Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

130 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
auch kein Verzicht des zuwartenden Beschwerdeführers vermutet 
werden !°, 
Aus der Befristung ergibt sich weiter die Notwendigkeit von 
Formvorschriften für die Eröffnung der anzufechtenden 
Beschlüsse, um den Beginn der Frist erkennbar zu machen, sowie 
vop Formvorschriften für die Einlegung der Be- 
schwerde, damit sich diese über ihre Rechtsgültigkeit ausweise. 
3. Die Wirkung der richtig eingelegten Beschwerde ist, daß 
die angegangene Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber ver- 
pflichtet ist zu neuer Prüfung und Verbescheidung der Sache. 
Sie muß dieser dabei ebenso frei gegenüberstehen wie die Be- 
hörde, gegen deren Beschluß die Beschwerde sich richtet. Daraus 
ergibt sich, daß alle Rechte und rechtlich geschützten Besitz- 
stände, die zugunsten eines anderen etwa aus einem solchen Be- 
schlusse entstehen und die Obrigkeit binden könnten, in Schwebe 
bleiben, so lange die Beschwerdefrage noch nicht gelöst ist, 
durch Fristablauf, Verzicht oder Bescheid !!. 
Das Gesetz kann bestimmen, daß die ordentliche Oberbehörde 
sich mit derartigen Sachen nur befassen soll im Falle gehörig 
eingelegter Beschwerde; dann wird diese zugleich die Bedingung 
für ihre Zuständigkeit. 
Noch deutlicher tritt dies hervor, wo eigene Beschwerde- 
behörden eingerichtet sind. Diese sollen dann auch durch die 
Art ihrer Zusammensetzung und die strengere Ordnung des von 
ihnen zu beobachtenden Verfahrens dem Beschwerdeführer eine 
besondere Gewähr bieten für die Befriedigung seines Rechtes auf 
gründliche Prüfung und sachentsprechenden Bescheid "?., 
10 Wo einmal eine Frist für die förmliche Beschwerde nicht vorgesehen 
ist, hat es immer seinen besonderen Grund. So nach Bayrischem Recht für 
die Beschwerde gegen angedrohte Zwangsmaßregeln (Krais, Handb. d. inn. 
Verw. I S. 63); nach Preuß. Zust.Ges. 88 41, 42, 60, 82, 98 in Selbstverwaltungs- 
angelegenheiten (v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 277). 
11 Es kommen hier vor allem Polizeierlaubnisse in Betracht, die, einmal 
rechtmäßig erteilt, dem Empfänger einen gesicherten Besitzstand gewähren 
sollen (Baugenehmigungen, gewerbepolizeiliche Genehmigungen). Solange einem 
dritten ein Beschwerderecht zusteht, tritt diese Wirkung nicht ein: Gew.Ord. 
8 171t.; Süchs. Bauges. $ 153 ff. — In dem Falle 0.V.G. 18. Febr. 1901 (Entsch. 
AÄXAXIX S.356) war auch ein Baukonsens als schwebend behandelt worden, gegen 
welchen der Empfänger Beschwerde eingelegt hatte, um eine Bedingung 
in Wegfall zu bringen; der Landrat ordnete darauf die gänzliche Zurück- 
nahme an. 
18 Diese Einrichtungen sind am ausgeprägtesten durchgeführt im Beschwerde- 
verfahren vor den „bBeschlußbehörden“ des Preußischen Rechts: L.V.G. $s8 121
	        
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