Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

166 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
stimmt, was Rechtens sein soll®. In der Rechtskontrolle 
geschieht, statt durch Neuschöpfung mit eigenem Entschlusse, die 
Nachprüfung durch Anlegung eines allgemeinen Maßstabes. Diesen 
liefert für die Richtigkeit des freien Ermessens in sich selbst 
naturgemäß keine Rechtsnorm. Vielmehr kommt hier wieder das 
bekannte Mittel zur Anwendung, dessen sich die Justiz für die 
Würdigung solchen mit inneren Vorgängen zusammenhängenden 
Verhaltens zu bedienen pflegt, mit oder ohne ausdrückliche Gesetzes- 
bestimmung: für die Frage, ob im Einzelfall gebührende Sorgfalt 
geübt ist, ob Wissen oder Nichtwissen vorlag, muß sich der zu 
Beurteilende messen lassen an einem gedachten Normalmenschen, 
an dem guten Hausvater, deın sorgfältigen Kaufmann usw. In 
gleicher Weise wird auch hier nicht untersucht, ob die Tatsachen 
den Handelnden nach dem Eindruck, den sie ihm machten, nach 
seinen Gaben und Veranlagungen bestimmt haben, so zu tun — das 
wäre Psychologie, aber nicht Juristerei — sondern die Frage ist: 
konnten sie die Wirkung hervorbringen bei einem ordent- 
lichen Verwaltungsbeamten? Wo nicht, so ist es „Will- 
kür“, „Mangel an objektiven polizeilichen Motiven“, kurz fehler- 
hafte Anwendung des freien Ermessens gewesen und der Akt der 
Aufhebung durch das nachprüfende Gericht verfallen ®*. 
Mit dieser Nachprüfung des freien Ermessens verknüpft sich 
nun, wie im ersten Falle mit der Rechtsanwendung, auch eine 
Nachprüfung des vorausgesetzten Tatbestandes. Er- 
gibt sich daran durch erhobene Beweise oder andere Würdigung 
von Seiten des Gerichts eine Änderung, so zieht das nicht not- 
wendig die Aufhebung des Aktes nach sich. Es komnit auch nicht 
darauf an, ob der Beamte, der ihn erließ, bei so aufzufassenden 
Umständen anders gehandelt hätte: der Maßstab des Normalheamten 
wird auch an den anders gedachten Tatbestand angelegt und je 
nach dem der angefochtene Akt aufgehoben older bestehen gelassen ®. 
23 Vgl. oben $ 13 Note 7. 
#4 0.V.G. 21. März 1879 (Eintsch. III S. 394): 21. Febr. 1900 (Entsch. 
XNXXVIL S. 338); 19. März 1906 (Entsch. LS. 377) Friedrichs in Preuß. 
Verw.Bl. XXX S. 520 fl. 
268 Q.V.G. 22. Dez. 1883 (Entsch. X S. 196): „Die Nachprüfung beschränkt 
sich nicht darauf, ob die Verfügung nach den geltend gemachten tatsächlichen 
Voraussetzungen in abstracto möglich ist, sondern es wird geprüft, ob die 
rechtlich an sich zulässigen tatsächlichen Voraussetzungen in concreto vor- 
handen sind.“ O.V.G. 21. März 1879 (Entsch. III S. 393): Die Anfechtung 
nach $ 127 Abs. 3 Zifl. 2 ist begründet, „wenn die Behörde wesentliche
	        
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