132 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
an die Stelle. Die Unterbehörde ist natürlich nicht imstande, den
aufgehobenen Beschluß als bestehend und wirksam zu behandeln
und darauf fortzubauen. Wohl aber ist sie imstande, einen neuen
Beschluß gleichen Inhalts zu fassen: sie setzt sich dadurch in Wider-
spruch mit der Meinung ihrer Oberen, und das kann unangenehm
werden; aber nicht mit einem ihr in den Weg gestellten stärkeren
Staatswillen, denn dieser hat sich hier in jener Verneinung er-
schöpft !*.
II. Wie die einfache Beschwerde zur förmlichen, so kann die
Gegenvorstellung verstärkt werden zur förmlichen Gegenvorstellung,
zum Einspruch. Auch hier handelt es sich dann um ein Recht
auf Prüfung und neue obrigkeitliche Willensäußerung über das
Verhältnis, ein Recht, welches den Einzelnen auch hier nur soweit
zustehen kann, als das Gesetz es verleiht. Ein solches Einspruchs-
recht ist aber nie in so allgemeiner Weise vorgesehen wie das
Beschwerderecht und zwar aus naheliegenden Zweckmäßigkeits-
gründen: soll ja doch hier die Behörde ihren eigenen Akt noch
einmal prüfen und womöglich abändern. Währenid ihre Oberbehörde
das verhältnismäßig leicht, oft sogar recht gern tun wird, kann
man ihr selbst es nicht so gut zumuten, jedenfalls zumeist nicht
mit großer Aussicht auf Erfolg.
Die Fälle, welche das Gesetz sich ausgewählt hat, um ein
Einspruchsrecht zu gewähren, sind daher solche, in denen nach
Lage der Sache die Behörde sich nichts vergibt, wenn sie dem
Einspruch willfahrt.
So kann es zweckmäßig sein, eine Maßregel auf Grund des
vorliegenden Materials einmal vorläufig zu beschließen und es
darauf ankommen zu lassen, inwieweit innerhalb der bestimmten
Frist eine genauere Prüfung verlangt wird. Beispiele geben die
Anordnungen von Straßenverlegungen, allgemeine Bachräumung,
Jagdverpachtung, aber auch die Aufstellung von Steuerlisten und
Wählerlisten ’®,
1 0.V.G. 3. Dez. 1889 (Reger XI S. 109).
16 y, Bitter, Handwörterb. I S. 459 ff. Über die Reklamationen gegen
die Wählerlisten nach Reichstagswahlges. $ 8 bemerkt Laband, St.R. IS. 323:
„es handelt sich hier nicht um die Geltendmachung eines subjektiven Rechts,
sondern um eine Mitwirkung bei Erfüllung der den Ortsvorständen ob-
liegenden Pflicht, die Wählerlisten so korrekt wie möglich herzustellen“.
Daß diese Mitwirkung zugelassen und beschieden werden muß (Wahlreglement
83 Abs. 3), das macht eben unser bekanntes öfientlichrechtliches Mitwirkungs-
recht aus.