140 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
lichen Wollens zu gewährleisten!*. Die Beschlüsse, die sie er-
lassen, sind gleichwohl dadurch allein noch nicht Urteile, sondern
bedeuten einen Gegensatz zur Verwaltungsrechtspflege — es sei
denn, daß noch etwas anderes dazu kommt.
Damit sind wir verwiesen auf die zweite Eigentümlichkeit,
welche die Entstehung des Justizurteils kennzeichnet: auf die be-
sondere Art, in welcher hier die Obrigkeit ihr Geschäft erledigt,
auf das Verfahren, das sie dabei zu beobachten hat. Es ist
leicht, den großen Gegensatz zu erkennen zu der grundsätzlichen
Formlosigkeit, mit welcher die gewöhnliche Verwaltungsbehörde
ihre Arbeit verrichtet: jeder Schritt berechenbar, ein rechtlich
bestimmtes sich vorwärts Bewegen, procedere, Prozeß. Sicher
ist auch, daß die Verwaltungsrechtspflege dieses die Justiz aus-
zeichnende Merkmal gleichfalls besitzt. Man tut nicht Unrecht,
das gebundene, „festgeregelte“ Verfahren als wesentlich für sie
zu erklären!®. Nur ist das viel zu allgemein und kraftlos aus-
gedrückt. Es gibt noch allerlei „festgeregelte Verfahrensarten“,
die deshalb noch nicht die der Justiz sind und deren vor-
geschriebene Beobachtung keine Verwaltungsrechtspflege ausmacht '*.
Auf das bestimmte Justizverfahren kommt es an, auf den Prozeß,
und darin ist ein festes, nicht zu verwechselndes Merkmal gegeben:
der gerichtliche Prozeß ist ein Verfahren unter maß-
gebender Mitwirkung der Beteiligten als Parteien,
ein Parteiverfahren. Das so geordnete Verfahren hat die
Verwaltungsrechtspflege von der Justiz übernommen ",
14 Als Schutz gegen die von oben drohende „konstitutionelle Partei-
verwaltung“ sind sie ja gedacht: Gneist, Rechtsstaat S. 284 ff.
18 0.V.G. 30. Mai 1876 (Entsch. I S. 288); v. Brauchitsch, Verw.Ges.
(1892) I S. 14. Selbst Bernatzik, Rechtskraft S. 63, S. 64, nimmt so viel
Rücksicht.
16 Vgl. oben $ 12 Note 12. Dazu sehr klar Fuisting, in Verw.Arch. IV
S. 293 ff.
17T So schon Pfizer, Verw. u. Just. S.23; Gerber, Deutsch. St.R. (1865)
S. 176—179; Gneist, Rechtsstaat S. 271; derselbe, in Verhandl. des XII. D.J.T.
S. 222—240. — Das Preuß. L.V.G. v. 30. Juli 1883 stellt sich auf diesen Boden,
wenn es in $ 7 mit der kurzen Erläuterung beginnt: „Die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.“ Danach hat
O0. Mueller, Begr. der Verw.R.Pfl. (1895), für das Preußische Recht die Sätze
aufgestellt: „Verwaltungsrechtspflege, ist diejenige staatliche Tätigkeit, die im
Verwaltungsstreitverfahren erfolgt“ (S. 27) und „Verwaltungsstreitverfahren ist
dasjenige Verfahren, an welchem Parteien teilnehmen mit dem Rechte auf
Gehör in mündlicher Verhandlung“ (S. 30). In der gleichzeitig erschienenen
1. Aufl. dieses Werkes war die im wesentlichen übereinstimmende Begriffs-