Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 14. Die Partei. 145 
Die Rechte der Partei, denen die Obrigkeit und ihr Ver- 
waltungsakt dadurch ausgesetzt sind, daß dieser nach gesetzlicher 
Vorschrift in Form der Verwaltungsrechtspflege ergehen soll, sind, 
nach ihren Wirkungen betrachtet, von viererlei Art. 
1. Es kann dem Einzelnen rechtliche Macht gegeben sein, daß 
er das Streitverfahren in Gang bringe, durch Erhebung der Ver- 
waltungsklage das Prozeßverhältnis begründe. Das bedeutet 
dann immer auch schon einen Anspruch auf den obrigkeitlichen 
Akt, der das Ziel dieses Verhältnisses ist. Insofern trifft der 
Vergleich zu mit dem Rechte auf Bescheid bei der förmlichen 
Beschwerde. Die Verwaltungsklage muß aber im Gegensatz zu 
dieser einen bestimmten Antrag enthalten, der dem Prozeß seinen 
Gegenstand erst gibt’. Sie kann, bevor sie zum Urteil geführt 
hat, durch den Berechtigten zurückgenommen werden; dann ist 
das durch sie begründete Prozeßverhältnis gelöst und die Be- 
hörde nicht mehr imstande, daraufhin ein Urteil zu erlassen ®. 
G. Meyer-Dochow, Verw.R. IS. 93; Schultzenstein, in Verw.Arch. Il 
S. 167; Goez, Verw.R.Pll. in Württ. S. 567; v. Brauchitsch, Verw.Ges. I 
S.77. Reger-Dyroff, Verw.Ger.Ges. Art.20 Anm. 1, vermittelt durch „Offizial- 
prinzip bis zu einem gewissen Grad.“ Jebens, in Preuß. Verw.Bl. XXVII 
S. 514, möchte sogar das Wort bilden „Elastizitätsmaxime“. Friedrichs, 
in Verw.Arch. VI S. 435, kommt daraus zu dem erklärlichen Schlusse: „Es 
fehlt überhaupt an einer Maxime“. Daß er aber (a. a. O. Note 9) mich kurz- 
weg den Anhängern der Offizialmaxime zuzählt, weil ich gesagt habe, die Ver- 
handlungsmaxime sei nicht anwendbar, beweist, wie stark er selbst unter dem» 
Banne jenes Entweder-Oder steht. 
6 Hier genügt nicht der bloße „Ausdruck der Unzufriedenheit“ (vgl. oben 
Note 3). Es pflegt aber mit großer Milde verfahren zu werden: Stier-Somlo, 
zu Allg. L.V.G. $ 63 Note 3; v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 87ff. Berufung 
und berufungsähnliche Rechtsmittel stehen hier fast der Beschwerde gleich. 
sofern die Sache schon in der Unterinstanz festgelegt ist; Anfechtungsklage 
wegen Rechtsmängeln muß natürlich diese bezeichnen. Daher der Unterschied, 
den Zorn, in Verw.Arch. II S. 119 Note 170, hervorhebt. 
6 Jebens, in Preuß. Verw.Bl. XXVI S. 53%; v. Brauchitsch, Verw. 
Ges. 1 S. 9; Reger-Dyroff, Verw.Ger.Ges. Art.20 Anm. 1, I. — Vielleicht 
wird aber der Fall im Verwaltungswege aufgenommen und durch einfachen 
Verwaltungsakt behandelt. Das Gesetz kann die Behörde auch ermächtigen, 
ihn von sich aus im Verwaltungsstreitverfahren zur Erledigung zu bringen; 
da fragt sich dann, inwiefern hier von einer Nichtzurücknehmbarkeit der Klage 
zu sprechen wäre. Nach Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 25 kann eine 
Gemeinde gegen die andere beim Bezirksamt Klage erheben auf Anerkennung 
der Zugehörigkeit eines (srundstückes zu ihrer Gemarkung; das Bezirksamt 
kann aber auch gegen beide (remeinden von Amtswegen im Verwaltungsstreit- 
verfahren deshalb vorgehen. Zieht nun im ersten Fall die Gemeinde ihre 
Klage zurück, so kann das Bezirksamt (das Gericht!) den Prozeß seinerseits 
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aufl. 10
	        
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