$ 14. Die Partei. 153
sind nicht im Sonderinteresse auszuübende Privatberechtigungen,
sondern im Öffentlichen Interesse auszuübende Zuständigkeiten 18,
Die Ehegatten, gegen welche die Klage gerichtet ist, sind ihrerseits
Parteien und haben die gewöhnlichen Parteirechte zu ihrer Ver-
teidigung. Sie fügen sich damit leicht in das Vorgehen der Staats-
anwaltschaft ein, weil eben dieses durchweg nach den für Partei-
rechte gegebenen Regeln der Z.P.O. sich richtet. Der rechtlichen
Natur nach ist es nichtsdestoweniger sehr Verschiedenes, was von
beiden Seiten her auf das Gericht einwirkt!?. —
Beim Strafprozeß erscheint das geschilderte Verhältnis der
zweierlei Prozeßführungsrechte in großartiger Gleichförmigkeit:
Staatsanwalt und Angeklagter stehen sich gegenüber, dieser echte
Partei, jener die nach Parteiart auftretende Behörde, welche in
der dadurch bestimmten Zuständigkeit mit arbeitet an der Aus-
übung der Strafjustiz?®. —
18 Hellwig, Z.P.R. II S. 366: „Er übt hier das Prozeßführungsrecht aus,
das die Z.P.O. dem Staate zur Wahrung des öffentlichen Interesses in Ehe-
sachen verleibt.*“ Petersen, in Ztschft. f. Z.P. XVIH S. 53: „die Staats-
anwaltschaft handelt (hier) offenbar als Vertreterin der Staatsgewalt und ver-
tritt hier ebenso das öffentliche Interesse, wie in den Prozessen des Fiskus
von den Behörden das Privatinteresse des Staates wahrgenommen wird.“
19 Popitz, der Parteibegr. S. 75 ff., leidet zwar unter dem Bestreben,
den Parteibegriff übermäßig auszudehnen (vgl. oben Note 11). Sachlich bringt
er aber die Gegensätze, um die es sich hier handelt, gut zum Ausdruck:
Rechtsschutzanspruch ist „subjektives Recht auf Tütigwerden des Staates“;
das gilt beim Untertanen, beim Staat nur, wenn er „in privatrechtlicher Be-
ziehung des gerichtlichen Schutzes bedarf“; abgesehen davon kann der Staat
„kein subjektives Recht der Partei gegen den Staat“ haben; aus Zweckmäßig-
keitsrücksichten wird die Sache so eingerichtet, daß der Staat „Parteirollen
ausfüllt“ (S. 78).
20 Wenn man hier den Staat selbst zur Partei macht, wird die Sache,
äußerlich wenigstens, sehr glatt. Es ergibt sich dann das von Binding,
Stf.R. I S. 192, 196, 478, gezeichnete Bild. wo der Staat mit dem subjektiven
Strafrecht auf Antrag des Staates mit dem subjektiven Strafklagerecht von
dem Staat als Inhaber der Strafgerichtsbarkeit verurteilt wird, von seinem
Strafrecht Gebrauch zu machen. Darüber Hold v. Ferneck, Rechts-
widrigkeit S. 245. Die herrschende Lehre stellt in den Mittelpunkt die „Staats-
anwaltschaft“. Sie ist gemäß der von Birkmeyer, Stf.P.R. $ 63, II, als reine
Auffassung des deutschen Rechts bezeugten Formel Plancks: „die den Staat
in seinen Strafrechten gegen den angeblichen Verbrecher vertretende Partei“.
Birkmeyer selbst bestimmt die Partei als „eine Person, welche berechtigt
ist usw.“ (8 26, 1 3b), als „Prozeßsubjekt“, als „Rechtspersönlichkeit“ ($ 52,
11 3c). Meines Erachtens ist die Staatsanwaltschaft nichts von dem allen,
weder Partei, noch Person, noch Prozeßsubjekt, noch Rechtspersönlichkeit.
Richtig ist, daß die Staatsanwaltschaft „eine Staatsbehörde ist wie das Ge-