Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 15. Arten der Verwaltungsstreitsachen. 157 
ausgestattet ist mit einem gewissen Mitwirkungsrechte an dem 
Verfahren, in welchem jenes zur Entstehung gebracht werden soll 
(vgl. oben $ 14). 
Unserem Begriffe und dem Zweck der ganzen Rechtsschutz- 
vorkehrung ist genügt, wenn eine solche Partei der richtenden 
Behörde gegenübersteht. Es können aber auch ihrer zwei oder 
mehrere nebeneinander an dem Ausspruch beteiligt sein. Und vor 
allem können Parteien in entgegengesetztem Sinne daran 
beteiligt sein, als Kläger und Beklagter. 
Diesem letzteren Fall entspricht das stehende Bild, das der 
Zivilprozeß uns liefert. Die Lehre, daß die entgegengesetzten 
Parteien überall zum Begriff der Rechtspflege erforderlich seien, 
ist abzulehnen als eine kritiklose Verallgemeinerung des am Zivil- 
prozeß Gewohnten. Aber unsere Rechtssprache ist natürlich von 
jenem Vorbild beherrscht: nennen wir doch alle hierher gehörigen 
Sachen Verwaltungsstreitsachen und das Verfahren, in welchem sie 
behandelt werden, Verwaltungsstreitverfahren. Und auch auf die 
Bestimmung des Umfanges und der äußerlichen Gestaltung der 
Verwaltungsrechtspflege hat es stark eingewirkt. 
Daraus erklärt sich vor allem, daß die Gesetzgebung stets 
am ersten geneigt war, Verwaltungsrechtspflege da anzuerkennen 
und einzurichten, wo an einer zu entscheidenden Verwaltungs- 
angelegenheit Einzelne oder Gemeinwesen in entgegengesetztem 
Sinne beteiligt sind und so um das Ergebnis ringen: dieadmini- 
strativ kontentiösen Sachen, die Parteistreitigkeiten 
des öffentlichen Rechts haben die Führung (vgl.oben $ 13 Note2). 
Werden dann noch andere Verwaltungsstreitsachen anerkannt, 
die keine Parteistreitigkeiten sind, so wirkt jenes Vorbild dahin, 
daß man ihnen wenigstens die Äußere Gestalt von solchen verlieh, 
indem man der einen Partei, die allein gegeben war, eine Be- 
hörde in Parteirolle gegenüberstellte. Das geschah in bewußter 
Würdigung der besonderen Vorteile dieser Einrichtung für die Er- 
zielung eines befriedigenden Urteils und Stärkung des Gefühls 
der Rechtssicherheit. Wie der Strafprozeß sein Anklageverfahren, 
so erhielt auch die Verwaltungsrechtspflege über eine Partei einen 
ins Verwaltungsrechtliche übersetzten Staatsanwalt. Das gibt ein 
kontradiktorisches Verfahren mit einer Partei: zwei- 
seitig ist daran nur die Prozeßführung?. 
6 Vgl. oben $ 13, IH. — Daß es Verwaltungsrechtspflege mit nur einer 
Partei gibt, kann nicht in Zweifel sein; vgl. Reger-Dyroff, Bayr. V.Ger.Ges. 
zu Art. 8 Eing., Anm. 2, b; Sächs. 0.V.G. 28. Jan. 1905 (Jahrb. VII S.6). Die
	        
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