$ 14. Die Partei. 149
sie vertretenen Staat geltend machen wie ein Privater, also
Partei sein '!.
ıı Vgl. oben $ 11, Ill. Das Parteirecht ist ausgeprägtes Untertanenrecht.
Weise in Annalen 1904 S. 455: „Parteien (des Preußischen Verwaltungs-
prozesses) in dem für das Zivilprozeßrecht gewöhnlichen Sinn können aus-
schließlich aus dem Staat als Fiskus ... . oder einer Privatperson bestehen“
S. 460: Es ist unzulässig, „den Staat als Staatsgewalt als Partei anzusehen.“
Seydel, Bayr. St.R. I S. 614 und Note 1 betont den gleichen (segensatz; wegen
der Möglichkeit einer „Parteirolle“, die er für die Staatsgewalt offen läßt;
vgl. hier unten III n. 3.
Wo man daran hält, den „eigentlichen Staat“ zur Partei zu machen, geht
es regelmäßig am Parteibegriff selbst aus, der für diesen Zweck verkümmert
werden muß. Schultzenstein, in Verw. Arch. XlI S. 166 ff., behauptet für
eine Reihe von Fällen der Preußischen Verwaltungsrechtspflege, daß hier der
„eigentliche Staat“, im Gegensatze zum Fiskus, mit Parteieigenschaft „sich
uuter seine Verwaltungsgerichte stellt“ (S. 168). Meine Bemerkung: es habe
hier die Theorie den Stast nur „zur Ausfüllung des zivilprozeßrechtlichen
Schemas als Partei fingiert“, weist er zurück (a. a. OÖ. S. 134): „In unserem
Verwaltungsstreitverfahren ist es nicht die Theorie, sondern das Gesetz selbst,
welches eine solche ‚Fiktion‘ vorgenommen hat ... Es sei das noch so sehr
zu mißbilligen, anerkannt muß es doch werden.“ Wenn es wahr ist, aller-
ding. Schultzenstein führt aber seinen Beweis, ohne sich viel um die
„wertlose Ausdrucksweise des Landesverwaltungsgesetzes“ (S. 158) zu kümmern,
mit Hilfe eines neuen Parteibegriffes, der für das preußische Verwaltungs-
streitverfahren gelten soll, obwohl ihn „der Gesetzgeber schwerlich als möglich
gedacht hat“ (S. 177). Und wer ist danach die Partei, welche dem Einzelnen
im Verwaltungsstreitverfahren gegenübersteht? Das ist nun doch nicht schlecht-
hin der Staat, den das 1,.V.G. durch seine von mir mißachtete „Fiktion“
dazu gemacht hätte, sondern das sind nach dem neuen Parteibegriff (von den
Fällen abgesehen, wo „ein wirkliches Vertretungsverhältnis“ vorliegt: S. 177)
„ei qui rem in judicium deducunt“, nämlich die „Behörden oder Beaniten, die
im Prozeß auftreten“ (S. 175). \enn dieser neue Parteibegriff außerdem den
Vorzug hat, daß er „von der Rechtspersönlichkeit als unbedingtem Erfordernis
für die Parteifähigkeit absieht“ (S. 176 Note 110), so scheiut er mir eben doch
nur ein ganz verkümmerter Parteibegriff zu sein. Er ist übrigens glattweg
von Detker, in Jur. Lit. Bl. 11 S. 189, entlehnt, auf dessen Lehre wir noch
zurückkommen; vgl. unten Note 15.
Sehr entschieden ist auch Loening, Verw.R. S. 798 fl. und in Verw.
Arch. VII S. 12 ff., für den Staat als wirkliche Partei eingetreten; aber dabei
ergibt sich auch wieder (a. a. O. S. 71), „daß der Begriff der Partei im Ver-
waltungsstreitverfahren ein anderer ist als im Zivilprozeß*. Popitz, Partei-
begriff im Preuß. Verw. Streitverf., der in Loenings Fußstapfen tritt, endigt
(S. 79) mit einer Formulierung dieses Begriffs, die sehr wohl auch auf einen
Rechtsanwalt passen wird.
„Partei“ bedeutet aber nun einmal berufen sein zum Kampf für die
eigenen Interessen mittels des selbst oder durch Vertreter zu
handhabenden rechtlichen Machteinflusses auf die richter-