Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

2 Einleitung. 
Forderung entsprochen ist, heißt Verfassungsstaat. An den 
damit gegebenen Unterscheidungen innerhalb der obersten Gewalt 
hängt unser ganzes Verwaltungsrecht. Der Verfassungsstaat ist 
seine Voraussetzung. 
Durch die verfassungsmäßige Trägerschaft der obersten Gewalt 
und unter ihr durch mancherlei Diener, mittelbare und unmittel- 
bare Vertreter, wird nun die Tätigkeit geübt, zu welcher der Staat 
da ist. Die Verwaltung aber ist, genauer betrachtet, nur eine 
Art davon. Das Ganze der staatlichen Tätigkeit stellt sich uns 
vielmehr dar in der üblichen Dreiteilung: Gesetzgebung, 
Justiz, Verwaltung. 
Man nennt daneben als vierte Tätigkeitsart wohl noch die 
Regierung. Allein der Begriff der Regierung, wie er sich nach 
allen Wandlungen, die er schon durchmachte, jetzt festgesetzt hat, 
fällt völlig aus diesem Kreise heraus. An seiner Geschichte spiegelt 
sich die Entwicklung unseres öffentlichen Rechtes gar merkwürdig 
wieder. 
Ursprünglich wollte man mit diesem Namen die ganze staat- 
liche Tätigkeit bezeichnen, also Gesetzgebung, Justiz und Ver- 
waltung unausgeschieden. Der Fortschritt besteht in einer stufen- 
weise sich vollziehenden Absonderung der anderen Zweige, je nachdem 
staatsrechtliche Selbständigkeiten an ihnen sich geltend machen. 
Zuerst scheidet aus die Justiz, der Wirkungskreis der ordentlichen 
Gerichte: „Regierungssachen“ und „Justizsachen“ bedeuten nun- 
mehr Gegensätze. Mit der Ausbildung des neuen Verfassungsrechts 
wird auch die Gesetzgebung, sofern sie jetzt an die Mitwirkung 
der Volksvertretung gebunden ist, in Gegensatz gestellt zu den 
übrigen Staatstätigkeiten. Endlich kommt auch noch für das, was 
außerhalb der Justiz und der Gesetzgebung für staatliche Zwecke 
geschieht, ein neuer Name auf, der Name Verwaltung. Die ist 
dann ebenmäßig nicht mehr gedacht als eine bloße Erscheinung 
der Regierung; sie soll vielmehr mit ihrer Eigenart ein Seiten- 
stück zur Justiz sein und ein Gegenstück zur Regierung, von der 
sie sich ablöst?, 
in Art. 16 wird da einfach verfügt: ein Volk, das nicht so geordnet ist, daß 
eine Volksvertretung an Gesetzgebung usw. beteiligt wäre, „n’a point de con- 
stitution“. 
® Die Stufenfolge bezeichnen: Moser, Landeshoheit in Regierungssachen 
Kap. I $4 (wo die Regierung noch alles ist); Häberlin, St.R. 11 $ 299 
Note (wo die Regierung alles umfaßt, auch die Gesetzgebung, nur nicht die 
Justiz); Stahl, Phil. des Rechts II, 2 S. 43 (die Regierung als die „wirkliche,
	        
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