Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

1,34 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
eigentlichen Kern auch nichts anderes, bietet also hierin von vorn- 
herein keinen Gegensatz. Die Verwaltungsrechtspflege verbindet 
nur mit der Erzeugung dieses ihres Verwaltungsaktes gewisse 
Besonderheiten, und dadurch allein unterscheidet sie sich von 
der einfachen Verwaltung. Und zwar müssen diese Besonderheiten 
darin bestehen, daß sie noch mehr von der Zivilrechtspflege 
übernimmt, als beim gewöhnlichen Verwaltungsakt geschieht. So 
rechtfertigt sie ihren Namen, und auf dieses Mehr kommt es an. 
Man hat ja die Verwaltungsrechtspflege, seitdem sie zum 
Schlagwort geworden war für angestrebte Verbesserungen, immer 
schon mit gewissen anerkannten Vorzügen der Justiz gekenn- 
zeichnet. Dabei kam aber vielerlei in Betracht. Nur eins kann 
für unser Rechtsinstitut die tragende Idee sein!. 
I. Das Nächstliegende war, den Schwerpunkt zu legen in den 
besonderen Inhalt des zu erlassenden Aktes. 
Das zivilgerichtliche Urteil bestimmt, was zwischen den 
Parteien Rechtens sein soll, indem es erklärt, was kraft des Ge- 
setzes schon Rechtens ist. Es schützt das subjektive Recht, 
indem es dasobjektive wahrnimmt. Rechtsprechung ist die 
richtige Bezeichnung für das, was es da macht. Dadurch übt es 
Pflege des Rechts und ist die verheißene Rechtsschutzanstalt. 
Als nun die Verwaltungsrechtspflege, nicht ohne lebhafte 
Kämpfe, sich durchsetzen wollte, da war es für ihre Verteidiger 
immer eine kräftige Waffe, daß diese gerade das Mittel sei, um 
dem subjektiven Recht den von den neuzeitlichen An- 
schauungen verlangten besseren Schutz nach Vorbild der Justiz 
zu gewähren?. Von daher schreibt es sich, daß in den üblichen 
I! Über diese Frage: Sarwey, Öff. R. u. Verwaltungsrechtspfl.; Anschütz, 
in Kultur d. Gegenw. II, 8 S. 339; Tezner, d. deutsch. Theorien d. Ver- 
waltungsrechtspfl. (dazu aber auch Arch. f. öff. R. XVII S. 141). — Ein 
Standpunkt, der sich für besonders praktisch hält, sieht hier von weiteren 
Bemühungen ab: man gibt etwa summarisch an, was an „Unzutreffendem“ hier 
gesagt werden konnte, und bemerkt schließlich: großen Wert habe das doch 
nicht, da das Gesetz genau bestimmt habe, was Verwaltungsstreitsache sein 
soll; das erhält dann die Überschrift „Begriff des Verwaltungsstreitverfahrens“. 
So v. Bitter, Handwörterb. II S. 867 f. 
8 Pfizer, Grenzen zw. Verw. u. Just. 8. 8, S. 30, S. 107. Man pflegt 
dabei die „administrativ-kontentiöse Sache“, die Parteistreitigkeit des öffent- 
lichen Rechts, in den Vordergrund zu schieben, wo sich diese Aufgabe der 
Verwaltungsrechtspflege am klarsten ergibt: Goenner, Entw. eines Gesetzb. 
über d. gerichtl. Verf. I S. 14, ITS. 56ff.; v. Weiler, Verw. u. Just. S. 24; 
Poehlmann, Wesen der sog. adm. kont. Sachen 8. 3, S. 34; Oppenhoff, 
Ressortverh. (1863) S. 80.
	        
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