152 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
diesem Sinne Parteirolle, übt die einer Partei zukommenden Rechte
aus. Das tut er nicht für seine Person, sondern kraft seines
Amtes, also im Namen und in Vertretung seines großen Dienst-
herrn und Machtgebers, des Staates. Wenn in seinem Tun eine
Partei wirksam wird, so kann es nur der Staat sein!”. Aber
der Staat handelt nicht als Partei, wenn er durch seine Behörde
der Öffentlichen Ordnung halber den Ausspruch der Nichtigkeit
einer solchen Ehe herbeiführt. Partei ist der Untertan, der ein
Mitwirkungsrecht geltend machen darf an dem obrigkeitlichen Akt,
ist auch der Staat selbst, wo er als Fiskus wie ein Untertan an-
gesehen und behandelt wird. Davon kann hier keine Rede sein.
Ist aber der Staat nicht Partei, so steht bier hinter der Klage
und der ganzen Parteirolle des Staatsanwaltes überhaupt keine
Partei.
Damit verliert aber das Vorgehen des Staatsanwaltes durchaus
nicht jeden Rechtsboden solcher Art. Wie eine leere Parteirolle
sieht es nur dann aus, weun man eine gewöhnliche Partei der
Zivilprozeßordnung sucht. Der Staat steht doch dahinter, nur eben
nicht als Partei. Will man ihn so nennen, so sollte man seiner
Besonderheit gerecht werden in der Weise, wie man auch sonst
wohl tut bei Übertragung von Fachausdrücken, die für das Einzel-
leben geprägt sind, auf die Beziehungen des öffentlichen Gemein-
wesens, und etwa sprechen von Partei des öffentlichen Interesses,
des Gemeinwohls, öffentlicher Partei. Von da aus ist es
leicht, dem Staate hier seine richtige Stellung zu geben. Die
Staatsanwaltschaft ist seine Behörde, und das Gericht ist seine
Behörde, und sein Gesetz bestimmt ihre Beziehungen bei Aus-
übung ihrer obrigkeitlichen Tätigkeit und ordnet ihr Zusammen-
arbeiten mit anderen Behörden. Hier ist nun das Gericht
rechtlich gebunden, den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die sie
als Behörde und kraft ihrer Amtsgewalt stellt, eine gewisse Folge
zu geben. Und die Art und das Maß dafür ist ihm bestimmt nach
den gleichen Vorschriften, welche gelten würden, wenn nicht eine
zu solchem Zusammenarbeiten berufene Behörde, sondern eine wirk-
liche Partei derartige Anträge stellte. Was aber wirksam wird, das
17 Petersen, in Ztschft. f. ZP. XVIII S. ölf.; Hellwig, Z.P.R. II
S. 366 Note 15; Jaeger, in Ztschft. f. Z.P. XL S. 128. Daß zwischen den
Staat und seinen Beamten noch einmal das Amt sich einschiebe als die
eigentliche Partei, möchte ich überhaupt nicht als möglichen Gedanken in
Ansatz bringen: Amt ist pflichtmäßiges Handeln für andere, Partei ist Selbst-
zweck, Persönlichkeit, eignes Recht.