteren, um an ihrer Stelle mit rechtlich
überwiegendem Willen zu bestimmen, was Rechtens sein soll. Sie
kann also insbesondere durch ihren Beschluß den der unteren Be-
hörde beseitigen, seine Aufhebung verfügen mit unmittelbarer
Wirkung!. Auch diese Macht der Oberbehörden kann zum Schutze
der Einzelnen verwendet werden, in der gleichen Weise wie die
Zurücknahmemöglichkeit, und bedeutet zunächst ein Rechtsschutz-
institut im eigentlichen Sinne so wenig wie diese.
Beiden Arten von Beseitigungsmöglichkeiten, Zurücknahme
wie Eingreifen der Oberbehörde, ist aber auch gemeinsam, daß sie
tatsächlich nicht leicht von selbst zugunsten des Betroffenen
wirksam werden. Wenn das öffentliche Wohl in Frage steht oder
die Rechtsordnung gröblich verletzt ist, so sind die Behörden
selbstverständlich imıner dazu da, um Ordnung zu schaffen. Soll
aber nur dem Einzelnen ein Nachteil zugegangen sein, den man
ihm besser vermieden hätte, so ist es seine Sache, sich zu rühren;
von Amtswegen wird ihm die Abhilfe nicht so von selbst ent-
gegenkommen ?,
2. Dieser letztere Punkt ändert sich: der Beteiligte kann mit
geeigneten Darlegungen an die abhilfeberechtigte Be-
hörde sich wenden, auf daß sie von dieser Zuständigkeit zu
seinen Gunsten Gebrauch mache.
Richtet sich das Gesuch an die Behörde selbst, von welcher
die nachteilige Maßregel ausgeht, so heißt es Gegenvorstellung,
1 Man spricht hier von einer Geltendmachung des Aufsichtsrechts der
Oberbehörde über die untere: v. Bitter, Handwörterb. I S. 132; Ulbrich,
Österr. Verw. R. S. 309.
2 So die bayrische Praxis: Seydel, Bayr. St.R. II S. 394; Krais,
Handb. d. inn. Verw. 8. 62. ,