130 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
auch kein Verzicht des zuwartenden Beschwerdeführers vermutet
werden !°,
Aus der Befristung ergibt sich weiter die Notwendigkeit von
Formvorschriften für die Eröffnung der anzufechtenden
Beschlüsse, um den Beginn der Frist erkennbar zu machen, sowie
vop Formvorschriften für die Einlegung der Be-
schwerde, damit sich diese über ihre Rechtsgültigkeit ausweise.
3. Die Wirkung der richtig eingelegten Beschwerde ist, daß
die angegangene Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber ver-
pflichtet ist zu neuer Prüfung und Verbescheidung der Sache.
Sie muß dieser dabei ebenso frei gegenüberstehen wie die Be-
hörde, gegen deren Beschluß die Beschwerde sich richtet. Daraus
ergibt sich, daß alle Rechte und rechtlich geschützten Besitz-
stände, die zugunsten eines anderen etwa aus einem solchen Be-
schlusse entstehen und die Obrigkeit binden könnten, in Schwebe
bleiben, so lange die Beschwerdefrage noch nicht gelöst ist,
durch Fristablauf, Verzicht oder Bescheid !!.
Das Gesetz kann bestimmen, daß die ordentliche Oberbehörde
sich mit derartigen Sachen nur befassen soll im Falle gehörig
eingelegter Beschwerde; dann wird diese zugleich die Bedingung
für ihre Zuständigkeit.
Noch deutlicher tritt dies hervor, wo eigene Beschwerde-
behörden eingerichtet sind. Diese sollen dann auch durch die
Art ihrer Zusammensetzung und die strengere Ordnung des von
ihnen zu beobachtenden Verfahrens dem Beschwerdeführer eine
besondere Gewähr bieten für die Befriedigung seines Rechtes auf
gründliche Prüfung und sachentsprechenden Bescheid "?.,
10 Wo einmal eine Frist für die förmliche Beschwerde nicht vorgesehen
ist, hat es immer seinen besonderen Grund. So nach Bayrischem Recht für
die Beschwerde gegen angedrohte Zwangsmaßregeln (Krais, Handb. d. inn.
Verw. I S. 63); nach Preuß. Zust.Ges. 88 41, 42, 60, 82, 98 in Selbstverwaltungs-
angelegenheiten (v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 277).
11 Es kommen hier vor allem Polizeierlaubnisse in Betracht, die, einmal
rechtmäßig erteilt, dem Empfänger einen gesicherten Besitzstand gewähren
sollen (Baugenehmigungen, gewerbepolizeiliche Genehmigungen). Solange einem
dritten ein Beschwerderecht zusteht, tritt diese Wirkung nicht ein: Gew.Ord.
8 171t.; Süchs. Bauges. $ 153 ff. — In dem Falle 0.V.G. 18. Febr. 1901 (Entsch.
AÄXAXIX S.356) war auch ein Baukonsens als schwebend behandelt worden, gegen
welchen der Empfänger Beschwerde eingelegt hatte, um eine Bedingung
in Wegfall zu bringen; der Landrat ordnete darauf die gänzliche Zurück-
nahme an.
18 Diese Einrichtungen sind am ausgeprägtesten durchgeführt im Beschwerde-
verfahren vor den „bBeschlußbehörden“ des Preußischen Rechts: L.V.G. $s8 121