1,34 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
eigentlichen Kern auch nichts anderes, bietet also hierin von vorn-
herein keinen Gegensatz. Die Verwaltungsrechtspflege verbindet
nur mit der Erzeugung dieses ihres Verwaltungsaktes gewisse
Besonderheiten, und dadurch allein unterscheidet sie sich von
der einfachen Verwaltung. Und zwar müssen diese Besonderheiten
darin bestehen, daß sie noch mehr von der Zivilrechtspflege
übernimmt, als beim gewöhnlichen Verwaltungsakt geschieht. So
rechtfertigt sie ihren Namen, und auf dieses Mehr kommt es an.
Man hat ja die Verwaltungsrechtspflege, seitdem sie zum
Schlagwort geworden war für angestrebte Verbesserungen, immer
schon mit gewissen anerkannten Vorzügen der Justiz gekenn-
zeichnet. Dabei kam aber vielerlei in Betracht. Nur eins kann
für unser Rechtsinstitut die tragende Idee sein!.
I. Das Nächstliegende war, den Schwerpunkt zu legen in den
besonderen Inhalt des zu erlassenden Aktes.
Das zivilgerichtliche Urteil bestimmt, was zwischen den
Parteien Rechtens sein soll, indem es erklärt, was kraft des Ge-
setzes schon Rechtens ist. Es schützt das subjektive Recht,
indem es dasobjektive wahrnimmt. Rechtsprechung ist die
richtige Bezeichnung für das, was es da macht. Dadurch übt es
Pflege des Rechts und ist die verheißene Rechtsschutzanstalt.
Als nun die Verwaltungsrechtspflege, nicht ohne lebhafte
Kämpfe, sich durchsetzen wollte, da war es für ihre Verteidiger
immer eine kräftige Waffe, daß diese gerade das Mittel sei, um
dem subjektiven Recht den von den neuzeitlichen An-
schauungen verlangten besseren Schutz nach Vorbild der Justiz
zu gewähren?. Von daher schreibt es sich, daß in den üblichen
I! Über diese Frage: Sarwey, Öff. R. u. Verwaltungsrechtspfl.; Anschütz,
in Kultur d. Gegenw. II, 8 S. 339; Tezner, d. deutsch. Theorien d. Ver-
waltungsrechtspfl. (dazu aber auch Arch. f. öff. R. XVII S. 141). — Ein
Standpunkt, der sich für besonders praktisch hält, sieht hier von weiteren
Bemühungen ab: man gibt etwa summarisch an, was an „Unzutreffendem“ hier
gesagt werden konnte, und bemerkt schließlich: großen Wert habe das doch
nicht, da das Gesetz genau bestimmt habe, was Verwaltungsstreitsache sein
soll; das erhält dann die Überschrift „Begriff des Verwaltungsstreitverfahrens“.
So v. Bitter, Handwörterb. II S. 867 f.
8 Pfizer, Grenzen zw. Verw. u. Just. 8. 8, S. 30, S. 107. Man pflegt
dabei die „administrativ-kontentiöse Sache“, die Parteistreitigkeit des öffent-
lichen Rechts, in den Vordergrund zu schieben, wo sich diese Aufgabe der
Verwaltungsrechtspflege am klarsten ergibt: Goenner, Entw. eines Gesetzb.
über d. gerichtl. Verf. I S. 14, ITS. 56ff.; v. Weiler, Verw. u. Just. S. 24;
Poehlmann, Wesen der sog. adm. kont. Sachen 8. 3, S. 34; Oppenhoff,
Ressortverh. (1863) S. 80.