192 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
deshalb hat das Bürgerliche Gesetzbuch dem Geschädigten hier
auf alle Fälle eine Gewähr der Schadloshaltung bereiten wollen
durch besonders kräftige Ausprägung der persönlichen Haftbarkeit
des Beamten’. Es erklärt ihn in $ 839 schadensersatzpflichtig
für den Fall einer schuldhaften Verletzung der „ihm einem
Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht.“
Diese Bestimmung entspricht den längst schon aufgestellten
und teilweise auch schon verwirklichten Forderungen einer be-
sonderen Gewähr für den rechtmäßigen Gang der öffentlichen
Verwaltung, die auf solche Weise geschaffen werden soll. Ein
öffentlicher Beamter, auf dem Gebiete der öffentlichen
Verwaltung tätig, das ist bei ihr vorausgesetzt ®.
Was sie verordnet, fällt denn auch unverkennbar aus dem
Rahmen dessen, was sonst nach zivilrechtlichen Grundsätzen gilt
für die persönliche Haftung des in Vertretung und für Rechnung
eines Anderen Handelnden und paßt deshalb gar nicht auf den
Verkehr des Fiskus. Die Amtspflicht, die nichts anderes ist als
die Dienstpflicht, besteht dem Dienstherrn gegenüber und geht
ordentlicherweise den Dritten nichts an. Wenn der Handlungs-
gehilfe unter Verletzung seiner Dienstpflicht den Kunden seines
Prinzipals schlecht bedient und so zu Schaden bringt, so haftet
diesem etwa sein Prinzipal, niemals er persönlich, Hier steht es
umgekehrt: der Dienstherr Staat gilt dem Bürgerlichen Gesetzbuch
als nicht sicher faßbar: deshalb läßt es die ihn geschuldete Dienst-
pflicht zu Lasten des Beamten nach außen wirken®.
° Kom. Il. Lesung, Prot. II S. 662: „Da es nicht wohl angehe, reichs-
rechtlich eine solche Haftung des Staates einzuführen, müsse man den dritten
wenigstens den Schutz in vollem Maße belassen, welchen ihnen „... die
Haftung der Beamten gewähre.“
8 So wurde schon im früheren Rechte die besondere Beamtenhaftung ab-
gegrenzt, an das ja $ 839 sich anschließen will (Planck, Kom. II zu $ 839
n. 1; Pfizer in Arch. f. ziv. Praxis LXXII S. 77). Richtig Fleiner, Instit.
S. 262 Note 3 Abs. 3: Angestellte der öff. Verw., die nicht Beamte i. e. S. siud,
haften nach B.G.B. $ 823. Ebenso Schelhorn, in Annalen 1906 S. 442,
S. 460f. Delius, Haftpflicht der Beamten $ 35 n. 6a, hat hier einen Unter-
schied nicht verspürt.
® Diese Wirkung der Dienstpflicht nach außen galt immer schon als die
auffallendste Besonderheit der Beamtenhaftung außerhalb des Fiskusbereichs.
Man versuchte sich daran mit recht wunderlichen Erklärungen (Krais, in Bl. f.
adm. Prax. XXXII S. 54 ff.: Der pflichtvergessene Beamte handle eben da-
durch auch „außerhalb der Sphäre der öffentlichen Gewalt“; Pfizer, in Arch.
f. ziv. Prax. LXAII S. 91 ff.: „Haftung quasi ex contractu“), und ebenso
wunderlichen Ausdrücken (Lippmann, in Annalen 1885 S. 443, zitiert aus