174 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Die Verfügung mit freiem Ermessen, die in Urteilsform zu er-
lassen war, ist etwa ergangen im Verfahren mit nureiner Partei
und zu deren Ungunsten; eine Polizeierlaubnis z. B. wurde so ver-
sagt. Da würde die absolute Rechtskraft bedeuten, daß ein neues
Gesuch dieser abgewiesenen Partei nieht mehr zu hören wäre. Das
ist aber anerkanntermaßen nicht der Fall: die Behörde muß das
neue Gesuch sachlich prüfen und bescheiden!!. Von relativer
Rechtskraft ist allerdings hier auch keine Rede: ein Recht der
Partei an einem ihr ungünstigen Urteil hätte keinen Sinn '?,
11 0.V.G. 25. Juni 1879 (Entsch. V S. 292); 21. Sept. 1881 (Entsch. VII
S. 352); 4. April 1889 (Reger, IX S. 468). Die beiden ersten Entscheidungen
legen Gewicht darauf, daß schon die Verschiedenheit der Zeit, zu welcher
das erste und das zweite Gesuch ergeht, genüge, damit nicht mehr eadem res
vorhanden sei. Mit dieser Art, die Sache zu erläutern, ist wohl kaum mehr
gesagt, als daß eben keine Rechtskraft da ist. Aber die Formel wird jetzt
gern gebraucht: Schultzenstein, Gutachten z. 26. D. Jur. Tag I S. 119 ff.;
Friedrichs, Kom. z.L.V.G. $81 Note 15 Ziff. 7; Jebens, Verwaltungsrechtl.
Aufsätze S. 200 ff. — Der Angriff Loenings gegen diese Rechtsprechung
(Verw. Arch. V S. 76 ff.) beruht auf Mißverständnissen (Arch. f. öff. R. XXI
S. 57 ff). Braunsch. V.G.H. 19. Sept. 1906 (Reger, XXVII S. 184) hat sich
allerdings dadurch bestimmen lassen, in Widerspruch zu der früher befolgten
Auffassung des Preuß. O.V.G. eine Rechtskraft anzuerkennen auch bei gericht-
licher Versagung einer Wirtschaftserlaubnis wegen mangelnden Bedürfnisses;
dazu wird aber erläutert, daß die Rechtskraft nur bedeute, „zur Zeit der Ent-
scheidung“ habe das Gesuch keinen Anspruch auf Gewährung, und in vielen
Fällen „wird anzunehmen sein, daß bereits mit dem Ablauf einer kürzeren
oder längeren Spanne Zeit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein-
getreten ist.“ Das ist doch nur wieder die preußische Begründung, wonach
sachlich keine Rechtskraft besteht.
18 Bezeichnend ist, daß im Anschluß an die Verneinung der Rechtskraft,
welche das 0.V.G. hier befolgt, gern Erörterungen über die sonst kaum beachtete
relative Rechtskraft gebracht werden. So O.V.G. 25. Juni 1879 (Entsch. V
S. 292): Schankwirtschaftserlaubnis wegen mangelnden Bedürfnisses versagt,
Klage gegen Polizeibehörde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, neuem Gesuch
steht keine Rechtskraft entgegen; das Urteil wäre wohl imstande gewesen, „ein
wohlerworbenes Recht der obsiegenden Partei* zum Schutze gegen fernere
Unannehmlichkeiten zu begründen (relative Rechtskraft!), aber hier wäre die
Behörde die obsiegende Partei, und zu ihren Gunsten entsteht ein solches
Recht nicht, nur zugunsten einer Privatperson ist es denkbar (nur die ist eben
auch eine richtige Partei, im Gegensatz zu der nur eine Parteirolle ausfüllenden
Behörde). Friedrichs, in Verw. Arch. VI S. 532 u. Note 5, verweist auf eine
Erörterung des oben erwähnten Falles und meint: auf den Inhalt des Urteils
kommt es an, ob es der Wiederholung einer gleichartigen Klage entgegensteht;
„selbstverständlich werden Rechte nur für die obsiegende Partei begründet“.
Als solche möchte er wohl, abweichend vom O.V.G., auch die verklagte Be-
hörde gelten lassen; aber auf diesen Punkt kommt es hier nicht an.