2 Einleitung.
Forderung entsprochen ist, heißt Verfassungsstaat. An den
damit gegebenen Unterscheidungen innerhalb der obersten Gewalt
hängt unser ganzes Verwaltungsrecht. Der Verfassungsstaat ist
seine Voraussetzung.
Durch die verfassungsmäßige Trägerschaft der obersten Gewalt
und unter ihr durch mancherlei Diener, mittelbare und unmittel-
bare Vertreter, wird nun die Tätigkeit geübt, zu welcher der Staat
da ist. Die Verwaltung aber ist, genauer betrachtet, nur eine
Art davon. Das Ganze der staatlichen Tätigkeit stellt sich uns
vielmehr dar in der üblichen Dreiteilung: Gesetzgebung,
Justiz, Verwaltung.
Man nennt daneben als vierte Tätigkeitsart wohl noch die
Regierung. Allein der Begriff der Regierung, wie er sich nach
allen Wandlungen, die er schon durchmachte, jetzt festgesetzt hat,
fällt völlig aus diesem Kreise heraus. An seiner Geschichte spiegelt
sich die Entwicklung unseres öffentlichen Rechtes gar merkwürdig
wieder.
Ursprünglich wollte man mit diesem Namen die ganze staat-
liche Tätigkeit bezeichnen, also Gesetzgebung, Justiz und Ver-
waltung unausgeschieden. Der Fortschritt besteht in einer stufen-
weise sich vollziehenden Absonderung der anderen Zweige, je nachdem
staatsrechtliche Selbständigkeiten an ihnen sich geltend machen.
Zuerst scheidet aus die Justiz, der Wirkungskreis der ordentlichen
Gerichte: „Regierungssachen“ und „Justizsachen“ bedeuten nun-
mehr Gegensätze. Mit der Ausbildung des neuen Verfassungsrechts
wird auch die Gesetzgebung, sofern sie jetzt an die Mitwirkung
der Volksvertretung gebunden ist, in Gegensatz gestellt zu den
übrigen Staatstätigkeiten. Endlich kommt auch noch für das, was
außerhalb der Justiz und der Gesetzgebung für staatliche Zwecke
geschieht, ein neuer Name auf, der Name Verwaltung. Die ist
dann ebenmäßig nicht mehr gedacht als eine bloße Erscheinung
der Regierung; sie soll vielmehr mit ihrer Eigenart ein Seiten-
stück zur Justiz sein und ein Gegenstück zur Regierung, von der
sie sich ablöst?,
in Art. 16 wird da einfach verfügt: ein Volk, das nicht so geordnet ist, daß
eine Volksvertretung an Gesetzgebung usw. beteiligt wäre, „n’a point de con-
stitution“.
® Die Stufenfolge bezeichnen: Moser, Landeshoheit in Regierungssachen
Kap. I $4 (wo die Regierung noch alles ist); Häberlin, St.R. 11 $ 299
Note (wo die Regierung alles umfaßt, auch die Gesetzgebung, nur nicht die
Justiz); Stahl, Phil. des Rechts II, 2 S. 43 (die Regierung als die „wirkliche,