Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

152 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
diesem Sinne Parteirolle, übt die einer Partei zukommenden Rechte 
aus. Das tut er nicht für seine Person, sondern kraft seines 
Amtes, also im Namen und in Vertretung seines großen Dienst- 
herrn und Machtgebers, des Staates. Wenn in seinem Tun eine 
Partei wirksam wird, so kann es nur der Staat sein!”. Aber 
der Staat handelt nicht als Partei, wenn er durch seine Behörde 
der Öffentlichen Ordnung halber den Ausspruch der Nichtigkeit 
einer solchen Ehe herbeiführt. Partei ist der Untertan, der ein 
Mitwirkungsrecht geltend machen darf an dem obrigkeitlichen Akt, 
ist auch der Staat selbst, wo er als Fiskus wie ein Untertan an- 
gesehen und behandelt wird. Davon kann hier keine Rede sein. 
Ist aber der Staat nicht Partei, so steht bier hinter der Klage 
und der ganzen Parteirolle des Staatsanwaltes überhaupt keine 
Partei. 
Damit verliert aber das Vorgehen des Staatsanwaltes durchaus 
nicht jeden Rechtsboden solcher Art. Wie eine leere Parteirolle 
sieht es nur dann aus, weun man eine gewöhnliche Partei der 
Zivilprozeßordnung sucht. Der Staat steht doch dahinter, nur eben 
nicht als Partei. Will man ihn so nennen, so sollte man seiner 
Besonderheit gerecht werden in der Weise, wie man auch sonst 
wohl tut bei Übertragung von Fachausdrücken, die für das Einzel- 
leben geprägt sind, auf die Beziehungen des öffentlichen Gemein- 
wesens, und etwa sprechen von Partei des öffentlichen Interesses, 
des Gemeinwohls, öffentlicher Partei. Von da aus ist es 
leicht, dem Staate hier seine richtige Stellung zu geben. Die 
Staatsanwaltschaft ist seine Behörde, und das Gericht ist seine 
Behörde, und sein Gesetz bestimmt ihre Beziehungen bei Aus- 
übung ihrer obrigkeitlichen Tätigkeit und ordnet ihr Zusammen- 
arbeiten mit anderen Behörden. Hier ist nun das Gericht 
rechtlich gebunden, den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die sie 
als Behörde und kraft ihrer Amtsgewalt stellt, eine gewisse Folge 
zu geben. Und die Art und das Maß dafür ist ihm bestimmt nach 
den gleichen Vorschriften, welche gelten würden, wenn nicht eine 
zu solchem Zusammenarbeiten berufene Behörde, sondern eine wirk- 
liche Partei derartige Anträge stellte. Was aber wirksam wird, das 
17 Petersen, in Ztschft. f. ZP. XVIII S. ölf.; Hellwig, Z.P.R. II 
S. 366 Note 15; Jaeger, in Ztschft. f. Z.P. XL S. 128. Daß zwischen den 
Staat und seinen Beamten noch einmal das Amt sich einschiebe als die 
eigentliche Partei, möchte ich überhaupt nicht als möglichen Gedanken in 
Ansatz bringen: Amt ist pflichtmäßiges Handeln für andere, Partei ist Selbst- 
zweck, Persönlichkeit, eignes Recht.
	        
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